Beschlussvorlage - 2015/143
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunalwahl am 11. September 2016 Berufung des Kreiswahlleiters und des stellvertretenden Kreiswahlleiters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Erledigt
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Kreistag des Landkreises Peine
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07.10.2015
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Sachverhalt
Gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 3 NKWG ist Wahlleitung in den Landkreisen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) für die Kreiswahl sowie für die Direktwahl.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 NKWG ist Kreiswahlleitung die Landrätin oder der Landrat des Landkreises im Sinne von § 2 Abs. 7 Nr. 3 NKWG.
Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt.
Die Vertretung kann nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 und 4 NKWG abweichend von Absatz 1 Nr. 3 als Wahlleitung, Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen. Dazu zählen im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen oder andere Beschäftigte des Landkreises für die Kreiswahlleitung.
Herr Landrat Franz Einhaus ist zeitlich stark eingebunden. Da das Wahlgeschäft sehr stark von festen Terminen geprägt ist, kann nicht sichergestellt werden, dass Herr Landrat Einhaus diese Termine wahrnehmen kann.
Es wird daher vorgeschlagen, Herrn Ersten Kreisrat Henning Heiß zum Kreiswahlleiter für die Kommunalwahl 2016 zu bestimmen und zu seinem Vertreter Herrn Kreisamtsrat Achim Effen-berger.
