Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden
Leistungsnummer: 99160016261000
Urheber
Volltext
Als Winzerin oder Winzer oder als Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.
Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen (Teilablieferin oder Teilablieferer), die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben bezie-hungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemein-schaft/Genossenschaft abgegeben wurden.
Ausnahmen: Wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermäch-tigt haben, werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Er-zeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.
Sie müssen die Meldung bis spätestens zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle vornehmen.
Ein Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Nicht meldepflichtig sind:
- Vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
- Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche 0,1 Hektar oder weniger umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgend-einer Form in Verkehr bringen
Ansprechpunkt
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Voraussetzungen
Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme
- der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
- der Betriebe, deren Rebfläche 0,1 Hektar oder weniger beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten
verpflichtet
Rechtsgrundlage(n)
- Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
- §§ 33, 34 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
- §§ 72 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz