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ALLRIS - Vorlage

Informationsvorlage - 2021/831

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhaltsbeschreibung:

 

Der Abbau von Kiesen und Sanden stellt in der Regel einen Eingriff gem. § 14(1) BNatSchG dar. Es werden also Kompensationsmaßnahmen notwendig, § 15 (2) BNatSchG.

In einem Runderlass des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz vom 03.01.2011 zum Abbau von Bodenschätzen (Bestimmung 6.10 – Folgenutzung) ist geregelt, dass zur Kompensation in der Regel die spätere Entwicklung der Abbaufläche nach den Zielsetzungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgen soll. Naturverträgliche Formen des Naturerlebens und der naturbezogenen Erholung sind in diesem Zusammenhang aber grundsätzlich möglich.

Diese Regelung wird von den Abbauunternehmen befürwortet, da andernfalls externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich wären, die mit zusätzlichem Flächenerwerb und damit erheblichen Kosten verbunden wären. Meist wird also die Nachfolgenutzung „Naturschutz“ bereits in den Antragsunterlagen dargestellt. Zur konkreten Ausgestaltung der Nachfolgenutzung wird die „Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben“ (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen, Heft 4/2003) im Rahmen der Einzelfallprüfung herangezogen. Intensive Formen der Freizeitnutzung (Baden, Surfen usw.) sind an den Kiesseen im Landkreis Peine in der Regel verboten.

 

Die Nutzung eines Kiessees als Angelgewässer fällt nach den Vorgaben des Landes grundsätzlich unter die naturverträglichen Formen der Freizeitnutzung. Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu (§ 1 (2) Nds. FischG). Auch die Weitergabe des Fischereirechts (Verpachtung) ist gesetzlich geregelt (§ 11 Nds. FischG).

Die Möglichkeiten der Einschränkung der Angelnutzung im Rahmen einer Bodenabbaugenehmigung sind sehr begrenzt und müssen im Einzelfall begründet werden. So ist z.B. ein Besatz des Gewässers gesetzlich vorgesehen (§§ 40 und 42 Nds. FischG).

In den Abbaugenehmigungen im Landkreis Peine finden sich daher lediglich Regelungen zu einem Verbot des Fütterns des Fischbestandes (zum Schutz der Qualität des durch den Abbau freigelegten Grundwassers) und zur Verpflichtung, den Fischbesatz mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. In einzelnen Fällen gibt es außerdem die Ausweisung von Teilbereichen des Ufers als festgelegte Ruhezonen, die vom Angelbetrieb freizuhalten sind.

 

Ziele / Wirkungen:

 

entfällt

 

Ressourceneinsatz:

 

entfällt

 

Schlussfolgerung:
 

entfällt

 

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Ziele / Wirkungen


 

Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

ja

 

 


 

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Anlagen

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