Inhalt

Vorlage - 2022/206  

Betreff: Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Berufsbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft Landkreis Peine mbH (BBg)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Beteiligt:Verwaltungsführung
Bearbeiter/-in: Samland, Maren  Referat Kreisentwicklung, Digitalisierung und Öffentlichkeitsarbeit
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
14.12.2022 
7. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


 

Der Kreistag weist die Vertreterin des Landkreises Peine in der Gesellschafterversammlung der Berufsbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft mbH an, der Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen.


Inhaltsbeschreibung:

 

§ 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der BBg in der derzeit geltenden Fassung lautet wie folgt:

 

Die Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt erstmals für die Zeit bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 entscheidet. Danach erfolgt die Entsendung jeweils für die Zeit bis Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit entscheidet, wobei das Geschäftsjahr des Amtsantritts nicht mitgerechnet wird.

 

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss sowie den Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 nunmehr geprüft. Die Prüfung hat keinen Anlass zur Beanstandung gegeben, sodass der Aufsichtsrat der Gesellschafterversammlung am 21.11.2022 u.a. empfohlen hat, der Geschäftshrung und damit einhergehend auch dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

 

 

Demnach muss der Aufsichtsrat neu besetzt werden.

 

Mittlerweile ist man jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass die Bindung der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder an die Entlastungsbeschlüsse und damit an die rechtzeitige Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen nicht praktikabel ist.

 

Deutlich wurde dieses bereits nach der Kommunalwahl 2021, nach der der ehemalige Landrat sowie diejenigen Aufsichtsratsmitglieder ihre Mandate niedergelegt haben, die im „neuen“ Kreistag nicht mehr vertreten waren. Aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag musste zum damaligen Zeitpunkt eine Nachbesetzung erfolgen. Diese konnte nur anhand der Mehrheitsverhältnisse der vorangegangenen Wahlperiode erfolgen, sodass sich die aktuellen Mehrheitsverhältnisse im Gremium bis jetzt nicht widergespiegelt haben.

 

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gesellschaftsvertrages soll nunmehr eine Synchronisation der Amtszeit mit der Wahlperiode des Kreistages erfolgen, um die geschilderte Problematik zukünftig zu umgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besetzung des Aufsichtsrates häufig nicht direkt zu Beginn der Wahlperiode (01.11) stattfindet. Die Regelung muss demnach verhindern, dass es zwischen dem Ablauf der Amtszeit und der Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder eine Zeit ohne Aufsichtsrat gibt.

 

§ 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages soll daher ab sofort wie folgt lauten:

 

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Peine entsandt. Sie bleiben jedoch im Amt bis der Landkreis Peine eine neue Entsendung vorgenommen hat.“

 

Damit einhergehend ist der in § 9 Abs. 4 Satz 3 enthaltene Verweis von „Abs. 2“ auf „Abs. 3“ zu ändern. Hierbei handelte sich jedoch nur um eine redaktionelle Anpassung.

 

Nach § 12 Abs.  1 S. 2 Buchstabe f entscheidet die Gesellschafterversammlung über Änderungen des Gesellschaftervertrages. Die Vertreterin des Landkreises Peine ist daher anzuweisen, der Änderung zuzustimmen.

 

r diesen Beschluss ergibt sich grundsätzlich eine Zuständigkeit des Kreisausschusses aus § 76 Abs. 2 NKomVG, da eine ausdrückliche Zuständigkeit des Kreistages gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG nicht gegeben ist und auch nicht vorbehalten wurde. Da die Beschlussfassung jedoch in direktem inhaltlichen Zusammenhang mit der nunmehr vorzunehmenden Neubesetzung des Aufsichtsrates steht, wird hier ebenfalls ein Kreistagsbeschluss vorgeschlagen.

 

Ziele / Wirkungen:

 

Durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages wird die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder an die Dauer der Wahlperiode des Kreistages angepasst. Analog der anderen Aufsichtsgremien der kreiseigenen Gesellschaften werden damit zukünftig auch im Aufsichtsrat der BBg die jeweils gültigen Mehrheitsverhältnisse abgebildet.

 

Ressourceneinsatz:

Finanzmittel werden nicht benötigt.  

 

Schlussfolgerung:
Gründe, die dem Beschlussvorschlag entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.


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