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Anerkennung als Prüfingenieur/in für Standsicherheit Baustatik beantragen

Leistungsnummer: 99012052016000

Urheber

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Volltext

Prüfingenieur/in für Baustatik ist,  wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen.

Verfahrensablauf

Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung eines bei ihr gebildeten Prüfungsausschusses über die fachliche Eignung der antragstellenden Person ein.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung 

Voraussetzungen

Um als Prüfingenieur/in für Baustatik anerkannt zu werden, muss sich der Antragsteller/ die Antragsteller/in einer umfangreichen Prüfung seiner/ ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen. Um überhaupt zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, müssen Sie

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sein,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sein, wovon Sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben.  

Die Anerkennung eines Prüfingenieurs/ einer Prüfingenieurin für Standsicherheit erfolgt für eine oder auch mehrere der Fachrichtungen

  • Massivbau,
  • Stahlbau und
  • Holzbau.

Erforderliche Unterlagen

  • Angabe der Fachrichtung
  • Ein Lichtbild und ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Geburtsurkunde
  • je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse
  • der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll
  • handschriftliche Erklärung der antragstellenden Person, dass die Widerrufsgründe nach § 8 Abs. 2 BauPrüfVO nicht vorliegen, als Handschriftprobe
  • Angabe über die jeweilige Anschrift des Hauptsitzes und weiterer Niederlassungen
  • Nachweise über die Haftpflichtversicherungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BauPrüfVO
  • Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist
  • die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in der jeweiligen Fachrichtung  

Frist

Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. Zu den Unterlagen gehört auch die Bescheinigung des Prüfungsausschusses über die fachliche Eignung.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Schriftform erforderlich: nein

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig:  zur mündlichen Prüfung

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung des Antrages kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht des Antragstellers/der Antragstellerin erhoben werden. Die Klage ist gegen das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Digitalisierung zu richten.

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.04.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Kosten

  • Die Anerkennungsgebühr richtet sich nach der Niedersächsischen Baugebührenordnung gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nrn. 11.1 und 11.2 nach Zeitaufwand.

    Gebühr: Mindestens 4000,00 EUR, höchstens 8000,00 EUR. (Vorkasse: nein)