Inhalt

Vorlage - 2010/137  

Betreff: Gründung des Sozialpsychiatrischen Verbundes
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Gesundheitsamt Bearbeiter/-in: Homann-Pohl, Kerstin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales
27.09.2010 
Ausschuss für Frauen, Arbeit und Soziales ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss
Kreistag des Landkreises Peine
29.09.2010 
Kreistag des Landkreises Peine ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der seit dem 29

Der seit dem 29. April 1998 bestehende Sozialpsychiatrische Verbund

wird entsprechend §8 NPsychKG als Gremium für die Sicherstellung der Sozialpsychiatrischen Versorgung des Landkreises Peine anerkannt.

 

 

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden gemäß § 8 NPsychKG Sozialpsychiatrische Verbünde

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden gemäß § 8 NPsychKG Sozialpsychiatrische Verbünde.

Der Sozialpsychiatrische Verbund im Landkreis Peine wurde am 29. April 1998 gegründet.

 

Ein „offizieller“ Gründungsakt des Verbundes erfolgte nicht, auf einen Gremienbeschluss wurde damals verzichtet.

 

Der psychiatrische Verbund hat sich in seiner praktischen Arbeit bewährt und soll entsprechend seines Auftrages, der sich aus § 8 NPsyhKG ergibt, durch einen Kreistagsbeschluss fundiert werden.

 

Mit dem Beschluss wird die Arbeit des Sozialpsychiatrischen Verbundes durch den Kreistag formal legitimiert und ihr Stellenwert sowie der des Kommunalen Psychiatriebeirats im Rahmen der sozialpsychiatrischen Versorgung anerkannt werden.

 

Die Geschäftsordnung für den sozialpsychiatrischen Verbund ist zur Kenntnis beigefügt ebenso wie ein Auszug aus dem NPsychKG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang

 

Geschäftsordnung für den Sozialpsychiatrischen Verbund für den

Landkreis Peine

Stand: 25.05.2010[1]

 

§ 1 Grundsätze

Der Sozialpsychiatrische Verbund für den Landkreis Peine arbeitet auf der Grundlage des § 8 Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16.06.97. Ihm gehören die Einrichtungen und Personen an, die Hilfen im Sinne des § 6 NPsychKG anbieten. Dies sind insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen und Diensten der Sozialpsychiatrischen Versorgung, das für den Landkreis Peine zuständige Landeskrankenhaus, die im Landkreis Peine tätigen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte für Psychiatrie, der Sozialpsychiatrische Dienst, ggf. Vertreterinnen/Vertreter der Angehörigen psychisch Kranker, ggf. Vertreterinnen/Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen und weitere Vertreterinnen/Vertreter des Landkreises Peine; Vertreterinnen/Vertreter des Leistungsträger nach § 12 SGB I sollen in Fragen der Leistungsgewährung hinzugezogen werden.

Der Sozialpsychiatrische Verbund für den Landkreis Peine arbeitet auf der Grundlage einer von den Mitgliedern erklärten Selbstverpflichtung. Er bedarf hierzu keiner eigenen Rechtsform.

 

§ 2 Zweck

Der Sozialpsychiatrische Verbund sorgt für die Zusammenarbeit der Anbieter von Hilfen und für die Abstimmung der Hilfen, um die Versorgung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 NPsychKG sicherzustellen.

Der Sozialpsychiatrische Verbund unterstützt den Sozialpsychiatrischen Dienst bei der Bedarfsermittlung und Planung (§ 9 NPsychKG).

 

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Sozialpsychiatrischen Verbundes können Einrichtungen und Personen werden, die sozialpsychiatrische Hilfen im Sinne des § 6 NPsychKG für die Bevölkerung des Landkreises Peine anbieten und die sich zur Einhaltung der Zweckbestimmung des Sozialpsychiatrischen Verbundes nach § 2 dieser Geschäftsordnung verpflichten.

