Inhalt

Vorlage - 2022/212  

Betreff: Gesamthaushalt 2023
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag des Landkreises Peine Entscheidung
14.12.2022 
7. Sitzung des Kreistages des Landkreises Peine geändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1a - Antrag Gruppe CDU-FDP vom 28.11.2022  
Anlage 1b - Antrag Gruppe SPD-Grüne vom 30.11.2022  
Anlage 2 - Änderungsliste Ergebnishaushalt  
Anlage 3 - Änderungsliste Finanzhaushalt  
Anlage 4 - Gesamtbudget 0  
Anlage 5 - Stellenplan 2023  
Anlage 6 - Einzahlungen Investitionsprogramm 2023  
Anlage 7 - Auszahlungen Investitionsprogramm 2023  
Anlage 8 - Haushaltssatzung  
Anlage 9 - Schreiben zur Anhörung Kreisumlage  
Anlage 10 - Stellungnahmen Gemeinden und Stadt  


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 


 


 

  1. Dem Antrag der Gruppe CDU/FDP vom 28.11.2022 auf Vorziehen der Planungskosten in Höhe von 40.000 €r den Ausbau der K26 in Oberg, letzter Abschnitt Ilseder Weg wird nicht gefolgt.

 

  1. Dem Antrag der Gruppe SPD/Grüne vom 30.11.2022 auf Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Fuhsewiesen“ als Naturschutzgebiet verbunden mit der Durchführung des hierfür notwendigen Verfahrens wird zugestimmt. Der Aufnahme einer hierfür aus Sicht der Verwaltung erforderlichen zusätzlichen halben Stelle im Stellenplan wird zugestimmt. (In der Kreistagssitzung am 14.12.2022 wurde eine Vollzeitstelle beschlossen).

 

  1. Dem doppischen Produkthaushaltsplan 2023 einschließlich der Änderungsliste vom 30.11.2022, Änderungen in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie ggfs. vorhandener weiterer Einzelentscheidungen wird zugestimmt.

 

  1. Dem Stellenplan einschließlich der Auswirkungen der Änderungsliste und ggfs. vorhandener weiterer Beschlüsse wird zugestimmt.

 

  1. Dem Investitionsprogramm/Investitionsförderprogramm einschließlich der Auswirkungen der Änderungsliste und ggfs. vorhandener weiterer Beschlüsse wird zugestimmt. Alle veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen und die damit verbundene Kreditaufnahme werden als unbedingt notwendig im Sinne des Krediterlasses angesehen.

 

  1. Der Beteiligungsbericht des Landkreises Peine 2022 wird zur Kenntnis genommen.

 

  1. Die Haushaltssatzung 2023 inklusive möglicher weiterer Auswirkungen zu den Beschlüssen zu 1. bis 5. wird beschlossen. Die Umlagesätze für die Ermittlung der Kreisumlage werden dabei einheitlich auf 58,1 % festgesetzt.

 


Inhaltsbeschreibung:

Zu Beschlussvorschlag 1.:

Die CDU/FDP-Gruppe hat mit Schreiben vom 28.11.2022 (Anlage 1a) beantragt, die in der mittelfristigen Finanzplanung für das Jahr 2024 eingestellten Planungskosten in Höhe von 40.000,00 €r den Ausbau der K 26 in Oberg, letzter Abschnitt „Ilseder Weg“, in den Haushalt 2023 vorzuziehen.

 

Zunächst ist anzumerken, dass die besagten Planungskosten erst für das Jahr 2025 in die mittelfristige Finanzplanung aufgenommen wurden.

 

Die bekannte prekäre Personalsituation im technischen Bereich des Fachdienstes Straßen (FD 25)sst ein Vorziehen der Planungskosten und die damit verbundene frühzeitigere Umsetzung der Maßnahme leider nicht zu. Daher kann von der Verwaltung nur empfohlen werden, dem Antrag nicht zu entsprechen.  Die Verkehrssicherheit wird im Rahmen der laufenden Unterhaltung bis zur nach derzeitigem Stand für 2029 geplanten Realisierung des Bauvorhabens gewährleistet.

 

Sollte dem Antrag dennoch zugestimmt werden, würden sich die Auszahlungen für Investitionstätigkeit im Produkt 54202 -Kreisstraßenbau- (Seite 212 der Beratungsunterlagen) und damit einhergehend der Kreditbedarf (Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit) im Jahr 2023 um 40.000 € erhöhen.

 

Zu Beschlussvorschlag 2.:

Die SPD/Grünen-Gruppe beantragt mit Schreiben vom 30.11.2022 (Anlage 1b) die Ausweisung des derzeitigen Landschaftsschutzgebietes „Fuhsewiesen“ als Naturschutzgebiet. In dem dafür notwendigen Verfahren soll neben der Neubewertung auch die Bedeutung des Gebiets für die Biotopvernetzung und als Hochwasserretentionsraum sowie der flächenmäßige Zuschnitt unter Berücksichtigung der vorgefundenen Arten überprüft werden.

 

Die Verwaltung befürwortet diesen Antrag grundsätzlich. Allerdings bestehen mit der derzeit in der Unteren Naturschutzbehörde vorhandenen Personalausstattung nach Einschätzung des zuständigen Fachdienstes Umwelt aktuell keine Spielräume bzw. Möglichkeiten für die Umsetzung.

 

Um den Antrag umzusetzen, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, in der unteren Naturschutzbehörde eine halbe Stelle (0,5 Stellenanteile) nach EG 11 TVöD (vorbehaltlich einer ausstehenden Bewertung) einzurichten. Für die vor der Ausweisung des Schutzgebietes notwendigen Kartierungsarbeiten und die Datenerfassung soll ein Fachro beauftragt werden. Hierfür sollen die bereits in den Haushalt im Produkt 55401 Naturschutz und Landschaftspflege (Seite 188 189 der Beratungsunterlagen) eingestellten Mittel von 100.000 € (ursprünglich für Landschaftsrahmenplan) verwendet werden. Aufgrund der ermittelten Grundlage soll die/der zukünftige Stelleninhaber/in dann die Ausweisung der „Fuhsewiesen“ zum Naturschutzgebiet gemäß Antrag der SPD/Grünen-Gruppe bearbeiten.

 

Zu Beschlussvorschlag 3:

Doppischer Produkthaushaltsplan 2023 Landkreis Peine

 

Den Kreistagsabgeordneten wurde nach der Sitzung des Kreistages am 12.10.2022 der Entwurf eines doppischen Produkthaushaltes inklusive Vorbericht, Änderungen zum Stellenplan 2023, Investitionsprogramm/Investitionsförderungsprogramm von 2023 - 2026 und verschiedenen weiteren Anlagen zugeleitet.

 

Gegenüber den Ursprungsunterlagen haben sich verschiedene Veränderungen ergeben, die die Verwaltung als notwendig erachtet. Diese finanziellen Auswirkungen sind in Änderungslisten zum Ergebnis- und Finanzhaushalt enthalten, die den Unterlagen als Anlage 2 und 3 beigefügt sind.

 

Änderungsliste Ergebnishaushalt (Anlage 2)

 

zu lfd. Nr. 1

Neben den Schlüsselzuweisungen der Stadt und der Gemeinden ist das Steuer-Ist-Aufkommen Grundlage für die Ermittlung der Kreisumlage. Es wird jeweils das Ist-Aufkommen vom 01.10. des Vorvorjahres bis zum 30.09. des Vorjahres zugrunde gelegt. Am 12.10.2022 waren noch nicht alle Ist-Daten von Stadt und Gemeinden für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer für das 3. Quartal 2022 bekannt, sodass hier von Schätzwerten ausgegangen werden musste. Die tatsächlichen Einnahmen, die letztendlich seit Anfang November bekannt sind, fielen um einiges höher aus. Mit diesen Zahlen als Grundlage ergab sich bereits eine Erhöhung der Einnahmen aus Kreisumlage um 2.491.000 €.

 

Am 24.11.2022 wurden durch das Niedersächsische Landesamt für Statistik (LSN) die vorläufigen Werte zum Niedersächsischen Finanzausgleich mitgeteilt. Die vorläufigen Berechnungsgrundlagen wurden vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung zum derzeit diskutierten Stand des Haushaltsbegleitgesetzes zum Nachtragshaushalt 2022/2023 des Landes mitgeteilt. Zudem hat das LSN darauf hingewiesen, dass die genannten Werte als Orientierungsgrößen zu verstehen sind, weil sie noch einige weitere Unsicherheiten enthalten. Die Erhöhung der Zuweisungsmasse hat Einfluss auf die Finanzzuweisungen, die dem Landkreis Peine und den kreisangehörigen Kommunen voraussichtlich zufließen werden. Die endgültigen Werte können hiervon aufgrund der genannten Unsicherheiten bei der endgültigen Festsetzung im März/April 2023 noch abweichen.

 

Der Landkreis Peine erhält danach voraussichtlich Schlüsselzuweisungen in Höhe von insgesamt 42.901.000 € und damit 1.085.200 € mehr als bisher eingeplant.

 

Ähnliches gilt im Bereich der Zuweisungen zum übertragenen Wirkungskreis. Auch hier ist als Folge der Erhöhung der Gesamtzuweisungsmasse eine Erhöhung des Betrages für den Landkreis Peine zu verzeichnen. Die Zuweisungen für die Aufgabenwahrnehmung des übertragenen Wirkungskreises steigen daraufhin um 80.200 € auf insgesamt 5.289.000 €.

 

Durch die gestiegene Zuweisungsmasse ergeben sich auch Veränderungen bei den Erträgen der kreisangehörigen Kommunen, die für die Kreisumlageerhebung relevant sind. In Summe hrt dies dazu, dass sich die Kreisumlage 2023 gegenüber den bisherigen Planungen bei gleichbleibenden Hebesatz neben den oben bereits genannten 2.491.000 € um weitere 1.320.000 € und damit insgesamt um 3.811.000 € erhöht.

 

Insgesamt führen diese Veränderungen dazu, dass im Produkt 61110 Allgemeine Finanzierungsmittel (Seite 470 der Beratungsunterlagen) die Summe der ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes um insgesamt 4.976.400 € auf 157.208.200 € steigt.

 

Zu lfd. Nr. 2

Im Produkt 35170 -Sonstige soziale Angelegenheiten- (Seite 355 der Beratungsunterlagen) wurden dem Caritasverband im Jahr 2022 für das einjährige Projekt „Belastung durch Corona in Familien entgegenwirken“ insgesamt 50.200 € als Personalkostenerstattung zur Verfügung gestellt. Da das Projekt erst zur Jahresmitte begonnen wurde und damit erst Mitte 2023 endet, wurde der hälftige Betrag von 25.100 € zunächst erneut im Haushalt 2023 veranschlagt. Allerdings hat der Fachdienst Soziales mittlerweile bereits den kompletten Förderbetrag an den Caritasverband ausgezahlt, so dass für 2023 kein Ansatz mehr notwendig ist. Die Transferaufwendungen sinken um diesen Betrag.

