Inhalt

Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden

Leistungsnummer: 99160016261000

Urheber

Volltext

Als Winzerin oder Winzer oder als Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.

Als Vollablieferin oder Vollablieferer von Teilflächen (Teilablieferin oder Teilablieferer), die nur einen Teil ihrer Ernte abliefern, müssen Sie die gesamte Erntemenge angeben, auch die Trauben bezie-hungsweise Traubenmoste, die an die Erzeugergemein-schaft/Genossenschaft abgegeben wurden.

Ausnahmen: Wenn alle Teilabliefererinnen oder Teilablieferer einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft diese zur Abgabe der Traubenerntemeldung für den abgelieferten Teil ermäch-tigt haben, werden die einzelnen Teilablieferinnen und Teilablieferer von der Meldung der an die Genossenschaft oder anerkannten Er-zeugergemeinschaft abgelieferten Erzeugnisse befreit.

Sie müssen die Meldung bis spätestens zum 15.01. des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle vornehmen.

Ein Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle Ihres Bundeslandes.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Nicht meldepflichtig sind:

  • Vollabliefernde Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
  • Traubenerzeugerinnen und Traubenerzeuger oder Winzerinnen und Winzer, deren Rebfläche 0,1 Hektar oder weniger umfasst und die keinen Teil Ihrer Ernte in irgend-einer Form in Verkehr bringen

Ansprechpunkt

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Voraussetzungen

Zur Meldung sind Sie als Winzerin und Winzer, Traubenerzeugerin und Traubenerzeuger, Genossenschaft und anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annehmen mit Ausnahme

  • der vollabliefernden Mitgliedsbetriebe einer Genossenschaft oder anerkannten Erzeugergemeinschaft
  • der Betriebe, deren Rebfläche 0,1 Hektar oder weniger beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten

verpflichtet

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.06.2023
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Onlinedienste