Die zu der Gründungsversammlung erschienenen Personen, Einrichtungen und Dienste werden mit Unterschrift der Geschäftsordnung Mitglied des Sozialpsychiatrischen Verbundes.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Zurückziehen der Verpflichtungserklärung durch die Anbieterin/den Anbieter. Das Ende der Mitgliedschaft wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Geschäftsführung festgestellt.

 

 

 

§ 3 a Pflichten des Sozialpsychiatrischen Verbundes

Die Mitglieder verpflichten sich zur gegenseitigen Abstimmung der Hilfe, um die Versorgung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 NPsychKG sicherzustellen. Diese Abstimmung erfolgt insbesondere in Form einer gegenseitigen Information über die einzelnen Angebote der Anbieter. Erweiterungen der Angebote sollen einvernehmlich vorgenommen werden.

Plant ein Anbieter von Hilfen oder dessen Träger eine wesentliche Änderung des Angebots an Hilfen, so hat er den Sozialpsychiatrischen Verbund hierüber unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 4 Organe

Der Sozialpsychiatrische Verbund hat zwei Organe:

1. Die Mitgliederversammlung,

2. Die Geschäftsführung.

Die Geschäftsführung obliegt der Leiterin/dem Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes nach § 8 Abs. 1 NPsychKG.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten.

Die Einladung erfolgt wenigstens 3 Wochen schriftlich vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer oder Vertreterin/Vertreter geleitet. Bei Verhinderung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Ein Protokoll ist zu führen.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung.

Die Mitgliederversammlung dient der Sachstandsmitteilung und dem gegenseitigen Informationsaustausch. Veränderungen und Entwicklungen im jeweiligen Hilfeangebot der Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung darzustellen.

Die Mitgliederversammlung soll zur Bearbeitung von einzelnen Sachthemen Arbeitsgruppen bilden.

Die Mitgliederversammlung kann Anträge an den Kommunalen Psychiatriebeirat richten und auf dessen Anfrage für seine Entscheidungen Stellungnahmen erarbeiten.

Die Sitzungen der Mitgliederversammlung und ihrer Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.

Nichtmitglieder können auf Einladung durch die Geschäftsstelle hinzugezogen werden. Auf Antrag mindestens drei Mitgliedern sind sie hinzuzuziehen.

 

§ 6 Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen sind themenbezogen und multiprofessionell. Sie treffen sich nach Bedarf.

Die aus den Arbeitsgruppen dazu bestimmten Vertreterinnen/Vertreter stellen die erarbeiteten Ergebnisse in der Mitgliederversammlung des Sozialpsychiatrischen Verbundes vor.

Die Geschäftsführung erhält von jeder Sitzung ein Protokoll.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die Ergebnisse der jeweiligen Arbeitsgruppe im Kommunalen Psychiatriebeirat vorgestellt werden können.

 

 

 

§ 7 Kommunaler Psychiatriebeirat

Der Kommunale Psychiatriebeirat soll mindestens halbjährlich unter der Leitung der zuständigen Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder seiner Vertreterin/seines Vertreters einberufen werden.

§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend. Er wählt sich jeweils für die Dauer von 2 Jahren einen Vorsitzenden.

Dem Kommunalen Psychiatriebeirat gehören neben der Leiterin/des Leiters des Sozialpsychiatrischen Dienstes für die Geschäftsführung zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Angehörigen psychisch Kranker, zwei Vertreterinnen/zwei Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen sowie drei aus den Reihen der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreterinnen/Vertreter und bis zu drei Personen aus der Kreisverwaltung und Kreispolitik an.

Jedes Mitglied bestimmt zusätzlich eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.

Die aus der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreterinnen/Vertreter sollen aus den vier hauptsächlichen Bereichen der psychosozialen Betreuung wie Arbeit, Wohnen und medizinische Versorgung und Tagesstruktur bestimmt werden.

Der Vorsitzende des Kommunalen Psychiatriebeirates hat bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, die zuständigen Vertreter der Leistungsträger nach § 12 SGB I zu den Sitzungen des Kommunalen Psychiatriebeirates beizuladen, damit eine Abstimmung der Leistungsgewährung für die sozialpsychiatrische Versorgung der Bevölkerung des Landkreises Peine gewährleistet ist.