 

Dasselbe Produkt betrifft ein Antrag vom 21.10.2022 der Jugendhilfe Wolfenbüttel, in dem um Erhöhung des Zuschusses für die Täterberatung von 6.900 € auf 8.600 € gebeten wird. Die Begründung liegt in der zum Ende des Jahres geplanten Umstellung auf den TVöD und damit verbundenen höheren Kosten. Dieser Antrag hätte wiederum eine Erhöhung der Transferaufwendungen um 1.700 € zur Folge. Der Zuschuss wird aktuell direkt an die Jugendhilfe Wolfenbüttel gezahlt, weil die Labora gGmbH die Beratung bei der Jugendhilfe aufgrund von Personalmangel momentan nicht durchführen kann.

 

Letztendlich werden in diesem Produkt die Auswirkungen des beabsichtigten Abschlusses einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Niedersachsen zum regionalen Härtefallfonds dargestellt.

 

In der gemeinsamen Erklärung „Niedersachsen Gemeinsam durch die Energiekrise“ wurde unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände vereinbart, dass das Land Niedersachsen regionale Härtefallfonds unterstützen wird, die dazu dienen, konkret drohende Energiesperren von Privatpersonen abzuwenden.

 

Der Landkreis Peine prüft derzeit die Möglichkeit, eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung (Laufzeit bis zum 30.06.2024) mit dem Land Niedersachsen abzuschließen. Das Land würde 1/3 der Kosten übernehmen und für den Landkreis Peine hierfür Mittel in Höhe von bis zu 850.000 € zur Verfügung stellen. Für den durch den Landkreis als kommunaler Eigenanteil zu erbringende Betrag sollen 500.000 € in den Haushalt eingestellt werden.

 

Insgesamt würde sich der Ansatz für Transferaufwendungen für alle drei Maßnahmen von 484.000 € auf 960.600 € erhöhen.

 

zu lfd. Nr. 3a

r den Kunstpfad 2022 waren im Haushalt 2022 Mittel i.H.v. 2.000 € vorgesehen. Im Jahr 2023 feiert der Kunsthof Mehrum sein 10-jähriges Bestehen. Dieses Jubiläum soll entsprechend gewürdigt werden, sodass es sich anbietet, beide Veranstaltungen miteinander zu verbinden. Nach Bekanntwerden wurde daher entschieden, den Kunstpfad 2022 nicht stattfinden zu lassen, sodass die eingeplanten Mittel nicht verwendet wurden. Stattdessen sollen sie 2023 neu veranschlagt werden, um die kombinierte Veranstaltung zu ermöglichen.

 

Diese Änderungen würden dazu führen, dass im Produkt 28101 Heimat- und Kulturpflege (Seiten 172 bis 173 der Beratungsunterlagen) die Transferaufwendungen in 2023 von 185.300 € auf 187.300 € steigen.

 

zu lfd. Nr. 3b

r die Mitgliedschaft im Geopark-Trägerverein Braunschweiger Land Ostfalen e.V. fällt bisher jährlich ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5.000 € an. Nach Anpassung der Beitragsordnung erhöht sich der Mitgliedsbeitrag in 2023 um 5.000 € auf 10.000 €. Ab 2024 ist eine weitere Beitragserhöhung um weitere 5.000 € auf 15.000 € geplant.

 

Die im Produkt 28101 Heimat- und Kulturpflege (Seiten 172 bis 173 der Beratungsunterlagen) ausgewiesenen sonstigen Aufwendungen steigen demzufolge in 2023 auf 33.700 €.

 

zu lfd. Nr. 4

Nach Beschluss der Kooperationsvereinbarung zur Sicherheitspartnerschaft haben die Partner des Sicherheitsverbundes aus Stadt, Landkreis und Polizei Peine fortwährend an den Möglichkeiten gearbeitet, das integrative Konzept der Stadtwache Peine personell, umlich und inhaltlich zu erweitern. Ausgehend von dieser Idee der Erweiterung, soll die Stadtwache signifikant ausgebaut werden, um damit die Präsenz und bürgernahe Kommunikation noch deutlich zu verstärken.

 

Zunächst war die Stadtwache mit zwei Beamten der Polizei Peine und vier Mitarbeitenden des städtischen Ordnungsamtes im Gebäude des Bahnhofs untergebracht. Ende August boten freiwerdende Nachbarräume die Gelegenheit, zusätzlichen Raum für die wertvolle Arbeit im Bahnhof zu schaffen. Neben weiteren Arbeitsplätzen wird auch ein gemeinschaftlich nutzbarer Besprechungsraum eingerichtet. Durch die gewonnene Fläche werden die Partner des Sicherheitsverbundes in die Lage versetzt, die bisherige Präsenz auch personell zu erweitern.

 

Eine dauerhafte Anwesenheit von Mitarbeitenden des Landkreises ist aufgrund der anders gelagerten Zuständigkeiten nicht vorgesehen, allerdings wurde im Zuge der freiwerdenden Räume zugesagt, die Sicherheitspartnerschaft dahingehend finanziell zu unterstützen, dass eine Beteiligung in Form einer monatlichen Miete erfolgen soll. Der Mietvertrag wird zurzeit durch die Stadt Peine vorbereitet. Ab 01.01.2023 soll ein Mietzins i.H.v 500,00 € monatlich gezahlt werden. Die Mietaufwendungen im Produkt 11191 -Verwaltung Kreishäuser- (Seite 228 der Beratungsunterlagen) sollen daher um 6.000 € erhöht werden.

 

zu lfd. Nr. 5

Im Produkt 31192 -Verwaltung der Sozialhilfe- (Seite 305 der Beratungsunterlagen) nach Konkretisierung der Regelungen zur Wohngeldreform mit einer erheblichen Fallzahlsteigerung zu rechnen. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, 2,0 weitere Stellenanteile mit einem finanziellen Aufwand in Höhe von 124.600 € einzurichten. Die im Produkt für 2023 ausgewiesenen Personalaufwendungen würden demzufolge auf 1.073.700 € steigen.

 

zu lfd. Nr. 6

Die Kreismusikschule Peine beabsichtigt zum 01.02.2023 eine Kooperation mit dem Stadtorchester Peine und würde etwa 100 Schülerinnen und Schüler, sowie acht Lehrkräfte der bisherigen Musikschule des Stadtorchesters übernehmen. 

 

Im Rahmen der Kooperationsgespräche hat die KMS Peine Mitte November 2022 die aktuellen Schülerzahlen erhalten und konnte so den Personalbedarf ab Februar 2023 ermitteln. Sechs Lehrkräfte des Stadtorchesters können über einen Honorarvertrag an der Kreismusikschule beauftragt werden. Im Bereich der musikalischen Früherziehung befindet sich bereits eine Kollegin in Festanstellung im Landkreis Peine und benötigt eine entsprechende Stellenaufstockung. Eine weitere Kollegin befindet sich in Kooperationen mit Kindertagesstätten und wird auch künftig an der Musikschule im Rahmen der Landesförderung „Wir machen die Musik“ Unterricht für die Musikschule erteilen und benötigt ebenfalls eine Festanstellung. Es wird daher vorgeschlagen, die Stellenanteile im Produkt 26301 -Kreismusikschule- (Seite 436 der Beratungsunterlagen) um 0,39 mit einem finanziellen Aufwand in Höhe von 25.600 € zu erhöhen.

 

zu lfd. Nr. 7

Durch den Wegfall einer halben Stelle für eine Reinigungskraft werden Personalkosten in Höhe von etwa 27.400 € eingespart. Da die Reinigungsarbeiten aber dennoch erfolgen müssen, erhöhen sich die Sachkosten für die reguläre Gebäudereinigung durch Externe um diesen Betrag, so dass sich insgesamt keine Auswirkungen auf das Budget (Produkt 11191 Verwaltung Kreishäuser-, Seite 228 der Beratungsunterlagen) ergeben.

 

zu lfd. Nr. 8

Zu Beginn der Ukraine-Krise wurde die Flüchtlingsunterbringung über den extra hierfür eingerichteten Stab organisiert. Wie bereits 2015 geschehen, wurden die Mittel hierfür aus dem Bereich des Katastrophenschutzes aufgewendet. Daher wurden auch die entsprechenden Mietaufwendungen i.H.v. 2 Mio. € sowie ein geringer KdU-Erstattungsertrag i.H.v. 30.000 €r das Jahr 2023 zunächst im Produkt 12810 -Katastrophenschutz- (Seite 132 der Beratungsunterlagen) veranschlagt. Mittlerweile ist der Krisenstab für Flüchtlingsunterbringung aufgelöst und die Zuständigkeit liegt im Fachdienst Soziales. Dementsprechend sollen die o.g. Planansätze in das neue Produkt 31550 sonstige Einrichtungen für Ausländer und Aussiedler- verschoben werden. Auswirkungen auf das Planergebnis insgesamt ergeben sich hierdurch nicht.

 

zu lfd. Nr. 9

Nach Konkretisierung der Forderungen der Gewerkschaften für die anstehenden Tarifverhandlungen sowie aufgrund der Beobachtung von Lohnsteigerungen in anderen Branchen, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, den veranschlagten Personalaufwand dahingehend anzupassen, dass im Vergleich zur Planung 2022 eine 5%ige Steigerung angenommen wird. Diese Maßnahme würde den bisher veranschlagten Personalaufwand um insgesamt 1.248.700 € erhöhen. Da sich die Personalaufwendungen über den gesamten Kreishaushalt und somit über alle Produkte verteilen, unterbleibt eine Darstellung der einzelnen Produktveränderungen in der Änderungsliste. 

 

Insgesamt ist damit festzustellen, dass sich der geplante Jahresfehlbetrag i.H.v 12.359.100 € (siehe Seite 69 der Beratungsunterlagen) durch die Veränderungen aus der Änderungsliste zum Ergebnishaushalt auf einen Wert von 9.271.200 € verringert. Dieser Wert wird in der Anlage 4 Gesamtbudget 0 zum Ergebnisplan ausgewiesen.

 

Finanzhaushalt (Anlage 3)

 

zu lfd. Nr. 1 bis 7 und 9:

Die zum Ergebnishaushalt dargestellten Auswirkungen führen, mit Ausnahme der lfd. Nr. 8, auch im Finanzhaushalt zu entsprechenden Veränderungen bei den Einzahlungen bzw. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

Hinsichtlich der unter Nr. 9 beschriebenen Personalkostenanpassung ist anzumerken, dass diese lediglich zu einer Steigerung der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 1.108.700 €hrt. Das liegt daran, dass die angenommenen Steigerungen bei den Pensions- und Beihilferückstellungen im Ergebnishaushalt Berücksichtigung finden, jedoch nicht zahlungswirksam im Finanzhaushalt abgebildet werden.

 

In der Folge verändert sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit im Gesamtbudget 0 (Seite 70 der Beratungsunterlagen) von -9.169.300 € auf -5.941.400 €. Dieser Wert ist in der Anlage 4 Gesamtbudget 0 zum Finanzplan ausgewiesen.

 

zu lfd. Nr. 8

Die unter der lfd. Nr. 8 zum Ergebnishaushalt dargestellte Verschiebung von Planansätzen hat ebenso wenig Auswirkungen auf den Finanzhaushalt wie auf den Ergebnishaushalt.

