Beschlussvorlage - 2025/192-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunalwahl 2026 - Festlegung der Wahlbereiche
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Beteiligt:
- Landrat; Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat; Verwaltungsführung; Referat Landrat, Kreistag und Öffentlichkeitsarbeit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreisausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Kreistag des Landkreises Peine
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Entscheidung
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21.01.2026
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Beschlussvorschlag
Für die Kreiswahl am 13.09.2026 werden die folgenden Wahlbereiche festgelegt (Variante 1):
Wahlbereich I: Edemissen/Wendeburg
Wahlbereich II: Lengede/Vechelde
Wahlbereich III: Hohenhameln/Ilsede
Wahlbereich IV: Peine-West
Wahlbereich V: Peine-Ost
Der Antrag von KTA Belte vom 10.11.2025 wird abgelehnt.
Sachverhalt
Die Kreiswahl wird gemäß § 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in Wahlbereichen durchgeführt. Gemäß § 7 Abs. 5 NKWG bestimmt der Kreistag die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.
Mit Verordnung vom 25.05.2025 hat die Niedersächsische Landesregierung festgelegt, dass die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen am 13.09.2026 stattfinden.
Für die Einteilung der Wahlbereiche ist die vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) ermittelte amtliche Einwohnerzahl zu Grunde zu legen. Der Stichtag für die maßgebende Einwohnerzahl gemäß § 52 NKWG in Verbindung mit § 177 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist der 30.06.2025.
Das LSN hat die Einwohnerzahl für den Landkreis Peine zum Stichtag auf 137.093 Einwohner festgesetzt. Für den Kreistag des Landkreises Peine sind gemäß § 46 Abs. 2 NKomVG somit 50 Abgeordnete zu wählen. Die Anzahl der zu bildenden Wahlbereiche liegt dementsprechend bei mindestens vier und höchstens acht (§ 7 Abs. 4 NKWG).
Die rechtlichen Anforderungen an die Wahlbereichseinteilung ergeben sich aus § 7 Abs. 6 NKWG. Danach sind bei der Abgrenzung der Wahlbereiche die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, d.h. die räumlichen Zusammenhänge zu wahren, Gemeindegrenzen einzuhalten und Abweichungen von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbereiche von mehr als 25% nach oben oder unten zu vermeiden.
Neben den in § 7 Abs. 6 NKWG genannten rechtlichen Anforderungen an die Einteilung der Wahlbereiche ist der allgemeine Wahl- und der Chancengleichheitsgrundsatz, die in Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz und in Art. 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung verankert sind, zu beachten. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen und inhaltlichen Auslegungskriterien für eine verfassungskonforme Anwendung der wahlrechtlichen Regelungen definiert (u.a. im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2008 - Az. 8 C 1.08 -).
Einer besonderen Bedeutung kommt vor allem die Bildung annähernd gleich großer räumlicher Wahleinheiten mit geringen Abweichungen zur Verwirklichung des Ziels der Wahlrechtsgleichheit zu. Diesem Ziel dürfen nur verfassungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die ggf. zu größeren oder kleineren Wahlbereichen führen.
Zu beachten ist insbesondere, dass eine pauschalierende Anwendung der 25%-Klausel nach oben oder unten ohne Angabe einer nachvollziehbaren Begründung der Kriterien und ihrer Gewichtung gegen den Wahlgleichheitsgrundsatz verstößt.
Die tragenden Erwägungen für den Zuschnitt der Wahlbereiche sind zu erläutern und aktenkundig zu machen. Bei Abweichung vom Gebot „annähernd gleich großer“ Wahlbereiche sind die Gründe zu gewichten sowie transparent und nachvollziehbar darzulegen.
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die Unvereinbarkeit des aktuellen Zuschnitts der niedersächsischen Landtagswahlkreise gemäß Art. 8 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung mit Urteil vom 16.12.2024 festgestellt (Az. StGH 5/23). Auf Grund dieses Urteils findet derzeit eine Novellierung des NKWG statt, die voraussichtlich jedoch erst nach der Kommunalwahl 2026 in Kraft treten wird.
Vor dem Hintergrund der derzeit geplanten Novellierung des NKWG sowie des o.a. Urteils des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs hat die Niedersächsische Landeswahlleitung ergänzende praktische Hinweise und Empfehlungen herausgegeben.
