Beschlussvorlage - 2025/144
Grunddaten
- Betreff:
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Festlegung des Wahltermins der Direktwahl der Landrätin/des Landrats
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Beteiligt:
- Landrat; Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat; Verwaltungsführung; Referat Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit; Gleichstellungsbeauftragte; Vorsitz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Kreistag des Landkreises Peine
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Entscheidung
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01.10.2025
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Sachverhalt
Mit Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen 2026 vom 25.05.2025 hat die Niedersächsische Landesregierung den Wahltag für die allgemeinen Neuwahlen festgelegt. Die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen finden am 13.09.2026 statt (allgemeine Neuwahlen).
Durch die o. g. Verordnung sind nicht die Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten festgelegt. Die Vertretung bestimmt gemäß § 45 b Absatz 2 NKWG den Wahltag.
Die Landrätin / der Landrat ist gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die Direktwahl zu wählen. Nach § 45 b Absatz 1 NKWG findet die Wahl an einem Sonntag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr statt. Nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 NKomVG hat die Wahl innerhalb von sechs Monaten vor dem Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberin / des bisherigen Amtsinhabers stattzufinden. Die Amtszeit des amtierenden Landrats endet mit Ablauf des 31. Oktober 2026.
Es ist beabsichtigt, die Direktwahl der Landrätin / des Landrats im Jahr 2026 gemeinsam mit den kommunalen allgemeinen Neuwahlen durchzuführen. Aus Sicht der Verwaltung ist es angezeigt, sowohl die allgemeinen Neuwahlen als auch die Direktwahlen an einem Tag durchzuführen, mithin am 13.09.2026. Die Hauptverwaltungsbeamtin sowie Hauptverwaltungsbeamten im Landkreis Peine haben sich darauf verständigt, ihren Vertretungen eine Bündelung der Wahlen auf den 13.09.2026 vorzuschlagen.
Ist eine Stichwahl durchzuführen, so findet diese gemäß § 45 b Absatz 3 Satz 1 NKWG am zweiten Sonntag nach der Wahl statt. Der zweite Sonntag nach der Wahl ist der 27. September 2026.