 

zu lfd. Nr. 10

Aufgrund fehlender personeller Ressourcen hat der Fachdienst Straßen kurz nach Fertigstellung des Planentwurfs mitgeteilt, dass die Baumaßnahme „K69 Wense B214 mit Neubau Ersebrücke“ in das Jahr 2024 verschoben werden muss. Der dazugehörige Fördermittelansatz muss ebenfalls verschoben werden. Dadurch sollen sich die Einzahlungen für Investitionstätigkeit im Jahr 2023 im Produkt 54202 -Kreisstraßenbau- (Seite 212 der Beratungsunterlagen) um 2.000.000 € verringern. Ebenfalls sollen sich die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in diesem Produkt um 2.080.000 € verringern.

 

lfd. Nr. 11

r den Wiederaufbau des Sirenennetzes wurde zunächst von Fördermitteln i.H.v. 1,7 Mio. € ausgegangen. Mittlerweile liegt ein Fördermittelbescheid mit einem bewilligten Betrag für 2023 i.H.v. lediglich 700.000 € vor. Die im Produkt 12610 Brandschutzmaßnahmen- (Seite 128) unter Einzahlungen für Investitionstätigkeit veranschlagten Fördermittel sollen daher um 1.000.000 € verringert werden. Der verbleibende Ansatz i.H.v. 700.000 € soll zudem in das Produkt 12810 -Katastrophenschutz- (Seite 132 der Beratungsunterlagen) verschoben werden, da dort auch die entsprechenden Investitionsauszahlungen veranschlagt sind. Die Verschiebung wiederum hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

lfd. Nr. 12

Durch die unter Nr. 9 und 10 beschriebenen Maßnahmen verringern sich die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit insgesamt auf 3.048.100 €. Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit verringern sich auf 28.976.200 €. Damit ergibt sich im Gegensatz zu den Bratungsunterlagen (Seite 71) ein Saldo aus Investitionstätigkeit und damit ein Kreditbedarf i.H.v. 25.928.100 €. Der dazugehörige Ansatz zur Aufnahme von Krediten (Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit) im Produkt 61210 sonstige allgemeine Finanzwirtschaft (Seite 473 der Beratungsunterlagen) soll daher um 920.000 € erhöht werden.

 

Finanzplanung 2024 bis 2026

 

Als Folge der Darstellungen zu den Änderungslisten des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes ergeben sich Veränderungen in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Jahre 2024 bis 2026, so dass sich Veränderungen der auf Seiten 69 bis 71 der Beratungsunterlagen dargestellten Finanzplanwerte ergeben. Die aktualisierten Werte sind aus Anlage 4 Gesamtbudget 0 zu entnehmen.

 

Veränderungen dieser Werte können sich noch als Ausfluss der Entscheidungen zu den Beschlussvorschlägen sowie aufgrund von weiteren Einzelentscheidungen bspw. aufgrund von Anträgen ergeben. Durch die Entscheidungen verändern sich entsprechend der rechtlichen Vorschriften auch die Werte der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.

 

Gesamtbudget 0

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ergeben sich die Werte aus der beigefügten Auswertung des Gesamtbudgets 0 (Anlage 4).

 

Im Ergebnishaushalt ist nunmehr ein Fehlbetrag in Höhe von 9.271.200 € vorhanden.

 

Im Finanzhaushalt ergibt sich als Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ein negativer Wert in Höhe von 5.941.400 €. Dieser ist damit ebenso über Liquiditätskredite zu finanzieren wie die zu leistende Tilgung in Höhe von 7.897.200 €. Die Liquiditätskredite würden demnach um 13.838.600 € steigen. Dieser Wert ist in Zeile 37 der Anlage 6 zum Finanzplan als Finanzmittelveränderung ausgewiesen.

 

Veränderungen dieser Werte können sich ebenfalls noch als Ausfluss der Entscheidungen zu den Beschlussvorschlägen sowie aufgrund von weiteren Einzelentscheidungen bspw. aufgrund von Anträgen ergeben.

 

Zu Beschlussvorschlag 4.:

Stellenplan (Anlage 5):

 

Entsprechend der Beschlussvorschläge zu den laufenden Nummern 5 bis 7 der Änderungsliste des Ergebnishaushalts (Anlage 3) erfolgt abweichend zu den Erläuterungen auf den Seiten 31 bis 45 der Beratungsunterlagen eine zusätzliche Berücksichtigung im Stellenplan.

 

Der Gesamtstellenplan ist unter Berücksichtigung der Beschlussvorschläge erstellt worden und als Anlage 4 beigefügt. Soweit von den Vorschlägen abweichende Beschlüsse gefasst werden bzw. im Rahmen der Beratung weitere Stellenplanveränderungen beschlossen werden sollten, erfolgt eine entsprechende Anpassung des beigefügten Stellenplanes.

 

Die sich aus den Stellenplanänderungen ergebenden finanziellen Auswirkungen sind, wie bereits geschildert, in den Änderungslisten zum Ergebnis- und Finanzhaushalt berücksichtigt.

 

Zu Beschlussvorschlag 5.:

Investitionsprogramm/Investitionsförderprogramm (Anlage 6 und 7):

 

Die sich aus den lfd. Nr. 10 und 11 der Änderungsliste zum Finanzhaushalt ergebenen Veränderungen im Investitionsprogramm/Investitionsförderprogramm wurden in der Gesamtübersicht (Seite 476-480 der Beratungsunterlagen) eingearbeitet. Die angepasste Gesamtübersicht ist zur besseren Übersichtlichkeit nochmals beigefügt.

 

Es werden weiterhin nur Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen berücksichtigt, die aus Sicht der Verwaltung unbedingt notwendig sind. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Landkreis Peine aufgrund seiner finanziellen Lage weiterhin gezwungen ist, sämtliche Investitionsbedarfe über Kredite zu finanzieren. Die hierfür erforderliche Kreditermächtigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Hierbei muss die Kommunalaufsicht eine Gesamtwürdigung des Haushalts vornehmen und in diesem Zusammenhang insbesondere berücksichtigen, ob die aus den Investitionen ergebenen Belastungen wie Zinsen, Abschreibungen, Unterhaltungskosten o.ä. auch in den Folgejahren getragen werden können. Maßgebliches Kriterium hierfür ist die Annahme der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 23 S. 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO). Im Gegensatz zu den letzten Jahren kann diese mit der jetzigen Planung nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Daher ist die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme und damit einhergehend die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahmen nach Ziffer 1.4.2 des Runderlasses des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 13.12.2017 zur Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen (Krediterlass) gesondert zu begründen. Hierzu können die als notwendig erachteten Investitionsmaßnahmen laut Aussage des Ministeriums in Gruppen zusammengefasst werden.

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Darstellungen im Vorbericht (Seite 16 und 17 der Beratungsunterlagen) verwiesen. An dieser Stelle wird beschrieben, wie die Verwaltung bei der Veranschlagung vorgegangen ist und unter welchen Maßstäben insbesondere die Bau-Investitionsplanung vorgenommen wurde. Den gesetzlichen Vorgaben folgend sind hierfür im Jahr 2023 nur noch unbedingt notwendige Mittel von rd. 5,9 Mio. € veranschlagt. Auch in den Folgejahren wurden die gesetzlichen Vorgaben entsprechend berücksichtigt. Gleiches gilt für den Bereich Straßenbau, für den rd. 2,6 Mio. € veranschlagt sind. Hierbei ergibt sich die Reduzierung auf das „absolut Notwendige“ schon aus dem Umstand, dass der Fachdienst Straßen aufgrund von Personalmangel gar nicht alle Maßnahmen bewältigen kann. Hierfür spricht auch die oben beschriebene Verschiebung von Mitteln für Maßnahme „K69 Wense B214 mit Neubau Ersebrücke“.

 

Um die Aufgabenerledigung in der Verwaltung sicherzustellen, die Entwicklung im Bereich Digitalisierung nicht zu versäumen und hier auch entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nachkommen zu können, ist es notwendig, den Hard- und Softwarebedarf der Verwaltung abzudecken. Zudem wird es als attraktiver Arbeitgeber heutzutage als unerlässlich angesehen, „Homeofficemöglichkeiten“ zu bieten. Die hierfür notwendigen Lizenzen müssen beschafft werden. Im Bereich Software/Hardware/Lizenzen sind daher über die gesamte Verwaltung gesehen rd. 2 Mio. € veranschlagt.

 

Mit rd. 2,7 Mio. € werden der WLAN-Ausbau an Schulen und die Umsetzung des Digitalpakts veranschlagt. Mit der dadurch erlangten besseren Ausstattung der Schulen wird den Vorgaben von Bund und insbesondere Land, in den Schulen nötige digitale Kompetenzen zu vermitteln, Rechnung getragen. Um diese Priorität zu untermauern, gewährt das Land hier auch entsprechende Fördermittel. Hinzu kommen weitere Mittel in Höhe von rd. 1,6 Mio. €r den Erwerb von „beweglichen Sachen des Anlagevermögens“, die im Sinne einer angemessenen Schulausstattung und damit zur Förderung von Bildung für als unerlässlich angesehen werden.

 

Der geförderte und damit gewollte Wiederaufbau des Sirenennetzes, welches bedeutend und effektiv zur Warnung der Bevölkerung in Katastrophenfällen beitragen soll wird ebenfalls als „unbedingt notwendig“ eingestuft und ist mit einem Betrag von rd. 2,3 Mio. € veranschlagt, dem derzeit bewilligte Fördermittel von rd. 700.000 € gegenüberstehen.

 

Die Krankenhausumlage i.H.v. 2,3 Mio. € ist an das Land zu zahlen. Somit wird hier die Notwendigkeit nicht in Frage gestellt.

 

Letztendlich wurde mit Vorlage 2022/207 ausführlich dargelegt, warum es der Landkreis Peine als unerlässlich ansieht, das Klinikum Peine mit entsprechenden Investitionszuweisungen (für 2023 rd. 7,9 Mio. €) zu unterstützen, um damit das Ziel der Erhaltung der medizinischen Grund- und Regelversorgung der Bevölkerung im Landkreis Peine langfristig und flächendeckend zu erreichen.

 

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann festgestellt werden, dass alle veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen und die damit verbundene Kreditaufnahme als unbedingt notwendig im Sinne des Krediterlasses angesehen werden.

 

Zu Beschlussvorschlag 6.:

Beteiligungsbericht:

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beratungsunterlagen lagen noch nicht alle geprüften Jahresabschlüsse 2021 der Beteiligungen des Landkreises Peine vor, so dass der Beteiligungsbericht 2022 noch nicht fertig gestellt werden konnte. Zwischenzeitlich ist der Beteiligungsbericht des Landkreises Peine 2022 erstellt. Er ist mit Vorlage 2022/197 dem Ausschuss für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz am 28.11.2022 zur Kenntnis gebracht worden. Am 12.12.2022 erfolgt eine Kenntnisnahme im Kreisausschuss.

 

Der Beteiligungsbericht ist wie der Entwurf des Haushaltsplanes 2023 unter folgendem Link aufzurufen:

 

https://www.landkreis-peine.de/Aktuelles/Haushalt 

 

Der Beteiligungsbericht wird gem. § 1 Abs. 2 Nr. 10 KomHKVO als Anlage zum Haushaltsplan 2023 aufgenommen.

 

Zu Beschlussvorschlag 7.:

 

Haushaltssatzung

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ergibt sich die beigefügte Haushaltssatzung (Anlage 8). Soweit sich Abweichungen gegenüber den vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen ergeben, wirken sich diese entsprechend auf die Haushaltssatzung aus. Die Satzung ist sodann entsprechend anzupassen.

