01.10.2025 - 16 Rechtsformwechsel – Umwandlung der Klinikum Pei...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 16
- Gremium:
- Kreistag des Landkreises Peine
- Datum:
- Mi., 01.10.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
KTA Leinz erläutert den vorliegenden Antrag der Gruppe CDU-FDP zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Klinikums Peine (§ 7 der Satzung der Klinikum Peine AöR). Der geplante Rechtsformwechsel sei sinnvoll. Die Grundstrukturen würden dabei erhalten bleiben. Daher stimme die Gruppe CDU-FDP auch grundsätzlich diesem Rechtsformwechsel zu. Sie stelle jedoch den Antrag, dass die Ärzteschaft als beratendes Mitglied in dem neu zu bildenden Verwaltungsrat des Klinikums Peine vertreten sein solle. Ursprünglich sei beantragt worden, die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung im Landkreis Peine als beratendes Mitglied in den Verwaltungsrat des Klinikums Peine aufzunehmen. Hierzu gebe es jedoch Bedenken von Seiten der Verwaltungsspitze des Landkreises Peine im Hinblick auf einen möglichen Interessenkonflikt. Diese Bedenken teile die Gruppe CDU-FDP nicht. Die Kreisstelle der Kassenärztlichen Vereinigung im Landkreis Peine hätte keine eigene Rechtspersönlichkeit und auch keine klassischen Kompetenzen und Befugnisse. Da es der Gruppe CDU-FDP jedoch um die Sache gehe, hätte diese ihren Antrag noch einmal modifiziert. Es werde daher beantragt, dass der/die Vorsitzende des Ärztevereins im Landkreis Peine als beratendes Mitglied in den Verwaltungsrat des Klinikums Peine aufgenommen werde. Der Ärzteverein vertrete alle Ärzte im Landkreis Peine, auch die angestellten Ärzte.
Die Gruppe CDU-FDP halte es für fundamental wichtig, dass die Ärzteschaft beratend in den Verwaltungsrat des Klinikums Peine aufgenommen werde. Bei der Patientengewinnung sei das Klinikum Peine auf alle Ärzte im Landkreis Peine angewiesen. Der Ärzteverein sei zudem ein aktives Mitglied im Gesundheitsbündnis Peine.
KTA Leinz bittet daher um Zustimmung zum Änderungsantrag der Gruppe CDU-FDP.
Landrat Heiß dankt zunächst für das klare Votum der Gruppe CDU-FDP zum Klinikum Peine und dem geplanten Rechtsformwechsel. Er könne jedoch nicht empfehlen, dem Änderungsantrag der Gruppe CDU-FDP zu folgen. Landrat Heiß stimmt zu, dass ein gutes Miteinander zwischen der Ärzteschaft und dem Klinikum Peine sehr wichtig sei, jedoch nicht in diesem Gremium. Der Landkreis Peine steuere als Eigentümer des Klinikums dieses insbesondere wirtschaftlich über den Verwaltungsrat. Dort würden die Entscheidungen, die der Kreistag vorbereite, umgesetzt. Auf diese Weise sei der Landkreis Peine als Eigentümer in der Lage, seine Vorstellungen zu realisieren. Als Eigentümer eines wirtschaftlich agierenden Unternehmens werde der Landkreis Peine daher nicht Personen in sein wichtigstes Entscheidungsgremium ziehen, die zumindest in Teilen andere Auffassungen seien oder Strategien vertreten würden.
KTA Hoffmann merkt an, dass bereits der ursprüngliche Antrag der Gruppe CDU-FDP sehr knapp in der Zeit der Beratung gestellt worden sei. Der nun vorliegende Änderungsantrag sei erst nach der heutigen Sitzung des Kreisausschusses formuliert worden. Dies erschwere eine Zustimmung durch die anderen Fraktionen.
Hinsichtlich des Änderungsantrages erklärt KTA Hoffmann, dass auf die Ausübung eines Mandates verzichtet werden sollte, wenn auch nur der Verdacht eines Interessenkonfliktes bestehe. Das Klinikum Peine werde auch in Zukunft die Zusammenarbeit mit den Ärzten auf anderen Ebenen durchführen.
