FAQ & Wichtige Informationen
[FAQ] Häufige Fragen an die Bauaufsicht
1. Ist für ein Gartenhaus/ eine Garage/ ein Carport/ eine Terrassenüberdachung eine Baugenehmigung erforderlich?
Verfahrensfrei (ausgenommen Vorhaben im Außenbereich):
1.1 Gartenhäuser
Verfahrensfrei sind Gartenhäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten von nicht mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt (Außenkubatur). Das Bauordnungsrecht haben aber auch diese baulichen Anlagen einzuhalten.
Bei einer grenznahen Bebauung (alles innerhalb eines Bereiches von 3,0 m zur Grundstücksgrenze) darf das Gartenhaus nicht höher als 3,00 m und nicht länger als 9,00 m sein. Sollte das Gartenhaus nicht direkt an die Grenze gestellt werden, ist ein Abstand von 1,00 m oder größer einzuhalten.
Zu der Gesamtlänge von 9,00 m müssen alle schon vorhandenen baulichen Anlagen an den Grundstücksgrenzen mit angerechnet werden. In Summe darf die Grenzbebauung max. 15,00 m auf dem Baugrundstück betragen (vgl. in der NBauO § 5 Abs. 8 und § 60 Anhang).
Sollte das Gartenhaus nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden. Dies ist abhängig von der Gebietsausweisung und der Qualifikation des Entwurfsverfassers / der Entwurfsverfasserin gemäß § 53 NBauO i.V. mit § 62 NBauO.
1.2 Garagen / Carports
Verfahrensfrei sind bis zu zwei Garagen und offene Garagen (Carports) je Baugrundstück von nicht mehr als jeweils 30 m² Grundfläche (Draufsicht Dachfläche), wenn sie nicht dem notwendigen Einstellplatz dienen. Das Bauordnungsrecht haben aber auch diese Garagen / Carports einzuhalten.
Bei einer grenznahen Bebauung (alles innerhalb eines Bereiches von 3,0 m zur Grundstücksgrenze) darf die (offene) Garage nicht höher als 3,00 m und nicht länger als 9,00 m sein. Sollte die Garage nicht direkt an die Grenze gestellt werden, muss ein Abstand von mind. 1,00 m oder größer zur Grenze eingehalten werden.
Wird die Garage direkt von der öffentlichen Verkehrsfläche angefahren, ist ein Abstand von mindestens 3,00 m zu dieser einzuhalten (vgl. § 2 Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO)).
Sollte die Garage oder der Carport nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden.
Die Voraussetzungen dafür sind in diesem Paragrafen entsprechend geregelt und aufgeführt. Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser.
1.3 Terrassenüberdachungen
Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche (Dachaufsicht) – auch mit einer Spannweite über 3,00 m – sind gem. § 60 Ziffer 1.8 NBauO verfahrensfrei. Liegt ein Bebauungsplan gem. § 30 BauGB vor, so sind dort vorgegebene textliche Festsetzungen einzuhalten. Terrassenüberdachungen zählen zur Hauptnutzung eines Gebäudes und haben daher die Baugrenzen zu beachten. Somit müssen Terrassenüberdachungen gem. § 5 Abs. 2 NBauO den Mindestabstand von 3,0 m zur Grenze einhalten.
Sollte die Terrassenüberdachung nicht in die Verfahrensfreiheit passen, muss ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 NBauO durchgeführt werden. Befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet mit Bebauungsplan gem. § 30 BauGB, so kann möglicherweise auch ein Anzeigeverfahren gemäß § 62 NBauO angewendet werden. Die Voraussetzungen dafür sind in diesem Paragrafen entsprechend geregelt und aufgeführt. Bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte an eine Entwurfsverfasserin / einen Entwurfsverfasser.
2. Wie lange dauert die Bearbeitung meines Bauantrages / meiner Bauvoranfrage?
Je nach Vorhaben und Vollständigkeit der Unterlagen kann die Bearbeitung des Bauantrages unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt: nur vollständige und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterlagen können zeitnah zu einer abschließenden Bescheidung führen. Erst ab Vollständigkeit der Unterlagen ist der Antrag bearbeitungsfähig.
Sofern Unterlagen nachgefordert werden müssen, kann es je nach Umfang der Nachforderungen teilweise zu Zeitverzögerungen kommen.