 

§ 1 der Haushaltssatzung - Haushaltsplan

Hier werden die Gesamtsummen von Ergebnis- und Finanzhaushalt ausgewiesen. Die Werte finden sich im beigefügten Ausdruck des Budgets 0 (Anlage 4) wieder.

 

§ 2 der Haushaltssatzung - Kreditermächtigung

Im Rahmen der Planungsunterlagen waren Kreditaufnahmen von 25.008.100 € vorgesehen (Seite 71 der Beratungsunterlagen). Aufgrund der Darstellungen zu den Änderungen in der Investitionsplanung erhöht sich der Kreditbedarf auf 25.928.100 € (siehe Erläuterungen zu lfd. Nr. 10 bis 12 der Änderungsliste Finanzhaushalt). Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen unterliegt gemäß § 120 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 3 der Haushaltssatzung - Verpflichtungsermächtigungen

Im Rahmen der Planungsunterlagen wurden Verpflichtungsermächtigungen von 10.820.000 € vorgesehen (Seite 74, 182 und 480 der Beratungsunterlagen). Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen unterliegt gemäß § 119 Abs. 4 NKomVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 4 der Haushaltssatzung - Liquiditätskredite

Zum Stichtag 31.12.2022 werden nach derzeitiger Prognose ca. 16 Mio. € als Liquiditätskredit in der Jahresbilanz 2022 auszuweisen sein. Legt man die derzeitige Finanzplanung zugrunde, werden sich diese im Jahr 2023 um rd. 13,8 Mio. € auf knapp 30 Mio. € erhöhen. Davon ausgehend, dass sich im Laufe des Jahres für notwendige Auszahlungen für Investitionen, die letztendlich am Jahresende durch die investive Kreditaufnahme ausgeglichen werden, immer wieder kurzfristige Liquiditätsengpässe ergeben können und aufgrund der kaum einschätzbaren möglichen weiteren Auswirkung der Inflation, sollte der derzeitige Höchstbetrag von rd. 35 Mio.  um 5 Mio. € auf 40 Mio. € erhöht werden. Damit sollte die Zahlungsfähigkeit der Kreiskasse auch bei unvorhergesehen Auszahlungen jederzeit gegeben sein.

 

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite liegt unterhalb eines Sechstels der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und bedarf damit gemäß § 122 Abs. 2 NKomVG nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§ 5 der Haushaltssatzung- Kreisumlage

Soweit die sonstigen Finanzmittel eines Landkreises nicht ausreichen, haben diese nach § 111 Abs. 5 NKomVG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und im Übrigen über die (Kreis-)umlage zu beschaffen. Die Ermächtigung zur Erhebung der Kreisumlage findet sich in § 15 Abs. 1 Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz (NFAG). Demnach ist diese zu erheben, soweit die anderen Erträge eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken. Der aus haushaltrechtlicher Sicht erforderliche und damit durch Kreisumlage zu deckende Bedarf ergibt sich aus § 110 Abs. 4 NKomVG.

 

Nach Anpassung der Plandaten aufgrund der Änderungsliste sind im Ergebnishaushalt für das Jahr 2023 Aufwendungen in Höhe von insgesamt rund 351 Mio. € vorgesehen. Demgegenüber stehen ohne Berücksichtigung der errechneten Kreisumlage von rund 107,3 Mio. € Erträge in Höhe von rund 234,4 Mio. €. Es besteht daher ein Bedarf von rund 116,6 Mio. €, um den Ergebnishaushalt in Erträgen und Aufwendungen auszugleichen, so wie es § 110 Abs. 4 S. 2 NKomVG fordert. Die errechnete Kreisumlage reicht demnach nicht aus, um den Ergebnishaushalt auszugleichen. Es verbleibt ein Fehlbetrag von rd. 9,3 Mio. €. Durch die Verrechnungsmöglichkeit mit der vorhandenen Überschussrücklage kann ein fiktiver Ausgleich des Ergebnishaushalts erfolgen. Es bleibt jedoch zu betonen, dass die Überschussrücklage in Form von Zahlungsmitteln nicht vorhanden und daher im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erwirtschaften ist.

 

r den Haushaltsausgleich insgesamt ist allerdings nicht nur ein ausgeglichener Ergebnishaushalt erforderlich. Vielmehr ist ein Haushaltsüberschuss im Ergebnishaushalt immer erforderlich, um eine Eigenfinanzierungsrate und die Kredittilgung zu erwirtschaften und somit die Vorgaben des § 110 Abs. 4 Satz 3 NKomVG zu erfüllen, wonach neben dem Ausgleich des Ergebnishaushalts auch die Liquidität der Kommune sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen sind. Wird dieses Ziel nicht erreicht, entsteht im Finanzhaushalt eine Unterdeckung, die nur über neue Liquiditätskredite ausgeglichen werden kann. Eine Unterdeckung im Finanzhaushalt führt zudem dazu, dass eine dauernde Leistungsfähigkeit des Landkreises nach § 23 KomHKVO nicht mehr ohne weiteres angenommen werden.

 

Die Kredittilgung ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KomHKVO im Finanzhaushalt im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erwirtschaften. Dieses gelingt laut Entwurf des Haushalts 2023 nicht. Vielmehr wird im Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ein Fehlbetrag i.H.v rd. 5,9 Mio. € ausgewiesen, der in der Konsequenz ebenso über Liquiditätskredite zu decken ist wie der ausgewiesene Tilgungsbetrag von rd. 7,9 Mio. €. Mithin ist im Jahr 2023 von einer Neuaufnahme von Liquiditätskrediten von rd. 13,8 Mio. € auszugehen. Nur mithilfe dieser sowie mit den bereits vorhandenen Liquiditätskrediten von rd. 16 Mio. € wird der Landkreis seinen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nachkommen können. Mithin besteht hieraus ein Bedarf von rd. 30 Mio. €, dessen Deckung erforderlich ist, um die Liquidität des Landkreises sicherzustellen.

 

Ebenso gelingt es im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht, eine Eigenfinanzierungsrate für Investitionen zu erwirtschaften. Nach ebenfalls aufgrund der Änderungsliste erfolgter Anpassung der Investitionsplanung bedeutet dieses, dass von den veranschlagten Auszahlungen für Investitionstätigkeit von rd. 29 Mio. € nur die Fördermittel von rd. 3,0 € in Abzug gebracht werden. Damit verbleibt ein Investitionsbedarf von rd. 26 Mio. €, welcher lediglich über die Neuaufnahme von Krediten gedeckt werden kann. Nur damit kann der Landkreis seine Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sicherstellen.

 

Es ist also festzustellen, dass mit der ausgewiesenen Kreisumlage unter Verwendung der Überschussrücklage i.H.v. rd. 9,3 Mio. € der fiktive Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden kann. Der darüber hinaus bestehende oben beschriebene Finanzbedarf nach § 110 Abs. 4 Satz 3 NKomVG von rd. 56 Mio. € kann damit allerdings nicht gedeckt werden und besteht weiterhin. Der geplante Kreisumlagehebesatz in Höhe von 58,1 v.H. reicht also nicht aus, um den Finanzbedarf des Landkreises zu decken und könnte tatsächlich höher ausfallen. Jedoch sind bei dem durch den Kreistag vorzunehmenden Gesamtabwägungsprozess hinsichtlich der Angemessenheit des Umlagesatzes ebenfalls die Finanzbedarfe der Kommunen zu berücksichtigen. Um diese zu ermitteln wurde wie folgt vorgegangen:

 

Am Tag nach der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2023 in den Kreistag wurde dieser den kreisangehörigen Kommunen mit Schreiben vom 13.10.2022 übersandt (Anlage 9). In diesem Schreiben wurde den Kommunen gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 NFAG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 18.11.2022 zur vorgesehenen Festsetzung des Umlagesatzes zu äern und ihrerseits ihre Finanzbedarfe darzulegen. Ergänzend dazu wurden die wesentlichen Haushaltsplandaten sowie die sich daraus ergebenen Finanzbedarfe des Landkreises in der Bürgermeister-Dienstbesprechung am 07.11.2022 vorgestellt. Zudem wurden mit Schreiben vom 13.10.2022 von den Kommunen Unterlagen angefordert, anhand derer sich die Finanzsituation beurteilen lässt.

 

Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben bis zum 18.11.2022 die Gemeinden Hohenhameln, Lengede, Vechelde und Wendeburg sowie die Stadt Peine Gebrauch gemacht. Die Stellungnahmen sind dieser Vorlage beigefügt (Anlage 9). Der Stellungnahme der Stadt Peine ist zudem deren Widerspruchsschreiben gegen die Festsetzung der Kreisumlage 2022 beigefügt, da die Stadt Peine hierauf in Ihrer Stellungnahme immer wieder Bezug nimmt. Der Widerspruch wurde mittlerweile zurückgezogen.

 

Aus Sicht des Landkreises ist dazu folgendes zu erwidern:

 

  1. Vorbemerkung:

r eine Betrachtung der Aufwendungen zur Aufgabenerledigung des Landkreises sind die Wirkungen aus dem Verwaltungsverbund Landkreis / Kommunen zu beachten.

 

Landkreise erledigen als Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangerigen Gemeinden übersteigt. Landkreise handeln insoweit nicht eigennützig, denn sie haben keinen Selbstzweck. Sie sind jedoch Kostenträger zur Erledigung der Aufgaben, die im Wesentlichen der örtlichen Gemeinschaft in den Kommunen dienen. Hierzu gehören aus finanzieller Sicht vor allem die umfangreichen Leistungen im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe.

 

Der Landkreis als Schulträger, Ordnungs- und Gesundheitsverwaltung, Umwelt-, Bau- und Verkehrsbehörde usw. handelt stets im örtlichen Interesse, indem er auf Kreisebene für eine grundsätzliche, übergreifende und gleichmäßige Einhaltung der betroffenen Rechtssysteme zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner sorgt.

 

Die Erstellung, der Erhalt und die Weiterentwicklung von Infrastrukturen im Kreisgebiet wie bspw. Kreisstraßen, Schülerbeförderung, Kreisentwicklung, Schulbauten und Sporthallen sowie Investitionsförderungsmaßnahmen sind notwendige und politisch gewollte Ergebnisse der Betätigung des Landkreises. Der Haushalt des Landkreises Peine ist insbesondere durch derartige Entwicklungen und Gegebenheiten und den damit zusammenhängenden Finanzströmen geprägt. Ein ausgeglichener Kreishaushalt liegt damit auch im Interesse der kreisangehörigen Kommunen.