Die SPD-Kreistagsfraktion werde daher den vorliegenden Änderungsantrag ablehnen.
Zunächst erfolgt die Abstimmung über den Änderungsantrag der Gruppe CDU-FDP. Dieser wird mit 22 Nein-Stimmen und 17 Ja-Stimmen mehrheitlich abgelehnt.
Beschluss:
1. Die Klinikum Peine gGmbH wird auf Grundlage des § 141 Abs. 1 S. 4 und S. 6 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§
190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) im Wege des Formwechsels in eine Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt. Sie tritt im Rechtsverkehr unter dem Namen „Klinikum Peine AöR“ auf und hat ihren Sitz in Peine.
2. Alleiniger Träger der Klinikum Peine AöR ist der Landkreis Peine. Das Stammkaptal des formwechselnden Rechtsträgers, das allein durch die vom Landkreis Peine gehaltenen 500.000 Geschäftsanteilen im Nennwert von EUR 1,00 verkörpert wird, wird zum Stammkapital der Klinikum Peine AöR. Besondere Rechte bestehen nicht und werden nicht gewährt.
3. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis Peine als Träger und der Klinikum Peine AöR gelten die in der Satzung der Klinikum Peine AöR und die gesetzlichen Vorschriften. Dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf – einschließlich ggf. auf Hinweis des Finanzamtes oder der Kommunalaufsicht (im Rahmen der Prüfung nach § 152 NKomVG) oder aus sonstigen Gründen erforderlich werdender redaktioneller Änderungen – wird zugestimmt.
4. Für die Mitglieder des bisherigen Aufsichtsrats der Gesellschaft endet mit
Wirksamwerden des Formwechsels ihre Amtsstellung, da keine Amtskontinuität besteht. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der AöR entspricht der des bisherigen Aufsichtsrats der gGmbH.
Als Mitglieder des Verwaltungsrats der Klinikum Peine AöR bestellt der Landkreis Peine folgende Personen:
- SPD/Grüne Bettina Conrady
- SPD/Grüne Frank Hoffmann (KT-Mitglied)
- SPD/Grüne Christine Spittel (KT-Mitglied)
- SPD/Grüne Christian Falk (KT-Mitglied)
- SPD/Grüne Claudia Wilke (KT-Mitglied)
- CDU/FDP Michael Kramer (KT-Mitglied)
- CDU/FDP Jan Wouter van Leeuwen (KT-Mitglied)
- CDU/FDP Andreas Leinz (KT-Mitglied)
Die künftigen Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten im Verwaltungsrat werden nach Wirksamkeit des Formwechsels durch Wahl gemäß den Satzungsregelungen bestimmt.
5. Die Vertreter/Vertreterinnen des Landkreises Peine in der Gesellschafterversammlung der
Klinikum Peine gGmbH werden beauftragt und ermächtigt, den Formwechsel in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Peine nach Maßgabe der als Anlage beiliegenden Beschlussvorlage zu beschließen.
6. Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, alle zur Umsetzung erforderlichen
Maßnahmen einzuleiten (Unterzeichnung der Satzung, § 11 Abs. 1 S. 1 NKomVG; Verkündung/ Bekanntmachung der Satzung).
7. Die vorstehenden Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt, dass
a. die Kommunalaufsicht nach Anzeige durch die Verwaltung innerhalb der Frist des §
152 Abs. 1 NKomVG keine Einwände gegen die Umwandlung erhoben hat bzw. vor
Ablauf der Frist die Unbedenklichkeit der Umwandlung bestätigt,
b. das zuständige Ministerium die Feststellung des Trägerwechsels durch Änderung
des Bescheides nach § 8 Abs. 1 S. 3 KHG formlos in Aussicht stellt (§ 7 Abs. 2 S. 2
NKHG),
c. das zuständige Finanzamt das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen
der Gemeinnützigkeit der AöR formlos bestätigt.
Anlagen zur Vorlage
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