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Vorlage - 2016/115  

Betreff: Neuregelung der Umsatzsteuer
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Federführend:Fachdienst Finanzen Bearbeiter/-in: Klages, Gundula
Beratungsfolge:
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz
26.09.2016 
Ausschuss für zentrale Verwaltung und Feuerschutz zur Kenntnis genommen   
Kreisausschuss

Sachverhalt
Anlage/n

 

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend reformiert und das deutsche Umsatzsteuergesetz der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie der Rechtsprechung des BFH angenähert. Dies führt dazu, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) tendenziell häufiger als bisher in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer geraten.

 

Bisher galten bei Fragen einer Umsatzbesteuerung für jPöR die Regelungen des Körperschaftsteuerrechts. Demnach kam eine Umsatzsteuerpflicht lediglich bei ertragsteuerlich relevanten Betrieben gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Frage. Außer Ansatz blieben im Allgemeinen Tätigkeiten der Vermögensverwaltung oder des hoheitlichen Bereichs.

 

Die Neuregelung des § 2b UStG ist grundsätzlich zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Allerdings besteht zum einen eine (automatische) Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2017 ausgeführte Leistungen, die entsprechend der bisherigen Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG zu behandeln sind. Zum anderen besteht für jPöR nach § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit, die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden. Letzteres setzt eine einmalige und von einer vertretungsberichtigen Person unterzeichnete Erklärung voraus, die bis zum 31. Dezember 2016 an das Finanzamt ergehen muss und nur für alle Tätigkeitsbereiche und Leistungen einer jPöR erfolgen kann (nicht also für einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen). Diese Erklärung kann einmalig mit der Folge widerrufen werden, dass ab dem auf den Widerruf folgenden Jahr der § 2b UStG Anwendung findet.

 

Ob und inwieweit der Landkreis Peine von der Regelung des § 2b UStG betroffen ist, wird derzeit geprüft. Die eingebundene Steuerberatungsgesellschaft hat empfohlen, von der Regelung des § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch zu machen und die Übergangsregelung bis 31.12.2020 anzuwenden. In der Zwischenzeit kann, auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer Verwaltungen, festgestellt werden, ob und ggf. welche Dienstleistungen unter die Neuregelung fallen können.

 

Finanzielle Nachteile entstehen für den Landkreis Peine durch Anwendung dieser Übergangsvorschrift nicht.

 

Auf Empfehlung der eingebundenen Steuerberatungsgesellschaft wird daher der Landkreis Peine von der bestehenden Optionsmöglichkeit Gebrauch machen und vor dem 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt die entsprechende Erklärung abgeben.