 

  1. Grundsätzliches:

a)      Das OVG Sachsen-Anhalt hat zum Anhörungsrecht der Kommunen festgestellt, dass verfahrensrechtliche Anforderungen sich aus Landesgesetzen ergeben müssten. Für Niedersachsen gilt § 15 Abs. 3 S. 3 NFAG, der lediglich festgelegt, dass die kreisangehörigen Kommunen rechtzeitig vor der Festsetzung der Umlage (in der Haushaltssatzung) zu hören sind. Zudem hat das Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 29.03.2021 Handlungsempfehlungen für das Verfahren zur Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes nach § 15 NFAG formuliert. Demnach sollte u.a. das Anhörungsverfahren zeitgleich mit der politischen Befassung eingeleitet werden und dazu ein möglichst vollständiger Haushaltsplanentwurf, zumindest aber die Eckdaten wie wesentliche Aufwandssteigerungen, neue Aufgaben, zusätzliche Stellen, geplanter Hebesatz sowie aktuelle Jahresergebnisse vorliegen. Des Weiteren sollte die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Werktage betragen, die schriftliche Form wird empfohlen aber auch ein mündlicher Erörterungstermin ist denkbar. Nach Ende der Anhörungsfrist ist für die Gremien ein Entscheidungsvorschlag vorzubereiten und das Anhörungsverfahren zu dokumentieren. Eine individuelle Beantwortung aller vorgetragenen Einwände gegenüber den kreisangehörigen Kommunen ist nicht notwendig. Die konkrete Gestaltung des Verfahrens obliegt den Landkreisen, wobei sich der Landkreis Peine aber an diesen Handlungsempfehlungen orientiert hat. Die Stellungnahmen der Kommunen wurden individuell geprüft und betrachtet.

 

Neben der Darstellung der eigenen Finanzlage kritisieren einige Kommunen den Landkreis dahingehend, dass für Sie nicht erkennbar sei, dass sich der Landkreis einer Ausgaben- bzw. Aufgabenkritik unterzogen hätte. Zu diesem Vorwurf wird unter 4 e) Stellung genommen. Die Finanzlagen der einzelnen Kommunen werden unter 4 b) betrachtet. Lediglich die Stadt Peine hat in ihrer Stellungnahme weitere Punkte vorgetragen. Hierauf wird ebenfalls unter 4 b) eingegangen.
 

Der Kreistag wird zur Vorbereitung seines Beschlusses zur Haushaltssatzung 2023 im Rahmen dieser Vorlage entsprechend informiert. Weiterhin wird hiermit die Gesamtwürdigung der Stellungnahmen mit einem Entscheidungsvorschlag zur Kreisumlage seitens der Verwaltung dargestellt.

 

b)      Das Anhörungsrecht der Kommunen beinhaltet nicht, dass der Landkreis sich vor der Haushaltsaufstellung aktiv mit der finanziellen Lage der Kommunen auseinander zu setzen hat. So müssen die kreisangehörigen Kommunen ihre Finanzlagen selbst darstellen und auf Besonderheiten hinweisen. Insbesondere auch durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 29.05.2019 und 27.09.2021 sowie des OVG Saarlouis vom 12.11.2019 ist ergänzend klargestellt, dass das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen dann verletzt ist, wenn deren finanzielle Mindestausstattung durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird. Allein eine aktuelle defizitäre Haushaltsstruktur rechtfertigt die Annahme einer solchen Unterschreitung allerdings noch nicht. Das bedeutet auch, dass aus einer Vielzahl von Faktoren, die die Finanzlage der Gemeinden beeinflussen, nicht die Kreisumlage als Belastung in den Vordergrund geschoben werden kann. Vielmehr trifft auch jede Kommune die Verpflichtung, alles Erdenkliche zu tun, um die eigene Finanzlage positiv zu beeinflussen. Dazu gehören neben notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen auch die Gestaltungsmöglichkeiten bei den Realsteuerhebesätzen.

 

c)      Weiterhin darf der Landkreis seine eigenen finanziellen Belange gegenüber denen der Kommunen nicht einseitig und rücksichtslos bevorzugen. Es gilt hierbei der Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der Kommunen und des Landkreises. Eine derartige Verletzung lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Vorbemerkung nicht vorwerfen.

 

Klarstellend ist auch die Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Kreisumlagefestsetzung die Entscheidung des Landkreises über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raumes zwischen Kommunen und Landkreis darstellt. Es gehe dabei nicht darum, dem kommunalen Raum Finanzmittel zu entziehen, sondern um den Ausgleich der konkurrierenden finanziellen Interessen. Der Landkreis hat ebenso wie die Gemeinden einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung.

 

Das OVG Sachsen-Anhalt hat hierzu ergänzend festgestellt, dass der Landkreis bei seiner Abwägungsentscheidung nicht nur die finanzschwächste Gemeinde zu betrachten hat, sondern einen Querschnitt von allen kreisangehörigen Kommunen. Die Beschaffung der notwendigen Informationen obliegt dem Landkreis. Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es insbesondere keiner Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen. Vielmehr genügt der Rückgriff auf bereits zusammengetragene und gesicherte Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Kommunen, anhand derer sich im Rahmen einer Gesamtschau die Entwicklung des gemeindlichen Finanzbedarfs generell einschätzen lässt.

 

Demnach ist eine individuelle detaillierte Betrachtung der gemeindlichen Finanzlagen als eine freiwillige Leistung des Landkreises zu sehen, die dem guten Umgang miteinander geschuldet ist, aus dem sich aber kein erweiterter Anspruch ableiten lässt. Für die Meinungsbildung des Kreistages im Rahmen seiner Entscheidung über den Kreisumlagehebesatz ist eine derartige detaillierte und individuelle Auseinandersetzung mit den gemeindlichen Stellungnahmen gem. § 15 Abs. 3 NFAG insoweit nicht erforderlich.

 

  1. Planungsgrundlagen und Ergebnisse:

Der Haushaltsentwurf des Landkreises (Stand: 12.10.2022) wurde im Rahmen von Änderungslisten aktualisiert. Gegenüber dem Entwurf wird der endgültige Haushalt ein um 3,1 Mio. € verbessertes Jahresergebnis ausweisen. Wesentlich für die Veränderungen sind die auf Grundlage der geforderten Tariferhöhungen neu kalkulierten Personalkosten sowie die Anpassung der Erträge aus Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage. Hinzu kommen geringfügige weitere Veränderungen und Verschiebungen in allen Budgets.

 

Die Entwicklung der FAG-Leistungen unterliegt, wie oben ausgeführt, großen Unsicherheiten. Ob und wie diese letztendlich bei Festsetzung der FAG-Leistungen im Frühjahr dieses Jahres gegenüber der jetzigen Einschätzung abweichen, bleibt abzuwarten und kann seitens des Landkreises nicht beeinflusst werden.

 

Hieraus wird ersichtlich, dass die Planungssicherheit des Kreishaushalts auch auf externen Faktoren beruht bzw. maßgeblich von Dritten beeinflusst wird. Erforderliche Anpassungen der Planzahlen müssen dann ggfs. über einen Nachtragshaushalt vorgenommen werden.

 

Mit dem Jahresabschluss 2021 konnten seit Einführung der Doppik im Jahr 2011 erstmals alle Fehlbeträge abgebaut und ein Überschuss von rund 10,2 Mio. € erzielt werden. Nach derzeitiger Prognose wird das Jahresergebnis 2022 mit einem Überschuss von rd. 1,5 Mio. € abgeschlossen werden können.

 

Das für das Jahr 2023 geplante Defizit von nunmehr rd. 9,3 Mio. €, dem die Auswirkungen des Ukrainekrieges, der Anstieg der Energiepreise und der Anstieg der hohen Inflation ebenso zugrunde liegen wie steigende Sozial- und Jugendhilfekosten, wird den Überschuss aus 2021 auf 0,9 Mio. € verringern.

 

In der mittelfristigen Ergebnisplanung werden für die Jahre 2024 bis 2026 auf Basis der jetzigen Finanzlage zudem weitere jährliche Defizite zwischen 2,8 bis 6,1 Mio. € erwartet. Im Finanzhaushalt ergibt sich als Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ein negativer Wert in Höhe von 5.941.400 €. Dieser ist damit ebenso über Liquiditätskredite zu finanzieren wie die zu leistende Tilgung in Höhe von 7.897.200 € Die Liquiditätskredite würden demnach um 13.838.600  auf rd. 30 Mio. € steigen.  Trotz der sich abzeichnenden finanziellen Einbußen beim Landkreis beabsichtigt dieser, seine Kreisumlagehebesätze in 2023 unverändert bei 58,1 Umlagepunkten zu belassen. Hierdurch wird insoweit schon grundsätzlich Rücksicht auf evtl. Finanzprobleme der Kommunen genommen.

 

  1. Abwägung / Würdigung

a)      Die Kreisumlage ist das gesetzlich vorgesehene Hauptfinanzierungsinstrument der Landkreise und daher von der Höhe und von der Beeinflussbarkeit die wichtigste Einnahmequelle, um die Jahresergebnisse des Kreishaushaltes nennenswert zu steuern.

 

Mit der Kreisumlage schöpft der Landkreis über den Hebesatz einen Anteil der Steuereinnahmen der Gemeinden sowie deren Landeszuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ab (Realsteuern, Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer, Schlüsselzuweisungen). Bei Beibehaltung der Hebesätze entspricht daher die Entwicklung des Kreisumlageaufkommens genau der Entwicklung der gemeindlichen Einnahmen. „Die Einnahmen der kreisangehörigen Gemeinden aus Steuern sind sozusagen mit der Kreisumlage vorbelastet, ihre Höhe steht also unter dem realisierenden Vorbehalt der Kreisumlageerhebung“ (Urteil des OVG Sachsen-Anhalt s.o.). Verbesserungen bei der Kreisumlage entstehen folglich durch zuvor erzielte Mehrerträge der Kommunen, die anteilig gem. NFAG dem Landkreis zufließen sollen. Sowohl bei guter als auch bei schlechter konjunktureller Lage ergeben sich systembedingt, vom NFAG gewollt, ausgewogene, gleiche wenn auch etwas zeitverzögerte Wirkungen -sowohl auf der Gemeinde als auch auf der Kreisebene- zumindest, wenn der Kreisumlagehebesatz unverändert bleibt.

 

Allgemeinen Forderungen der kreisangehörigen Kommunen zur Senkung des Hebesatzes aufgrund ihrer eigenen angespannten Finanzlagen muss grundsätzlich entgegengestellt werden, dass jede Kommune ihren Finanzbedarf auch aus einer Erhöhung ihrer Steuersätze bzw. der Ausschöpfung von Konsolidierungsmöglichkeiten decken könnte. Dies wäre im Falle eines Rechtsstreits auch konkret zu prüfen. Das Haushaltsrecht sieht jedenfalls nicht vor, dass die Landkreise durch niedrige Kreisumlagehebesätze ihre Finanzlage schwächen und erhebliche Defizite hinnehmen, um dadurch die kommunale Ebene zu entlasten und eine Steuerdiskussion vor Ort zu vermeiden. Das gilt auch, wenn im Einzelfall örtliche Hebesätze bereits über dem Landesdurchschnitt liegen. Selbstverständlich hat dies alles in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Gemeinde- und Kreisebene zu geschehen. Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie und insbesondere des Ukraine-Krieges sowie die erhöhten Preise auf dem Energiemarkt und die Inflation sowie erhöhte Personalaufwendungen aufgrund von geplanten Tariferhöhungen berühren die Kreis- und Gemeindeebene gleichermaßen. Allerdings stellen insbesondere die Aufwendungen für Sozial- und Jugendhilfe sowie den ÖPNV Belastungen dar, die lediglich die Landkreis- nicht aber die Gemeindeebene betreffen. Zudem ist festzuhalten, dass entgegen der Erwartungen trotz Pandemie die Steuerkraft der kreisangehörigen Kommunen in den letzten Jahren stetig gestiegen ist.

 

b)      Bei der Festsetzung der Kreisumlage reicht es zunächst, wenn der Finanzbedarf des Landkreises mit dem seiner Kommunen zumindest grob abgewogen wird.

