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Vorlage - 2012/058  

Betreff: Aufstufung K 74 zur Landesstraße L 472 und Abstufung der Landesstraße L 472 zur Kreisstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Straßen Bearbeiter/-in: Ramm, Britta
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften
29.05.2012 
Ausschuss für Bauen und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Kreistag des Landkreises Peine
13.06.2012 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der Aufstufung der Kreisstraße K 74 (Ortsumgehung Broistedt) zur Landesstraße L 472 wird zugestimmt

Der Aufstufung der Kreisstraße K 74 (Ortsumgehung Broistedt) zur Landesstraße L 472 wird zugestimmt.

Der Abstufung der Landesstraße L 472 (Ortsdurchfahrt Broistedt und die anschl. freie Strecke bis zur Kreisgrenze) zur Kreisstraße des Landkreises Peine wird zugestimmt.

 

 

 

Eine Umstufung ist gemäß § 7 Abs

Eine Umstufung ist gemäß § 7 Abs. 1 NStrG durchzuführen, wenn die Einstufung der Straße nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht. Dies ist der Fall, wenn sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert hat oder wenn die Verkehrsbedeutung anders zu beurteilen ist, weil die Straße auf Grund eines Gesamtkonzeptes zur Verkehrsplanung einem anderen Verkehr zu dienen bestimmt ist. Die Straße ist dann entweder auf- oder abzustufen.

 

Dieses ist bei der K 74 bzw. bei der L 472 eingetreten. Sie haben jeweils ihre Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßenklasse verloren und sind daher umzustufen.

 

Im Rahmen der Aufstufung der K 74 zur L 472 und der damit verbundenen Abstufung der (alten) L 472 zu einer untergeordneten Straße nach Landesrecht (Kreisstraße), wurde von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) eine Verkehrsuntersuchung zur Verkehrsbedeutung der L 472 zwischen Broistedt und Salzgitter in Auftrag gegeben. Als Ergebnis der Verkehrsuntersuchung wurde festgestellt, dass in beiden Fahrtrichtungen und zu beiden Erhebungszeiträumen (vormittags und nachmittags) der Kreisstraßenverkehr mit über 90 % Anteilen sehr deutlich dominiert. Aufgrund dessen ist die (alte) L 472 unter Zugrundelegung des Kriteriums „aktuelle Verkehrsbedeutung“ künftig als Kreisstraße einzustufen.

 

 

Aufstufung der Kreisstraße K 74 zur Landesstraße L 472

 

Die Kreisstraße K 74 (Ortsumgehung Broistedt) soll in der Teilstrecke vom Netzknoten 3728 076 bis zum Netzknoten 3828 076 (Kreisgrenze PE/SZ) in einer Gesamtlänge von 2.203 m zur Landesstraße L 472 aufgestuft werden.

Diese Aufstufung zur Landesstraße erfolgt durch die NLStBV, die das Einverständnis des zuständigen Ministers einholt und im Einvernehmen mit dem bisherigen Straßenbaulastträger (Landkreis Peine) eine Umstufungsvereinbarung erstellt. Eine entsprechende von der NLStBV vorbereitete Umstufungsvereinbarung zur Aufstufung der K 74 zur L 472 liegt vor.

 

Im Rahmen der Aufstufung der Kreis- zur Landesstraße geht folglich das Eigentum an der Straße einschl. der Grundstücksflächen auf Kosten des Landkreises Peine auf die NLStBV über (vgl. § 11 NStrG). 

Der Landkreis Peine verliert somit einen erheblichen Vermögenswert. Dem gegenüber übernimmt die NLStBV für die Zukunft die Straßenbaulast mit den damit verbundenen Kosten.

 

Aufgrund dessen bedarf es der Beschlussfassung des Kreistages (§ 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG i.V.m. § 3 der Hauptsatzung des Landkreises Peine).

 

 

Abstufung der alten Landesstraße L 472 zur Kreisstraße

 

Die Landesstraße L 472 (Ortsdurchfahrt Broistedt und die anschl. freie Strecke bis zur Kreisgrenze) soll in der Teilstrecke von Station 241 bis Station 2.041 des Abschnitts 130 zur Kreisstraße abgestuft werden.

 

Zunächst ist eine Umstufungsvereinbarung zwischen dem bisherigen (NLStBV) und dem künftigen Straßenbaulastträger (Landkreis Peine) abzuschließen. Eine entsprechende Umstufungsvereinbarung zur Abstufung der (alten) L 472 zur Kreisstraße wurde seitens der NLStBV erstellt und liegt vor.

Da es sich um eine Landesstraße in der Baulast des Landes handelt, unterrichtet die NLStBV das zuständige Ministerium auf dem Dienstweg. Da der für den Straßenbau zuständige Minister als oberste Landesstraßenbaubehörde über die Abstufung entscheidet, ist ihm auch die Bestimmung des neuen Baulastträgers zugewiesen. In diesem Zusammenhang hat er den neuen Träger der Straßenbaulast anzuhören (§ 2 Abs. 4 und 6 FStrG i.V.m.  § 7 Abs. 4 NStrG). Sowohl die Entscheidung wie auch die Bestimmung sind auf die NLStBV übertragen.

Die Absicht der Abstufung muss der Landkreis Peine als neuer Straßenbaulastträger bei der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde (NLStBV) nicht anzeigen, da diese bereits als bisheriger Baulastträger am Verfahren beteiligt ist.

 

Im Rahmen der Abstufung der Landes- zur Kreisstraße geht somit letztlich das Eigentum an der Straße einschl. der Grundstücksflächen auf Kosten der NLStBV auf den Landkreis Peine über (vgl. § 11 NStrG).