Im Kommunalen Psychiatriebeirat werden die für die Gestaltung der sozialpsychiatrischen Versorgung für den Landkreis Peine notwendigen Entscheidungen empfohlen. Er soll zur Entscheidungsfindung Anregungen, Stellungnahmen und Anträge der Mitgliederversammlung aufnehmen. Gesetzliche Rechte Dritter werden hiervon nicht berührt.

Die Sitzungen des Kommunalen Psychiatriebeirates sind nicht öffentlich. Bei Bedarf kann der Vorsitzende Nichtmitglieder hinzuziehen. Auf Antrag von drei Mitgliedern sind zusätzliche Nichtmitglieder hinzuzuziehen.

 

§ 8 Sozialpsychiatrische Fachkonferenzen

Die Sozialpsychiatrischen Fachkonferenzen geben Empfehlungen über Art und Maß der Versorgung einzelner psychisch Kranker Menschen ab. Anträge auf Beratung können stellen: die Betroffenen, der Sozialpsychiatrische Dienst, die Mitglieder des Sozialpsychiatrischen Verbundes und die Leistungsträger.

Das Einverständnis der Betroffenen, ggf. ihrer gesetzlichen Betreuer, ist erforderlich.

Die Sozialpsychiatrischen Fachkonferenzen (erweiterte Hilfeplangespräche) treten bei Bedarf, höchstens einmal im Monat, auf Einladung der Geschäftsführung unter Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes zusammen.

Die Mitglieder des Sozialspychiatrischen Verbundes benennen Vertreterinnen/Vertreter aus den sozialpsychiatrischen Bereichen wie Arbeit, Wohnen, Medizinische Versorgung und Tagesstruktur für die Sozialpsychiatrischen Fachkonferenzen.

Die Geschäftsführung lädt die notwendigen Beteiligten zu der Konferenz ein. Diese kann ggf. über die Hinzuziehung weiterer sachverständiger Personen entscheiden.

 

§ 9 Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderung der Geschäftsordnung ist durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder möglich.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Gründung des Sozialpsychiatrischen Verbundes am 29. April 1998 in Kraft.


Anlage NPsychKG – Auszüge

 

Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)

Vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272 - VORIS 21069 04 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 50)[2]

 

§ 1 NPsychKG - Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt

1. Hilfen für Personen, die infolge einer psychischen Störung krank oder behindert sind oder gewesen sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen,

2. die Unterbringung von Personen, die im Sinne der Nummer 1 krank oder behindert sind.

 

§ 3 NPsychKG - Zuständigkeit

Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr.

 

§ 6 NPsychKG - Zweck und Art der Hilfen

(1) Hilfen sind insbesondere die medizinische, psychologische oder pädagogische Beratung, Behandlung und Betreuung der betroffenen Person.

(2) Die Hilfen sollen dazu beitragen, dass Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 1 Nr. 1 rechtzeitig erkannt und ärztlich behandelt werden.

(3) Die Hilfen sollen das Ziel verfolgen, der betroffenen Person eine möglichst selbstständige, bei Bedarf beschützte Lebensführung in einer ihr zuträglichen oder gewohnten Gemeinschaft zu erhalten oder wieder zu ermöglichen.

(4) Durch die Hilfen soll die Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft nach einer stationären psychiatrischen Behandlung oder einer Unterbringung vorbereitet und erleichtert werden. Der Sozialpsychiatrische Dienst hat in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus und der weiterbehandelnden Ärztin oder dem weiterbehandelnden Arzt sicherzustellen, dass eine weiterhin erforderliche ambulante Betreuung der betroffenen Person rechtzeitig eingeleitet wird.

(5) Befindet sich eine Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 in der Behandlung einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes, so können die Hilfen zur Ergänzung der Behandlung geleistet werden.

