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Auszug - Ergänzung des Leitbildes des Jugendamtes durch Leitsätze zum Kinderschutz  

Jugendhilfeausschuss
TOP: Ö 6
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 28.04.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Kantinenraum
Ort: Burgstr. 1, 31224 Peine
2015/049 Ergänzung des Leitbildes des Jugendamtes durch Leitsätze zum Kinderschutz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Jugendamt Bearbeiter/-in: Sorge, Annett
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Herr Maliers erläutert die Inhalte der Vorlage und berichtet allgemein zum Umgang mit dem Thema "Kinderschutz nach § 8a SGB VIII" im Jugendamt Peine.

 

Im Anschluss beantworten er und Frau Steinebrunner-Fabian diverse Fragen aus dem Jugendhilfeausschuss rund um das Thema.

 

Herr Fechner stellt aufgrund der inhaltlichen Breite der Wortmeldungen klar, dass heute nur der Kinderschutz behandelt werden soll und nicht das gesamte Leitbild. Außerdem ist zu betonen, dass es um Leitsätze geht, also eher um einen allgemeinen Rahmen, und nicht um konkrete Problemstellungen.

Herr Fechner bemerkt, dass es sich nicht zwingend um die abschließenden Formulierungen handelt.

Nach dem Kinderschutztag soll das Thema wieder aufgegriffen und das Leitbild eventuell ergänzt werden.

Frau Müller Alarcón und Herr Streichert möchten, dass in dem Zuge insbesondere auf die "Interkulturelle Kompetenz" der Mitarbeiter des Jugendamts eingegangen wird.

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass das Leitbild des Jugendamtes durch folgende Leitsätze zum Kinderschutz ergänzt wird:

 

Das Jugendamt

  •         orientiert sich in seinem Handeln an den Grundrechten und  Grundbedürfnissen

      von Kindern und Jugendlichen.

  •         setzt die Rechte von Kindern und Eltern (Erziehungsberechtigten) auf

      Partizipation achtsam um.

  •         orientiert sich auch in Fällen von Kindeswohlgefährdung an einem

      humanistischen Menschenbild und bietet Eltern Unterstützung darin, sich in ihrem

       Verhalten gegenüber dem Kind zu verändern.

  •         bearbeitet wahrgenommene  Anhaltspunkte für die Gefährdung von Kindern und

      Jugendlichen nach den Regeln der Kunst, um bestmöglich für den Schutz der

       Kinder und Jugendlichen zu sorgen.

  •         schützt  in Fällen von Kindeswohlgefährdung (KWG) zunächst parteilich das Kind,

      dabei werden immer die am Wenigsten einschneidenden Maßnahmen getroffen,

      um Kinder nicht zusätzlich zu schädigen (traumatisieren).

  •         weist auch unterhalb der Eingriffsschwelle einer KWG Kinder, Jugendliche und

      ihre Eltern im Rahmen von qualifizierter  Beratung auf  Angebote hin, die geeignet

      sind, ihre Lebenssituation zu verbessern und motiviert sie, diese in Anspruch zu

      nehmen.