Der Landkreis Peine erhält somit einen Vermögenswert. Er übernimmt für die Zukunft die Straßenbaulast mit den damit verbundnen Kosten.

 

Aufgrund dessen bedarf es der Beschlussfassung des Kreistages (§ 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG i.V.m. § 3 der Hauptsatzung des Landkreises Peine).

 

 

Nach der Beschlussfassung des Kreistages werden die beiden vorliegenden Umstufungsvereinbarungen zwischen der NLStBV und dem Landkreis Peine geschlossen.

 

Das Eigentum an der jeweiligen Straße wird nach § 12 NStrG in Form einer Grundbuchberichtigung an die NLStBV bzw. an den Landkreis Peine übertragen.

 

Umstufungen sollen aus haushaltsrechtlichen Gründen nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen werden (§ 7 Abs. 3 NStrG), so dass eine Übernahme zum 01.01.2013 in Betracht kommt.

 

Die Bekanntmachung der Aufstufung erfolgt mit Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf im Niedersächsischen Ministerialblatt, die der Abstufung im Amtsblatt des Landkreises Peine.

 

Die Umstufungen werden mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.

 

 

Finanzielle Auswirkungen der Umstufung:

 

Aufstufung der Kreisstraße K 74 zur Landesstraße L 472

 

Der Restbuchwert der K 74, der als außerordentlicher Aufwand auszubuchen ist, beträgt nach Informationen des Fachdienstes Kämmerei per 31.12.2012 1.503.591,25 €.

Der per 31.12.2012 in der Bilanz eingestellte Sonderposten in Höhe von 1.116.514,96 € ist aufzulösen und als außerordentlicher Ertrag im Ergebnishaushalt zu buchen.

Darüber hinaus ist das Straßengrundstück mit einem Betrag von 51.651,00 € bewertet und ist als außerordentlicher Aufwand auszubuchen.

 

Über den verbleibenden Betrag in Höhe von 438.727,29 € wurde eine entsprechende Rückstellung gebildet.

 

Die Unterhaltungskosten der K 74 in Höhe von ca. 15.000,00 € entfallen.

 

Mit substanzerhaltenden erstmaligen Sanierungskosten wäre in den nächsten Jahren zu rechnen.

 

 

Abstufung der alten Landesstraße L 472 zur Kreisstraße:

 

Nach Informationen der NLStBV wurde in den letzten Jahren (seit 2002) im Zuge der L 472 Investitionen von ca. 79.000,-- € getätigt (z.B. Deckenerneuerung, Reparaturen).

 

Der eigentliche Wert der neu hinzukommenden Straße ist mit „0“ anzusetzenden, da das Herstellungsjahr vor der Gesamtabschreibungsfrist von 25 Jahren liegt. Es ist somit nur der Wert der Straßengrundstücksflächen zu veranschlagen.

 

Die L 472 von Station 130-241 bis Station 130-204, die zur Kreisstraße des Landkreises Peine abgestuft werden soll, hat eine Fahrbahnfläche von 12.190,3 m², die entsprechend den Hinweisen der beim Nds. Innenministerium angesiedelten AG Umsetzung Doppik zum Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen in Niedersachsen bewertet werden muss.

Danach werden kommunal genutzte Flächen, die unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde (hier: LK PE) übergegangen sind, nach dem aktuellen Bodenrichtwert bewertet. Gemäß

§ 42 Abs. 5 S. 2 GemHKVO werden diese Vermögenswerte auf der Passivseite im Reinvermögen ausgewiesen.

 

Nach der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte Braunschweig für landwirtschaftliche Nutzflächen (Stand: 01.01.2011) beträgt der Bodenrichtwert in dem Gebiet 2,80 € / m2, so dass ein Wert von 34.132,84 € anzunehmen ist.

 

Für die Unterhaltung der Kreisstraßen sind durchschnittlich Kosten in Höhe von

ca. 7.000,00 € / Jahr / km zu veranschlagen. Der abzustufende Straßenabschnitt hat eine Länge von ca. 1,7 km, die durchschnittlichen Unterhaltungskosten betragen somit 11.900,-- € / Jahr.


Die Straße hat 2 Fußgängerampeln, die einen besonderen Unterhaltungsaufwand verursachen (geschätzt: 675,-- € / Stück / Jahr).

 

Für Kosten der Neukilometrierung, für die Anpassung der Straßendatenbank, der Straßenkartenänderung sind einmalig ca. 5.000,00 € vorzusehen. Kosten für künftig erforderlich werdende Sanierungsmaßnahmen sind hier nicht berücksichtigt.

 

Fazit:

Über die 438.727,29 € wurde bereits eine entsprechende Rückstellung in der Eröffnungsbilanz vorgenommen.

 

Die Ansätze der Unterhaltungskosten der Kreisstraßen ändern sich nicht, da der Unterhaltungsaufwand der abgehenden Kreisstraße mit dem der zukommenden sich gegenseitig aufrechnet. Die Unterschiedlichkeit der Länge der Strecken wird aufgewogen durch die Verschiedenheit der Streckentypen (freie Strecke / Ortsdurchfahrt). Eine Ortsdurchfahrt ist erfahrungsgemäß in den Unterhaltungskosten aufwendiger.

Die Ansätze der Unterhaltungskosten für Ampelanlagen müssen um 2 x ca. 675,-- € erhöht werden.

Darüber hinaus sind die einmalig anzusetzenden Kosten von ca. 5.000,00 € (s.ob.) entsprechend zu berücksichtigen.