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Vorlage - 2009/037  

Betreff: 1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung im Landkreis Peine vom 5. März 2008 zum 1. Januar 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Referat für Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit Bearbeiter/-in: Scholz, Imme
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
11.03.2009 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der vom Verwaltungsrat der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine beschlossenen 1

Der vom Verwaltungsrat der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine beschlossenen 1. Änderung der Abfallentsorgungssatzung im Landkreis Peine vom

5. März 2008 zum 1. Januar 2009 wird zugestimmt.

 

 

Änderung der Abfallentsorgungssatzung

 

 

Änderung der Abfallentsorgungssatzung

                

(Änderungen sind grau unterlegt)

 

 

§ 7 Abfallentsorgungssatzung – Altpapier -

 

Neufassung Absatz 2

 

Für die Erfassung des Altpapiers in den Haushalten stellen die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe entsprechend dem Bedarf Altpapierbehälter  zur Verfügung. Die Überlassung des Altpapieres durch die Haushalte hat ausschließlich über die Altpapierbehälter zu erfolgen.

 

Bisheriger Text:

Altpapier ist dem Abfallwirtschaftsbetrieb gebündelt oder in Pappkartons oder Papiertüten (Bündelsammlung) an den festgelegten Abfuhrterminen (Holsystem) oder an den bekannten Sammelstellen (Bringsystem) zu überlassen. In den Gemeinden des Landkreises Peine, in denen die Altpapiertonne eingeführt worden ist, ersetzt diese die Bündelsammlung.

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Vorschrift regelt die Überlassung des Altpapieres an A+B. Mit der flächendeckenden Einführung der Altpapiertonne bis zum 31.12.2008 muss aus technischen Gründen ab 01.01.2009 die Bündelsammlung bei den Haushalten eingestellt werden. Da die Abfallentsorgungssatzung die Überlassung des Altpapiers regeln muss, war an dieser Stelle der Satzung eine Klarstellung vorzunehmen, wonach die Bündelsammlung ab dem genannten Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt wird.

 

Gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe bedürfen die Beschlüsse des Verwaltungsrates über Satzungsänderungen der Zustimmung des Kreistages. Der Kreistag wird insofern um Zustimmung gebeten.