 

Hierzu hat der Landkreis Peine mit Blick auf die Entwicklung aus den verfügbaren Haushalts- und Finanzdaten der letzten Jahre sowie, wenn sie denn vorgelegt wurden, anhand der Plandaten 2023 eine entsprechende Analyse und Bewertung vorgenommen.

 

Als schwierig zeigt sich hierbei die Tatsache, dass geprüfte Jahresabschlüsse der Gemeinden und der Stadt Peine für das Jahr 2021 nicht vorliegen. Teilweise liegen geprüfte Jahresergebnisse nur bis zum Jahr 2016 vor. Daher muss auf vorläufige Rechnungsergebnisse zurückgegriffen werden. Ein Vergleich mit den (zum Teil erheblich negativen) Plandaten vergangener Jahre wird als nicht sinnvoll erachtet, da die vorläufigen Rechnungsergebnisse i.d.R. erheblich besser als die Planung ausfallen, was bedeutet, dass Fehlbeträge deutlich geringer ausfallen oder sogar Überschüsse erwirtschaftet werden.

 

Obwohl auch die vorläufigen Rechnungsergebnisse in Einzelpositionen noch erheblichen Schwankungen unterliegen, nimmt die Verwaltung mithilfe dieser als auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Jahresabschlüsse sowie unter Beachtung der Äerungen in den Stellungnahmen zum Anhörungsverfahren folgende Einschätzung der finanziellen Situation der Gemeinden und der Stadt Peine vor:

 

Die Gemeinde Edemissen hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Hebesatz sowie der Möglichkeit der Schilderung ihrer Finanzbedarfe keinen Gebrauch gemacht. Auch wurden die geforderten Planentwürfe sowie aktualisierte Rechnungen nicht vorgelegt.

 

r den Landkreis Peine stellt sich die aktuelle Finanzsituation der Gemeinde Edemissen wie folgt dar:

 

Die Gemeinde Edemissen wies in ihrer Eröffnungsbilanz keinen kameralen Sollfehlbetrag aus. Seit Juli 2022 liegen geprüfte Jahresabschlüsse bis einschließlich 2015 vor. Nach Verrechnung des Jahresüberschusses mit den Fehlbeträgen aus Vorjahren bestanden diese im Jahr 2016 mit. 972.422,21 € fort. Liquiditätskredite bestanden nicht, stattdessen waren liquide Mittel i.H.v. rd. 2,8 Mio. € vorhanden.

 

Anhand der vorläufigen Ergebnisse ergibt sich folgendes Bild: In den Jahren 2016 bis 2021 konnte die Gemeinde Edemissen einen kumulierten Überschuss im Ergebnishaushalt von ca. 3,5 Mio. € erzielen. Das bedeutet, dass der o.g. Fehlbetrag ausgeglichen und per 31.12.2022 eine Überschussrücklage i.H.v. rd. 2,9 Mio. € zur Verfügung stehen müsste.

 

Nach den vorläufigen Ergebnissen war die Gemeinde Edemissen mit Ausnahme des Jahres 2016 und zuletzt in 2021 immer in der Lage, ihrer Kredittilgung im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erwirtschaften. Zum Teil waren die Überschüsse so hoch, dass Kreditaufnahmen für Investitionen entbehrlich waren. Auch die durchgehend vorhandenen liquiden Mittel und in der Konsequenz die Nicht-Notwendigkeit der Aufnahme von Liquiditätskrediten lassen nicht vermuten, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde Edemissen durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten werden könnte.

 

Die Gemeinde Hohenhameln hat mit Schreiben vom 14.11.2022 erklärt, dass ein Haushaltsplanentwurf 2023 aktuell noch nicht vorläge. Dennoch gehe man von einem erheblichen Fehlbetrag aus. Neben der (im Betrag) erhöhten Kreisumlage, werden wesentliche Personalkostensteigerungen sowie wesentliche Erhöhungen im Bereich der Aufwendungen für Energielieferungen als Grund hierfür genannt. Man gehe zurzeit jedoch nicht von einer Erhöhung der Realsteuerhebesätze aus.

 

Ohne vorliegende Plandaten stellt sich die aktuelle Finanzsituation der Gemeinde Hohenhameln für den Landkreis Peine wie folgt dar:

 

Seit Juni 2022 liegen geprüfte Jahresabschlüsse bis einschließlich 2019 vor. Nach Verrechnung des Jahresüberschusses mit den Fehlbeträgen aus Vorjahren bestanden diese im Jahr 2020 noch mit. 1.466.765,16 €. In den Jahren 2020 und 2021 konnte die Gemeinde Hohenhameln laut vorläufigen Rechnungen einen kumulierten Überschuss im Ergebnishaushalt von rd. 3 Mio. € erzielen. Das bedeutet, dass der o.g. Fehlbetrag ausgeglichen und per 31.12.2022 insgesamt Überschüsse i.H.v. rd. 1,6 Mio. € zur Verfügung stehen müssten. Diese Überschüsse könnten zum Ausgleich des Ergebnishaushalts 2023 verwendet werden. Da der voraussichtlich erhebliche Fehlbetrag allerdings durch die Gemeinde Hohenhameln nicht beziffert wurde, ist hier keine abschließende Bewertung der Planung möglich.

 

Die per 31.12.2019 noch bestehenden Liquiditätskredite von knapp über 2 Mio. € wurden bereits im Jahr 2020 zurückgeführt. Neue Liquiditätskredite werden lt. Stellungnahme auch bis zum Jahresende 2022 nicht benötigt. Liquide Mittel waren zumindest bis zum Jahresende 2021 in sehr guter Höhe vorhanden. Es ist daher nicht erkennbar, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde Hohenhameln durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird.

 

Die Gemeinde Ilsede hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Hebesatz sowie der Möglichkeit der Schilderung ihrer Finanzbedarfe keinen Gebrauch gemacht. Auch wurden die geforderten Plandaten sowie aktualisierte Rechnungen nicht vorgelegt.

 

r den Landkreis Peine stellt sich die aktuelle Finanzsituation der Gemeinde Ilsede wie folgt dar:

 

Die Gemeinde Ilsede wird erst ab dem Jahr der Fusion der damaligen Gemeinden Ilsede und Lahstedt 2015 betrachtet. Geprüfte Jahresabschlüsse liegen seit März 2022 lediglich bis einschließlich 2016 vor.

 

Der in der „Eröffnungsbilanz“ 2015 der neuen Gemeinde Ilsede ausgewiesene kamerale Sollfehlbetrag konnte bereits im Folgejahr 2016 komplett ausgeglichen werden. Laut vorläufigen Abschlüssen müsste es der Gemeinde Ilsede im Jahr 2017 ebenfalls gelungen sein, den Fehlbetrag aus den Jahren vor der Fusion komplett abzubauen. Seit Bestehen der neuen Gemeinde Ilsede 2015 bis einschließlich 2021 hat diese lt. (z.T. vorläufigen) Abschlüssen einen kumulierten Jahresüberschuss von rd. 28,6 Mio. € erwirtschaftet. Demnach müssten Überschüsse der vergangenen Jahre von rd. 13,4 Mio. € im Ergebnishaushalt zur Verfügung stehen.

 

Mit einem nach den vorläufigen Ergebnissen kumulierten positiven Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit i.H.v. rd. 14,4 Mio. € konnte die Gemeinde Ilsede im Zeitraum von 2016 bis 2021 die fälligen Tilgungsbeträge von rd. 9,9 Mio. € aufbringen.

 

Liquiditätskredite bestehen lt. hiesigen Aufzeichnungen sowie der Aussage des Bürgermeisters Anfang 2022 seit mindestens 2019 bis 31.12.2021 nicht mehr. Aktuellere Erkenntnisse liegen hierzu mangels Stellungnahme nicht vor. Allerdings waren per 31.12.2021 liquide Mittel i.H.v. rd. 2,6 Mio. € vorhanden, sodass nicht erkennbar ist, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde Ilsede durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird.

 

Die Beurteilung des Finanzbedarfs der Stadt Peine wird anhand des letzten im Jahr 2022 geprüften Jahresabschlusses aus dem Jahr 2016, der vorliegenden vorläufigen Abschlüsse der Ergebnis- und Finanzrechnungen sowie anhand der mit der Stellungnahme vorgelegten Plandaten vorgenommen. Die vorläufigen Ergebnis- und Finanzrechnungen ab 2017 wurden im Wesentlichen aus dem Genehmigungsakten der Kommunalaufsicht entnommen, die diese jährlich anfordert. Dadurch, dass in den Rechnungen jeweils auch die Vorjahre abgebildet werden, zeigt sich, dass die vorläufigen Ergebnisse innerhalb eines Jahres zum Teil durch nachträgliche Buchungen gerade bei der Stadt Peine noch erheblichen Schwankungen unterliegen. Auch durch den Umstand, dass die Stadt Peine in den Jahren 2017 bis 2021 zwar mit einem kumulierten Jahresdefizit von rd. 74,8 € geplant hat, in diesem Zeitraum tatsächlich jedoch einen vorläufigen Jahresüberschuss von rd, 2,2 Mio. € erzielt hat, ist es schwierig, die tatsächliche Finanzlage der Stadt Peine einzuordnen. Nach dem hier jeweils letzten bekannten Stand der vorläufigen Rechnungen ab 2017 ist folgendes festzustellen:

 

Neben dem kumulierten Jahresüberschuss in der Ergebnisrechnung von rd. 2,2 Mio. € in den Jahren 2017 bis 2021 hat die Stadt Peine in der gleichen Zeit auch im Finanzhaushalt im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit einen kumulierten positiven Saldo von rd.  5,8 Mio. € erwirtschaftet. Damit war sie in den letzten fünf Jahren in der Lage, ihre Tilgungsleistungen, wiederum kumuliert betrachtet, von rd. 2,8 Mio. € zu erbringen und mit den verbleibenden Überschüssen von rd. 3 Mio. € Investitionen zu tätigen.

 

Laut der letzten geprüften Bilanz bestand per 31.12.2016 ein Fehlbetrag aus Vorjahren von rd. 19,2 Mio. €. Dieser Betrag relativiert sich, wenn man die gleichzeitig bestehende Überschussrücklage von. rd. 11 Mio. € gegenüberstellt. Dadurch sinkt der eigentliche Fehlbetrag per 31.12.2016 auf rd. 8,2 Mio. €. Zugleich waren zu diesem Zeitpunkt jedoch auch liquide Mittel in Höhe von 11,1 Mio. € vorhanden. Liquiditätskredite hatte die Stadt Peine zu diesem Zeitpunkt nicht aufgenommen. Legt man die vorläufigen Ergebnisse bis 2021 zugrunde, so dürfte der Fehlbetrag im Saldo im Jahr 2022 nur noch bei ca. 4,3 Mio. € liegen. Liquide Mittel waren per 31.12.2021 in Höhe von 5,9 Mio. € vorhanden. Liquiditätskredite werden auch im Jahr 2022 nicht in Anspruch genommen werden müssen.