3. Wie kann mein Gartenhaus / mein Carport etc. auf meinem Grundstück platziert werden ?
Um Ihr konkretes Vorhaben beurteilen zu können, sind oft vorab vielfach Berechnungen und Ermittlungen (z.B. Berechnung der Grundflächenzahl) erforderlich, um eine Aussage treffen zu können. Es ist daher sinnvoll, dass der Erstkontakt zu Ihrer Entwurfsverfasserin / Ihrem Entwurfsverfasser stattfindet. Diese /r kann Ihnen die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.
4. Ich möchte ein Grundstück kaufen und anschließend teilen.
Es gibt im Baurecht keine Teilungsgenehmigung mehr. Sie können mit einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Nds. (LGLN, ehemals Katasteramt) eine bauordnungsrechtliche Teilung Ihres Grundstücks vornehmen. Im Zuge der Baurechtsnovellierung ist die Verantwortung der Bauaufsichtsbehörden auf die öffentlich Bestellten bzw. das LGLN übertragen worden.
5. Darf im rückwärtigen Grundstücksbereich neu gebaut werden?
Dieser Sachverhalt ist in den meisten Fällen nur über eine Bauvoranfrage abschließend zu klären.
6. Erreichbarkeit der einzelnen Dienstleistungen des Fachdienstes
Allgemeine Auskünfte erhalten Sie im Servicebereich des Fachdienstes „Bauordnung, Raumordnung“. Eine persönliche Abgabe von Unterlagen ist mit vorheriger Anmeldung möglich.
Der Fachdienst bittet Kundinnen und Kunden nach Möglichkeit einen Termin zu vereinbaren.
Hierzu wenden Sie sich bitte zu unseren Öffnungszeiten an die 05171 / 401 6202 oder an bauen@landkreis-peine.de :
Montag 8.30 - 12.00 Uhr
Dienstag 8.30 -12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag 8.30 - 12.00 Uhr
Akteneinsichten
Wann sind Akteneinsichten möglich?
Akteneinsichten sind jeweils Montags-, Donnerstags- und Freitagsvormittags ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Unterschriebener Antrag auf Akteneinsicht
(Den Antrag finden Sie unter: https://www.landkreis-peine.de/Ordnung-Umwelt/Bauordnung-und-Raumordnung) - Berechtigungsnachweis (Kaufvertrag, aktueller Grundbuchauszug, Erbschein oder Grundsteuerbescheid)
- Kopie des Personalausweises vom Antragsteller
- Bei der Einsichtnahme durch Dritte: Einverständniserklärung des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten
Kontaktdaten:
Bitte stellen Sie den Antrag an: FD26-Akteneinsicht@landkreis-peine.de
Informationen zu Schottergärten
Liebe Bürgerin/lieber Bürger,
in den vergangenen Jahren sind Schottergärten immer mehr zum Trend geworden.
Schottergärten sind meist nur spärlich bis gar nicht bepflanzt, was bedeutet, dass Tiere in ihnen keinen Schutz und keine Nahrung finden. Folien oder Vlies, die oftmals ausgelegt werden, bevor Schotter eingebaut wird, sorgen dafür, dass keine Insekten und andere Lebewesen zwischen dem Erdboden und der Vegetationsschicht zirkulieren können. Der Boden verliert an Qualität und wird funktionslos.
Bitte achten Sie besonders darauf, dass gem. §9 Abs. 2 Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Klimaschutz im Garten:
https://www.landkreis-peine.de/Themen-Leistungen/Themen/Klimaschutzagentur/Beratung
Insektenvielfalt in Niedersachsen:
Insektenschutz / Insektenfreundlich Gärtnern:
https://www.bmuv.de/publikation/aktionsprogramm-insektenschutz/
https://www.bmuv.de/publikation/insektenfreundlich-gaertnern/
Nabu Broschüre Vorgärten:
https://www.nabu-barsinghausen.de/projekte/
Baurechtliche Informationen:
Wo kann ich mich beim Landkreis Peine zu Schottergärten beraten lassen?
Für alle baurechtlichen Fragen steht Ihnen der Fachdienst Bau- und Raumordnung gern zur Verfügung:
Tel.: 05171 401 620 2
Mail: bauen@landkreis-peine.de
Sollten Sie zudem Informationen zur pflanzlichen Ausgestaltung von Gärten benötigen, so wenden Sie sich bitte an:
Tel.: 05171 401 632 5
Mail: klimaschutzagentur@landkreis-peine.de