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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/108

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Beratungsfolge

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Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

 

 

 

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Antrag der Gruppe CDU/FDP auf Einführung gemeinnütziger Tätigkeiten für Asylbewerber im Landkreis Peine gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz wird abgelehnt. Das bisher praktizierte Verfahren wird beibehalten.

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Sachverhalt

Die Gruppe CDU/FDP hat beantragt, ein Konzept zu entwickeln und umzusetzen, das Asylbewerber im Landkreis Peine zur Verrichtung gemeinnütziger Arbeit verpflichtet.

 

§ 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) regelt Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Diese sollen in Aufnahmeeinrichtungen oder vergleichbaren Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, um den Betrieb und die Instandhaltung der Einrichtungen zu unterstützen. Zusätzlich sollen solche Arbeitsgelegenheiten, soweit möglich, bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern angeboten werden, wenn die Arbeit der Allgemeinheit zugutekommt. Für die Teilnahme wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 € je Stunde gezahlt. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, diese Angebote wahrzunehmen.

 

Der Landkreis Peine bietet bereits seit den Jahren 2015/2016 Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gemäß § 5 AsylbLG auf freiwilliger Basis an. Diese Maßnahme verfolgt das Ziel, Asylsuchende sinnvoll zum Wohle der Allgemeinheit zu beschäftigen und ihnen eine Tagesstruktur sowie erste Einblicke in die Arbeitswelt zu ermöglichen. Viele Arbeitsgelegenheiten wurden in den Gemeinschaftsunterkünften der Stadt Peine und der kreisangehörigen Gemeinden geschaffen. Aber auch in den Bauhöfen der Gemeinden, in Fahrradwerkstätten und bei gemeinnützigen Trägern wurden Arbeitsgelegen-heiten zur Verfügung gestellt. Diese wurden gut angenommen und sowohl von den Asylsuchenden als auch von den beteiligten Kommunen und Trägern durchweg positiv bewertet.

 

In den Jahren 2016 und 2017 waren regelmäßig mehr als 150 Leistungsberechtigte in Arbeitsgelegenheiten beschäftigt. Nach wie vor bestehen Arbeitsgelegenheitengemäß § 5 AsylbLG; aufgrund der rückläufigen Zuweisungen sowie verbesserter Möglichkeiten der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. der Teilnahme an Integrationskursen, werden diese aktuell aber nur in geringem Umfang wahrgenommen.

 

Der Antrag der CDU/FDP-Gruppe zielt auf die Einführung verpflichtender Arbeitsgelegen-heiten gemäß § 5 AsylbLG. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind und sich auch nicht in Berufsausbildung oder Studium befinden, sind zur Wahrnehmung einer zur Vergügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet, soweit diese zumutbar ist.

 

Die Zumutbarkeit wird dabei anhand verschiedener Kriterien beurteilt, wie Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung, sowie die Sicherstellung der Kindererziehung. Die Arbeitsgelegenheit muss zudem zeitlich und räumlich so gestaltet sein, dass sie zumutbar ist und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.

 

Eine Leistungskürzung aufgrund der Verweigerung einer Arbeitsgelegenheit ist nur dann zulässsig, wenn die Arbeitsgelegenheit zumutbar ist und kein wichtiger Grund entgegensteht.

Bereits an dieser Stelle wird deutlich, welchen Verwaltungsaufwand allein die Prüfung der Zumutbarkeit verursachen wird. Von den aktuell rund 850 nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personen handelt es sich bei 150 um Minderjährige, bei rund 100 um schwangere oder alleinerziehende Frauen oder Frauen mit mehreren kleinen Kindern. Etwa 80 Leistungsberechtigte gehen bereits einer Erwerbstätigkeit nach, dazu kommt ein erheblicher Anteil, der sich in einem laufenden Integrationskurs befindet bzw. auf einer Warteliste vorgemerkt ist. Krankheit, Behinderung, Pflegebdürftigkeit bzw. Pflege von Angehörigen werden zudem zu berücksichtigen sein und die Zumutbarkeit wird nicht zuletzt von der Erreichbarkeit der Arbeitsgelegenheit abhängen.

 

Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 AsylbLG müssen das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllen.

Sie sind vorrangig bei kommunalen oder gemeinnützigen Trägern anzusiedeln und dürfen keinem wirtschaftlichen Betrieb dienen. Zusätzlich ist eine Tätigkeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Die Arbeitsgelegenheit darf nicht zu einer Verdrängung regulärer Beschäftigung führen.

So wird auch die Beschaffung der Arbeitsgelegenheiten einen ähnlich großen Verwaltungs-aufwand verursachen, wie die Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass derartige Arbeitsgelegenheiten auch im SGB II vorhanden sind: Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II, oft auch als "1-Euro-Jobs" bezeichnet, sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Sie sollen zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sein. Beispiele für solche Arbeitsgelegenheiten sind Hilfstätigkeiten im Tierheim oder bei der Tafel, Tätigkeiten im Bereich Umweltschutz, wie die Anlage von Hegebüschen oder der Bau von Schutzhütten, oder auch Aufgaben im Bereich Kultur und Denkmalpflege. Im Jobcenter stehen aktuell 114 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Die Schaffung weiterer Arbeitsgelegenheiten, die die o.g. Kriterien erfüllen, wird sich daher zunehmend problematisch gestalten.

 

Neben den Kosten für die einzurichtende Koordinierungsstelle (rund 67.000,00 € für ½ Stelle nach EG 10 TvöD) wären zusätzliche Personalkosten im Bereich der Leistungsgewährung für Anhörungen, Verpflichtungen, ggfs. Sanktionierungen und Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren einzustellen (rund 57.000,00 € für ½ Stelle nach EG 9a TvöD).

 

 

Dazu kämen Kosten für die Arbeitsgelegenheiten, wie Kosten für die geleisteten Stunden (rund 40.000,00 € bei 50 Arbeitsgelegenheiten mit 20 Stunden/Woche), Fahrtkosten, aber auch Kosten für Anleitung, Begleitung und Betreuung vor Ort (je Gemeinde mindestens 10.000,00 €). Insgesamt ist hier von einem Betrag in Höhe von rund 250.000,00 € auszugehen.

Da das Land Niedersachsen für die Abgeltung aller Kosten, die dem Landkreis Peine durch die Durchführung des AsylbLG entstehen, eine jährliche Pauschale pro Person erstattet, werden die aufgezeigten Kosten nicht zusätzlich erstattungsfähig sein.

 

Aufgrund der beschriebenen Problematiken sowie der zu erwartenden Kosten regt die Verwaltung an, das bisherige Verfahren beizubehalten. Bestehende Angebote sollten in Zusammenarbeit mit kommunalen und gemeinnützigen Trägern erweitert bzw. ehemals vorhandene Angebote wieder aktiviert werden. Insgesamt sollte aber weiterhin auf Freiwilligkeit gesetzt werden, insbesondere um keinen weiteren Verwaltungsaufwand zu verursachen.

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Ziele / Wirkungen

Die Maßnahme verfolgt das Ziel, Asylsuchende sinnvoll zum Wohle der Allgemeinheit zu beschäftigen und ihnen eine Tagesstruktur sowie erste Einblicke in die Arbeitswelt zu ermöglichen.

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Ressourceneinsatz

Das Land Niedersachsen zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die durch die Durchführung des AsylbLG entstehen eine jährliche Abgeltungspauschale, die auch den Verwaltungsaufwand umfasst.

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Schlussfolgerung

entfällt

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Anlagen

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