(6) Die Hilfen sollen auch darauf gerichtet sein, bei denjenigen, die mit der betroffenen Person in näherer Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der betroffenen Person zu wecken und die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Behebung ihrer Schwierigkeiten zu fördern und zu erhalten. Die Hilfen sollen die nahe stehenden Personen auch in ihrer Fürsorge für die betroffene Person entlasten und unterstützen.

(7) Die Hilfen sind gemeindenah zu leisten, sodass die betroffene Person soweit wie möglich in ihrem gewohnten Lebensbereich verbleiben kann. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben darauf hinzuwirken, dass Einrichtungen der nichtklinisch-stationären, der teilstationären und der ambulanten Versorgung und Rehabilitation sowie soziale und pädagogische Dienste in Anspruch genommen werden können.

 

§ 8 NPsychKG - Sozialpsychiatrischer Verbund

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden Sozialpsychiatrische Verbünde. Im Sozialpsychiatrischen Verbund sollen alle Anbieter von Hilfen im Sinne des § 6 Abs. 1 vertreten sein. Der Sozialpsychiatrische Dienst führt dessen laufende Geschäfte.

(2) Der Sozialpsychiatrische Verbund sorgt für die Zusammenarbeit der Anbieter von Hilfen und für die Abstimmung der Hilfen, um die Versorgung nach Maßgabe des § 6 Abs. 7 sicherzustellen. Die Sozialpsychiatrischen Verbünde in benachbarten Versorgungsgebieten sollen zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

(3) Plant ein Anbieter von Hilfen oder dessen Träger eine wesentliche Änderung des Angebots an Hilfen, so hat er den Sozialpsychiatrischen Verbund hierüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 9 NPsychKG - Sozialpsychiatrischer Plan

Der Sozialpsychiatrische Dienst erstellt im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Verbund einen Sozialpsychiatrischen Plan über den Bedarf an Hilfen und das vorhandene Angebot. Der Sozialpsychiatrische Plan ist laufend fortzuschreiben.

§ 10 NPsychKG - Zusammenarbeit, Übertragung von Aufgaben

(1) Der Sozialpsychiatrische Dienst arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit den Anbietern von Hilfen, insbesondere mit den Trägern der Sozialversicherung, der Sozial- und Jugendhilfe, den psychiatrischen Krankenhäusern und Fachabteilungen, den Sozialstationen, den ambulanten Pflegediensten, den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten, den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 zusammen.

 

 

 

(2) Die Hilfen sollen mit dem Angebot anderer Beratungs- und Behandlungseinrichtungen abgestimmt werden, die Aufgaben wahrnehmen, die denen des Sozialpsychiatrischen Dienstes vergleichbar sind oder diese ergänzen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen den Sozialpsychiatrischen Dienst und andere Beratungs- und Behandlungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1, die sie unterhalten, nach Möglichkeit räumlich zusammenfassen.

(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Organisationen, Einrichtungen und Personen, die Hilfen anbieten, die Wahrnehmung der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes ganz oder teilweise übertragen, wenn diese bereit und in der Lage sind, auf Dauer die zu übertragenden Aufgaben entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.


§ 38 NPsychKG - Deckung der Kosten

Die aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten werden im Rahmen ihrer Finanzausstattung durch Finanzausgleichszuweisungen und sonstige Einnahmen gedeckt.


[1] Die ursprüngliche Geschäftsordnung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung von 25.08.09 und 25.05.10 in §7 geändert. Die ursprüngliche Formulierung lautet in Satz 2: „Dem Kommunalen Psychiatriebeirat gehören neben der Leiterin/des Leiters des Sozialpsychiatrischen Dienstes für die Geschäftsführung eine Vertreterin/ein Vertreter der Angehörigen psychisch Kranker, eine Vertreterin/ein Vertreter der Psychiatrie-Erfahrenen sowie drei aus den Reihen der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreterinnen/Vertreter und bis zu drei Personen aus der Kreisverwaltung an.

 

[2] Die zitierten Paragraphen wurde bei der im Juni 2010 beschlossenen  Novellierung des Gesetzes nicht verändert