Informationsvorlage - 2019/492
Grunddaten
- Betreff:
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Bericht zur Einführung und Entwicklung des Teilhabechancengesetzes für Langzeitarbeitslose nach § 16 i SGB II - Zum 1. Januar 2019 wurde ein neues Instrument zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit geschaffen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Arbeit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Gleichstellung, Arbeit und Soziales
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Kenntnisnahme
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24.06.2019
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Sachverhalt
Inhaltsbeschreibung:
Das Teilhabechancengesetz beschreibt ein neues Regelinstrument im Sozialgesetzbuch II (§ 16 i SGB II - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen). Erstmals müssen die regulär geförderten Arbeitsplätze nicht ausschließlich wettbewerbsneutral, zusätzlich und gemeinnützig sein.
Was wird gefördert?
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Voll- oder Teilzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bei gemeinnützigen, privaten oder freien Trägern
- Lohnkostenzuschüsse für bis zu fünf Jahre
- Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber sowie für andere Arbeitgeber nach dem gesetzlichen Mindestlohn
- Auch Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhe von bis zu 3.000 Euro können übernommen werden
- Übernommen werden außerdem die Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer
Wer wird gefördert?
- Erwerbsfähige Leistungsbezieher/innen ab 25 Jahren, die seit 6 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren
- (Allein-)Erziehende oder schwerbehinderte erwerbsfähige Leistungsbezieher/innen ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Grundsicherungsleistungen beziehen und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbsfähig waren
Die wesentlichen Eckpunkte des § 16 i SGB II werden in einer Kurzeinführung mittels einer Power Point Präsentation vorgestellt.
Ziele / Wirkungen:
Information über die Inhalte und die Umsetzung des neuen Förderprogramms § 16 i SGB II.
Ressourceneinsatz:
entfällt
Schlussfolgerung:
Werbung und Sensibilisierung von Arbeitgeber/innen für das Teilhabechancengesetz.