 

Trotz Vorliegen des Fehlbetrages wird daher nicht angenommen, dass die finanzielle Mindestausstattung der Stadt Peine allein durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stadt Peine trotz der schwierigen finanziellen Situation, die sie für sich planerisch reklamiert, keine weitere Erhöhung der Realsteuerhebetze in Betracht zieht. Im letzten Jahr wurde für die Jahre 2022 bis 2024 u.a. eine jährliche Anhebung der Grundsteuern A+B um 10 % beschlossen. Mit dem damit für 2023 festgelegten Satz von 425 % liegt die Stadt Peine noch deutlich unter dem Durchschnitt der vergleichbaren Größenklasse (450 %).

 

Hinzu kommt auch folgender Aspekt: Das der Kommunalaufsicht vorliegende Haushaltssicherungskonzept des Jahres 2022 enthält eine Anlage mit freiwilligen Aufgaben/Leistungen. Ohne Prüfung, ob es sich auch nach hiesiger Auffassung um freiwillige Leistungen handelt, errechnet sich danach durch Addition aller aufgeführter Ansätze 2022 eine Gesamtsumme in Höhe von 14.368.603 €, was bei 121.280.435 € geplanten Aufwendungen einem Anteil von 11,85 % entspricht. Die finanzielle Mindestausstattung wird im Allgemeinen erst als gefährdet angesehen, wenn dieser Anteil nur noch bei 3-4 Prozent liegt. Das Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2023 liegt noch nicht vor, es wird jedoch ein ähnliches Verhältnis angenommen.

 

Die Stadt Peine kritisiert in Ihrer Stellungnahme des Weiteren das Verfahren und die verwendeten Berechnungsmodelle der vergangenen Jahre. Hierzu ist anzumerken, dass das Verfahren zur Festsetzung der Kreisumlagehebesätze in den letzten Jahren durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport im Rahmen der Haushaltsgenehmigungen jeweils ausdrücklich positiv gewürdigt wurde. Das belegt folgender Auszug aus dem Genehmigungsschreiben 2022: „[anhand der vorgelegten Unterlagen] ist nicht erkennbar, dass von einer kreisangehörigen Kommune die Verletzung ihrer finanziellen Mindestausstattung vorgetragen und auch plausibel dargelegt wurde. Die Ermittlung der Hebesätze sowie die wirtschaftliche Lage jeder kreisangehörigen Kommune wurde in der vorgenannten Beschlussvorlage 2022/023 ausführlich dargestellt. Rechtsfehler im Verfahren sind nicht erkennbar, sodass die Genehmigung nach § 15 Abs. 6 NFAG erteilt werden kann.“

 

Da die gesetzlichen Vorgaben allerdings vor allem darin bestehen, dass der Finanzbedarf des Landkreises in erster Linie über die Kreisumlage zu decken ist, und zwar ohne Rücksicht auf die gemeindlichen Einnahmen, insbesondere dann, wenn die Steuerkraft nicht ausgeschöpft worden ist, wird das bisher, aufgrund fehlender Jahresabschlüsse hilfsweise verwendete Berechnungsmodell, welches lediglich der Veranschaulichung der Aufgabenverhältnisse zwischen Kreis- und Gemeindeaufgaben und deren finanzielle Auswirkungen im Verhältnis diente, bis jetzt nicht verwendet.

 

Im Gegensatz zur Stadt Peine ist der Landkreis sehr wohl der Ansicht, dass der herangezogene strukturelle Aspekt der weitgehenden Schulträgerschaft für die weiterführenden Schulen in den Abwägungsprozess einbezogen werden können, denn gut ausgestattete Kreis-Schulen sind auch für eine Standortgemeinde ein Attraktivitätsmerkmal.

 

Es ist richtig, dass die Trägerschaft der Burgschule als Hauptschule grundsätzlich beim Landkreis liegen würde und die Stadt Peine diesbezüglich Kreisaufgaben übernimmt. Bei der Abwägung darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Liegenschaften der damals von der Stadt Peine übernommenen anderen und mittlerweile kreiseigenen weiterführenden Schulen weiterhin im Eigentum der Stadt Peine stehen. Der Landkreis erstattet die Kosten in Höhe der Abschreibungen und tgt die laufenden Aufwendungen sowie Investitionsmaßnahmen.

 

Es ist auch richtig, dass sich die Stadt Peine an der Kreisaufgabe „Sicherstellung der Krankenhausversorgung“ beteiligt. Allerdings sollte im Abwägungsprozess berücksichtigt werden, dass eine Beteiligung der Stadt Peine im Rahmen der „Rekommunalisierung“ durch diese ausdrücklich angeboten wurde. Der Landkreis Peine hätte seiner „Sicherstellungsverpflichtung“ auch genügen können, ohne das Klinikum in Peine zu erhalten. Für die Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Peine würden im Umland ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen. Das Klinikum in Peine dient zudem in erster Linie der Bevölkerung der Stadt Peine und dem näheren Umland.

 

Die Anmerkung der Stadt Peine, die Peiner Gemeinden würden durch die Erhebung der Kreisumlage im Vergleich mit anderen niedersächsischen Gemeinden bei der Steuerkraft deutlich zurückfallen, kann nicht nachvollzogen werden. Es entspricht den Darstellungen des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik, dass die Steuerumlagekraft 2022 der Peiner Gemeinden bei rund 90 % des Landesdurchschnitts liegt. Warum hier seit Jahren eine Differenz zum Landesdurchschnitt besteht, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Ggfs. bestehen hier im Vergleich zu anderen Kommunen Versäumnisse bspw. in der steuerbringenden Gewerbeansiedlung.

 

Mithilfe der Steuerkraftzahlen sowie 90 % der gemeindlichen Schlüsselzuweisungen wird die Umlagegrundlage ermittelt. In die Steuerkraft fließen die Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer, für den gemeindlichen Einkommensteueranteil, für die Grundsteuer A/B und für den gemeindlichen Umsatzsteueranteil ein. Die Kreisumlage spielt hierbei keine Rolle. Deren Höhe wird vielmehr auf Basis dieser Grundlage ermittelt.

 

Bezüglich des vorgetragenen Personalmehrbedarfs und damit aufwandes hinsichtlich der Wohngeldreform muss festgestellt werden, dass die Stadt Peine selbst entschieden hat, diese Aufgabe zu übernehmen. Dieses ist laut einer Erlasslage so möglich. Wenn die Stadt Peine die Aufgabe nicht mehr wahrnehmen wollen würde, müsste sie der Landkreis übernehmen. Bis dahin erhält sie jedoch, ebenso wie der Landkreis, eine entsprechende Verwaltungskostenerstattung vom Land.

 

Die Gemeinde Lengede hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Es wird geschildert, dass im kommenden Jahr so wie in den Folgejahren der mittelfristigen Planung im ordentlichen Ergebnis jeweils Fehlbeträge erwartet würden. Man plane insofern eine Erhöhung der Grundsteuer-Hebesätze. Der vorgelegte Ergebnishaushaltsentwurf zeigt jedoch, dass hier über die Verrechnungen mit den geplanten Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses in allen Planungsjahren der Ausgleich des Ergebnishaushalts gelingt. Da die Gemeinde Lengede nicht dargestellt hat, welche Finanzvorfälle sie im außerordentlichen Ergebnis plant, kann lediglich dieser Fakt festgestellt werden.

 

Zudem stellt sich die finanzielle Situation der Gemeinde Lengede anhand der vorliegenden geprüften Jahresabschlüsse bis einschließlich 2019 sowie von vorläufigen Rechnungsdaten wie folgt dar:

 

r die Jahre 2011 bis 2021 hat die Gemeinde im Ergebnishaushalt einen kumulierten Überschuss i.H.v. rd. 25,6 Mio. € erzielt. Damit besteht im Jahr 2022 eine Überschussrücklage i.H.v. rd. 27,5 Mio. €.

 

Mit einem kumulierten positiven Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit i.H.v. rd. 12,8 Mio. € konnte die Gemeinde Lengede im Zeitraum von 2011 bis 2021 die fälligen Tilgungsbeträge von rd. 5 Mio. € aufbringen. Die verbleibenden Überschüsse hat sie für Investitionstätigkeit verwenden und damit ihren Kreditbedarf senken können. Am 31.12.2021 waren liquide Mittel i.H.v rd. 1,4 Mio. € vorhanden. Laut Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden werden wie im gesamten Betrachtungszeitraum, auch im Jahr 2022 keine Liquiditätskredite benötigt. Aus genannten Gründen ist nicht erkennbar, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde Lengede durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird.

 

Die Gemeinde Vechelde hat ebenfalls von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Insbesondere vor dem Hintergrund der erzielten Einigung über die Finanzierung des Betriebs der Kindertagesstätten hat diese keine Einwände gegen die geplante Festsetzung des Hebesatzes auf 58,1 %. Die Gemeinde Vechelde betrachtet sich selbst als finanziell solide aufgestellte Kommune. Diese Einschätzung wird geteilt, denn die Finanzsituation der Gemeinde Vechelde stellt sich aus Sicht des Landkreises Peine wie folgt dar:

 

r die Jahre 2011 bis 2021 hat die Gemeinde im Ergebnishaushalt einen kumulierten Überschuss i.H.v. rd. 37,3 Mio. € erzielt. Damit besteht im Jahr 2022 eine Überschussrücklage i.H.v. rd. 37,4 Mio. €, aus der wahrscheinlich mit einem Betrag i.H.v. 775,700 €r den Ausgleich des Ergebnishaushalts 2023 verwendet werden wird. Für die Jahre der mittelfristigen Ergebnisplanung ab 2024 geht die Gemeinde Vechelde in ihrer Planung wieder von Überschüssen aus.

 

Mit einem kumulierten positiven Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit i.H.v. rd. 22,5 Mio. € konnte die Gemeinde Vechelde im Zeitraum von 2011 bis 2021 die fälligen Tilgungsbeträge von rd. 9,8 Mio. € aufbringen. Die verbleibenden Überschüsse hat sie für Investitionstätigkeit verwenden und damit ihren Kreditbedarf senken können. Am 31.12.2021 waren liquide Mittel i.H.v rd. 1,9 Mio. € vorhanden. Laut Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden werden auch im Jahr 2022 keine Liquiditätskredite benötigt. Aus genannten Gründen ist nicht erkennbar, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde Vechelde durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird.

 

Die Gemeinde Wendeburg hat ebenfalls von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Hierbei erklärte die Gemeinde Wendeburg, dass ein Haushaltsplanentwurf aktuell noch nicht vorläge. Man gehe allerdings von einem Fehlbetrag im Ergebnishaushalt für 2023 i.H.v rd. 2,6 Mio. € aus. Als wesentliche große Aufwandspositionen benennt die Gemeinde Wendeburg die steigenden Personalsaufwendungen, die Kreisumlage sowie die Abschreibungen. Trotz geplanter Erhöhung der Grundsteuerhebesätze sowie außerordentlichen Erträgen aus dem Verkauf von Baugrundstücken würde es ihr auch durch intensivste Anstrengungen zu Einsparungen nicht gelingen, einen Ausgleich des Ergebnishaushalts zu erzielen.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gemeinde Wendeburg laut letzter geprüfter Bilanz vom 31.12.2020 über Überschussrücklagen i.H.v rd. 3,3 Mio. € verfügt, die sich laut vorliegendem vorläufigem Ergebnis aus dem Jahr 2021 auf 3,6 Mio. € erhöht haben müssten. Durch Verrechnung dieser Rücklage mit dem Fehlbetrag kann daher für das Jahr 2023 entgegen der Aussage sehr wohl ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes erreicht werden. Auf die mittelfristige Ergebnisplanung sowie auf die Finanzplanung 2023 wird nicht eingegangen, sodass die zukünftige Entwicklung der Gemeinde Wendeburg schwer zu beurteilen ist. Daher kann auch nicht eingeschätzt werden, inwieweit die Gemeinde Wendeburg zukünftig in der Lage sein wird, ihre Liquidität sicherzustellen. Derzeit gelingt dieses mittels Liquiditätskrediten i.H.v. 1,5 Mio. €.

