Beschlussvorlage - 2023/090
Grunddaten
- Betreff:
-
Beauftragung des Prüfers Martin Faulhaber mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Personal und Service
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Gleichstellung, zentrale Verwaltung und Feuerschutz
|
Vorberatung
|
|
|
18.09.2023
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreisausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Kreistag des Landkreises Peine
|
Entscheidung
|
|
|
11.10.2023
|
Sachverhalt
Inhaltsbeschreibung:
Am 02.07.2023 ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten, mit dem die EU-Richtlinie 2019/1937 („Whistleblower-Richtlinie“) in nationales Recht umgesetzt wurde.
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde die Pflicht (auch für Kommunen) geschaffen, eine Meldestelle einzurichten, bei der Beschäftigte ohne Furcht vor Repressalien erlangte Informationen über im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verstöße weitergeben können.
Herr Faulhaber nimmt als Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes (stellv. Leiter des Rechnungsprüfungsamtes) bereits die Funktion eines Anti-Korruptionsbeauftragten für die Kreisverwaltung wahr (Beschluss des Kreistages vom 10.03.2021, Vorlage 821/2021).
Aufgrund der Ähnlichkeit der Funktionen bietet sich an, dass Herr Faulhaber auch die Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wahrnimmt. Er ist dazu bereit.
Gem. § 154 Absatz 4 NKomVG dürfen die Leitung und die Prüfer/innen des Rechnungsprüfungsamts eine andere Stellung in der Kommune nur innehaben, wenn dies mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts vereinbar ist und die Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsamts nicht beeinträchtigt wird. Die Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz beeinträchtigen die Funktion als Prüfer nicht.
Die Abwesenheitsvertretung wird durch den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, Herrn Hans-Jörg Beneke wahrgenommen. Auch dieser hat sich dazu bereit erklärt.
Nach § 155 Absatz 2 NKomVG darf nur der Kreistag dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben neben den originären Aufgaben zuweisen.
Ziele / Wirkungen: Entfällt.
Ressourceneinsatz: Entfällt.
Schlussfolgerung: Entfällt.
