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Auszug - Vorstellung des Rechnungsprüfungsamtes  

7. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz
TOP: Ö 7
Gremium: Ausschuss für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 18.09.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:10 Anlass: Sitzung
Raum: Konferenz- und Schulungszentrum Landkreis Peine
Ort: Werner-Nordmeyer-Str. 13, 31226 Peine
 
Wortprotokoll

Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes Herr Beneke stellt die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes (RPA) vor. Er erläutert, dass die Hauptaufgabe entgegen des Namens „Rechnungsprüfungsamt“ nicht hauptsächlich die Überprüfung der Rechnungen ist, sondern, dass das RPA auch beratend tätig wird. Er sagt, dass die Aufgabe als Rechnungsprüfer mit den Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers vergleichbar sei, die Prüfungen erfolgen nur für die Kommunen. Der gesamte Steuerbereich kann aufgrund fehlender Ausbildung nicht geprüft werden.

Die Pflicht für Landkreise, ein RPA einzurichten ergibt sich aus § 153 Abs. 1 NKomVG. Neben der Aufgabe der Jahresabschlussprüfungen, werden auch die erfolgten Rechnungen überprüft. Sonderprüfungen werden in einigen Sachgebieten durchgeführt, z. B. Feuerwehrgebührensatzung.

Auf die Frage von KTA van Leeuwen, ob es feste Sätzer die Feuerwehreinsätze gibt, antwortet FDL Beneke, dass der Deutsche Städte- und Gemeindebund eine Mustersatzung herausgegeben hat, dass es aber keine festen Sätze gibt und die Berechnung hier meistens an Büros vergeben wird.

KTA Schmidt fragt, ob es ebenfalls Aufgabe des RPA sei, die fristgerechte Überweisung von Rechnungsbeträgen zu prüfen.

Herr Benekehrt aus, dass das Rechnungsprüfungsamt bei einer Belegprüfung (ca. 4.000 Anordnungen) darauf geachtet hat und lediglich drei Rechnungen erst nach einem Monat angewiesen wurden. Diese Rechnungen betrafen den Baubereich und in der VOB sind längere Zahlungsziele festgelegt. Auffälligkeiten wurden bei der Prüfung daher nicht festgestellt.

Auf die Frage durch KTA Wedekind, wonach die Sonderprüfungen thematisch festgelegt werden, erklärt Herr Beneke, dass es kein System bezüglich der Sonderprüfungen gibt. Es wird immer geprüft, wenn es Auffälligkeiten während der Prüfung des Jahresabschlusses oder einen besonderen Anlass, wie z. B. die Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, gibt.