 

Anhand des hier vorliegenden letzten geprüften Jahresabschlusses aus dem Jahr 2020 sowie der vorläufigen Rechnungen für das Jahr 2021 stellt sich die finanzielle Situation der Gemeinde Wendeburg für den Landkreis Peine daher wie folgt dar:

 

Seit dem Jahr 2015 erzielt die Gemeinde Wendeburg durchgehend Überschüsse im Ergebnishaushalt. Für die Zeit von 2015 bis 2021 ergeben sich kumuliert Überschüsse von rd. 3,3 Mio €. Das erklärt auch die o.g. bestehende Überschussrücklage, die von ihrem Sinn her als „Puffer“r ein eher schlechter geplantes Haushaltsjahr dienen kann und soll. Da nach Verrechnung mit der Überschussrücklage noch immer ein Betrag i.H.v. 1 Mio. € in der Überschussrücklage verbliebe, ist nicht erkennbar, dass die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinde Wendeburg durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird.

 

Sicherlich bewegt sich die Finanzlage aller Kommunen derzeit bedingt durch die aktuellen Ereignisse auf einem angespannten Niveau. Dies gilt jedoch sowohl für die kreisangehörigen Kommunen als auch für den Landkreis, zeigt insoweit aber keine extreme Abweichung oder Besonderheiten. In den vorliegenden Plandaten machen sich insbesondere die Auswirkungen des Ukrainekrieges, die Preissteigerungen im Energiesektor sowie die hohe Inflation bemerkbar, die aber auf allen Ebenen zu verzeichnen sind.  

 

c)      Auch wenn die einzelnen Kommunen unterschiedliche Finanzdaten aufweisen, ist nicht ersichtlich, dass die finanzielle Mindestausstattung von einzelnen kreisangehörigen Kommunen durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird und ein dringender Bedarf für eine Veränderung des Kreisumlagehebesatzes für das Haushaltsjahr 2023 besteht. Bei keiner Kommune konnte nach den genannten Datengrundlagen eine finanzielle Notlage festgestellt werden.

 

Hiergegen spricht auch, dass die Kommunen, wie für die Stadt Peine schon dargestellt, zum Teil erhebliche Aufwendungen für freiwillige Leistungen in ihren Haushalten ausweisen. Bei einer Analyse der vorliegenden Haushaltspläne konnte in den betroffenen Bereichen (insbesondere Sportstätten, Hallen- und Freibäder, Theater, Dorfgemeinschaftshäuser, Kultur- und Heimatpflege, Jugendarbeit, Büchereien, Partnerschaften und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing, Wirtschaftsförderung) festgestellt werden, dass die freiwilligen Aufwendungen einen z.T. erheblichen Anteil an den Gesamtaufwendungen in den kommunalen Haushalten ausmachen. Bei einem Unterschreiten der finanziellen Mindestausstattung wären Aufwendungen in derartigen Ausprägungen überwiegend nicht mehr leistbar.

 

d)      Auch stellt der Landkreis seinen Finanzbedarf zur Deckung der Aufgaben nicht einseitig über den der kreisangehörigen Kommunen, da im Vergleich, wie dargestellt, ähnliche Entwicklungen und Aufwandsstrukturen auf beiden Ebenen vorliegen und eine besondere Berücksichtigung bzw. Behandlung der Gemeindeseite nicht angezeigt ist. Freiwillige Leistungen des Landkreises sind vor allem auf politische Beschsse zurückzuführen, die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch hinsichtlich der Größenordnung im Vergleich zu denen der Gemeindeseite nicht zu beanstanden sind. Ein Überprüfungsrecht einzelner Ansätze im Kreishaushalt steht den kreisangehörigen Kommunen dabei nicht zu (OVG Saarlouis).

 

e)      Einige Kommunen äern sich in ihren Stellungnahmen dahingehend, dass für sie nicht erkennbar sei, dass sich der Landkreis einer Ausgaben- und Aufgabenkritik unterzogen habe. Unabhängig davon, dass der Landkreis Peine es im Rahmen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung als unerlässlich ansieht, seine Ausgaben und Aufgaben ständig nach Notwendigkeit und Höhe zu beurteilen und daraus folgende Anpassungen selbstverständlich laufend vornimmt ist hierzu folgendes anzumerken:

 

Eine ernst zu nehmende Kritik an der Höhe der Kreisumlage setzt immer voraus, dass Art und Umfang der Aufgabenerledigung durch den Landkreis in Frage gestellt wird. Die Stellungnahmen der Kommunen enthalten sich jedoch jeglicher Aufgabenkritik. Sie enthalten keine Vorschläge bspw. dahingehend, auf welche Aufgaben der Landkreis verzichten sollte. Im kreisangehörigen Bereich wird die „gemeindliche Daseinsvorsorge“ durch die kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreis erbracht. Kreiseinrichtungen wie z.B. Kreisstraßen oder Kreisschulen kommen den Kreiseinwohnern zugute, die zugleich Gemeindeeinwohner sind. Gut ausgestatte Kreiseinrichtungen prägen genauso die Qualität der örtlichen Daseinsvorsorge wie die gemeindlichen Einrichtungen. Vor diesem Grund ist es auch Aufgabe der kreisangehörigen Kommunen, bei einer Kritik an der Höhe der Kreisumlage zugleich kundzutun, auf welche Leistungen der Landkreis verzichten sollte oder welche Leistungen hinsichtlich der Standards reduziert werden sollten. Eine Kritik, die sich lediglich am Ergebnis orientiert und nicht aus der gemeindlichen Sicht den Weg dorthin aufzeigt, bleibt defizitär.

 

f)        Bei der Beurteilung der gegenseitigen Finanzlagen ist auch die Kostenbeteiligung des Landkreises an den gemeindlichen Aufwendungen im Rahmen des zum 01.01.2023 neu abgeschlossenen KiTa-Vertrages zu berücksichtigen.

 

r den Haushalt 2023 sind Aufwendungen im Rahmen des Kita-Vertrages i.H.v. rund 20,4 Mio. € geplant. Gegenüber dem Haushaltsjahr 2021 (alter Vertrag) bedeutet dies eine Steigerung um 11,7 Mio. €. Ergänzend hierzu wird angemerkt, dass bereits im Jahr 2022 zusätzlich zum „alten“ Vertrag ein zusätzlicher Betrag i.H.v. rd. 1,5 Mio. € ausgeschüttet wurde.

 

r die Folgejahre wurde eine prozentuale Erhöhung des Erstattungsbetrages pro KiTa- bzw. Krippenplatz um 4 % vereinbart, sodass auch die Aufwendungen im Kreishaushalt in den Folgejahren entsprechend steigen. Insoweit relativiert sich auch der gleich bleibende Hebesatz von 58,1 %, da die KiTa-Förderung im Jahr 2023 gut 11,1 %-Punkten der Kreisumlage entspricht (+6,3 %-Punkte im Vergleich zu 2021).

 

Von den ungedeckten Kosten im Bereich der Kindertagesbetreuung übernimmt der Landkreis ab 2023 den weit überwiegenden Anteil (Kostendeckung LK: 67%, Kommunen: 33%). Hieraus wird deutlich, dass der Landkreis für erhebliche finanzielle Verbesserungen der Kommunen Sorge trägt.

 

Zudem beteiligt sich der Landkreis im Rahmen des Kita-Vertrages prozentual auch an den Kosten für Investitionen im Bereich der Kindertagesbetreuung. Hierfür sind im Jahr 2023 Mittel in Höhe von 639.000 € veranschlagt. Auch hieraus wird deutlich, dass der Landkreis sehr wohl die Finanzlagen der kreisangehörigen Kommunen im Blick hat und für einen angemessenen Ausgleich der finanziellen Interessen sorgt.

 

Unter Abwägung all dieser Faktoren und Aspekte ist der für den Haushalt 2023 eingeplante Kreisumlagehebesatz durchaus angemessen.

 

§ 6 der Haushaltssatzung- Unerheblichkeit nach § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG

Der Betrag, bis zu dem Aufwendungen und Auszahlungen als unerheblich angesehen werden und damit der Entscheidung des Landrates unterliegen, hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

 

§ 7 der Haushaltssatzung - Unerheblichkeit nach § 12 KomHKVO

Der Betrag, bis zu dem Investitionen als unerheblich gelten, hat sich gegenüber den Vorjahr nicht verändert.

 

Ziele / Wirkungen

 

Ziele und Wirkungen sind in den einzelnen Produktbeschreibungen dargestellt.

 

Ressourceneinsatz

 

Die finanziellen und personellen Mittel sind in den Produktbeschreibungen dargestellt.

 

Schlussfolgerung

 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan nebst Anlagen sind wie vorgelegt zu beschließen. Sollten sich noch weitere Veränderungen bis zur Kreistagssitzung ergeben, wird eine Ergänzungsvorlage erstellt. Die Auswirkungen einer solchen Vorlage sind sodann in dem Haushaltsplan und der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.

 

 


- Anlage 1a Antrag Gruppe CDU/FDP vom 28.11.2022

- Anlage 1b Antrag Gruppe SPD/Grüne vom 30.11.2022

- Anlage 2 Änderungsliste Ergebnishaushalt

- Anlage 3 Änderungsliste Finanzhaushalt

- Anlage 4 Gesamtbudget 0

- Anlage 5 Stellenplan 2023

- Anlage 6 Einzahlungen Investitionsprogramm 2023

- Anlage 7 Auszahlungen Investitionsprogramm 2023

- Anlage 8 Haushaltssatzung

- Anlage 9 Schreiben zur Anhörung Kreisumlage

- Anlage 10 Stellungnahmen Gemeinden und Stadt

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1a - Antrag Gruppe CDU-FDP vom 28.11.2022 (432 KB)      
Anlage 11 2 Anlage 1b - Antrag Gruppe SPD-Grüne vom 30.11.2022 (600 KB)      
Anlage 2 3 Anlage 2 - Änderungsliste Ergebnishaushalt (55 KB)      
Anlage 3 4 Anlage 3 - Änderungsliste Finanzhaushalt (57 KB)      
Anlage 8 5 Anlage 4 - Gesamtbudget 0 (96 KB)      
Anlage 4 6 Anlage 5 - Stellenplan 2023 (332 KB)      
Anlage 5 7 Anlage 6 - Einzahlungen Investitionsprogramm 2023 (46 KB)      
Anlage 6 8 Anlage 7 - Auszahlungen Investitionsprogramm 2023 (58 KB)      
Anlage 7 9 Anlage 8 - Haushaltssatzung (69 KB)      
Anlage 9 10 Anlage 9 - Schreiben zur Anhörung Kreisumlage (118 KB)      
Anlage 10 11 Anlage 10 - Stellungnahmen Gemeinden und Stadt (13518 KB)