Oberstes Ziel im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit muss der Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche sein. Auch ohne eine entsprechende kommunalrechtliche Gesetzesänderung ist eine Orientierung an den mit Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs vom 16.12.2024 dargelegten Grundsätzen geboten. Insoweit sind Abweichungsrichtwerte zwischen den Wahlbereichen von mehr als 15% zu vermeiden.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit können die örtlichen Verhältnisse jedenfalls nicht generell eine Größenabweichung von 25 % bzw. 15 % rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die Wahlkreiseinteilung im städtischen Bereich, in denen es durch die Verschiebung angrenzender Straßenzüge oder einzelner kleiner Stadtquartiere regelmäßig möglich ist, zu Wahlbereichen ähnlicher Größe mit vergleichsweise geringen Abweichungen vom Durchschnitt sämtlicher Wahlbereiche zu gelangen.
Die örtlichen Verhältnisse sind zwar zu berücksichtigen, können aber nicht ohne zusätzliche Rechtfertigung allein den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und den Grundsatz der Chancengleichheit überspielen.
Gesichtspunkte wie eine leichtere Zuordnung des Wahlbereiches zu einem bestimmten räumlichen Gebiet oder wahlpraktische Gründe wie etwa die Vermeidung oder Verminderung des Verwaltungsaufwandes sind nicht geeignet, einen deutlich unterschiedlichen Zuschnitt der Wahlbereiche zu rechtfertigen.
Ein unterschiedlicher Zuschnitt der Wahlbereiche kann jedoch beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn etwa im ländlichen Raum auf gewachsene Ortsstrukturen Rücksicht genommen werden soll (BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 - Az. 8 C 1.08 -). Das gilt insbesondere für die Berücksichtigung der Gemeindegrenzen bei der Wahlbereichseinteilung für die Kreistags- und Regionswahlen (§ 7 Abs. 6 S. 3 NKWG).
Die Gründe für die Differenzierungen (Abweichung vom Durchschnittswert) sind daraufhin zu überprüfen, ob sie sachgerecht sind, nicht von sachfremden Erwägungen gesteuert und ob ihnen nicht ein Gewicht beigemessen ist, das zu einer Verzerrung zu Lasten des Gebots der Wahlgleichheit führt.
Dem Gesichtspunkt der Konstanz der Wahlbereichseinteilung wird angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Wahlgleichheit – zumindest im Regelfall – nur geringes Gewicht zukommen können. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die bisherige Wahlbereichseinteilung nicht auf eine lange Tradition zurückblicken kann.
Für die Einteilung der Wahlbereiche zur Kommunalwahl wurden sechs Varianten geprüft (Anlage 1).
Die Varianten 1, 1a und 2 enthalten jeweils einen Wahlbereich mit einer Abweichung -19,00% bis 17,93% und damit zum Teil über der von der Landeswahlleitung empfohlenen Toleranzgrenze von 15 %. Zu den Varianten 1, 1a und 2 wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Variante 3 scheidet von Vornherein aus, obwohl alle Wahlbereiche unter den vom Landeswahlleiter empfohlenen Abweichungen von 15 % liegen. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 3 NKWG sollen bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl die Grenzen der Gemeinden eingehalten werden. Die Bildung von Wahlbereichen in denen Teile der Stadt Peine mit anderen Kommunen zu einen Wahlbereich gebildet werden wäre unzulässig.
Da die Abweichungen in den Varianten 4 und 5 (+/-21%) am höchsten liegen, wäre auch diese Varianten nicht in Betracht zu ziehen.
Antrag KTA Belte:
Mit Datum vom 10.11.2025 hat Herr KTA Belte einen Antrag gestellt, bei der Einteilung der Wahlbereiche das Gebiet der Stadt Peine in die zwei Wahlbereiche „Kernstadt“ und „Ortschaften“ aufzuteilen (Anlage 3). Bei der weiteren Prüfung des v.g. Antrages antragsgemäß wird nur auf die Einteilung des Stadtgebietes Peine für die Kreiswahl abgestellt.
Die Stadt Peine wird für die folgende Wahlperiode, wie bei der Kommunalwahl 2021, 42 Ratsfrauen und Ratsherren wählen (§ 46 Abs. 1 NKomVG). Somit sind mindestens drei und höchsten sechs Wahlbereiche zu bilden. Der Rat der Stadt Peine hat in seiner Sitzung am 18.12.2025 die Einteilung des Stadtgebietes Peine für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und des Stadtrates in drei Wahlbereiche beschlossen.
Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Kreiswahlleitung keinen Einfluss auf die Einteilung der Wahlbereiche der Stadt Peine nehmen kann.
Rechnerisch weist die Variante 1 im Gegensatz zur von Herrn Belte beantragten Variante 2 die geringeren Abweichungen bei der Aufteilung der zugrunde zu legenden Bevölkerungszahlen der Stadt Peine auf die zwei Wahlbereiche der Stadt Peine auf (Anlage 4).
Bei der Variante 1 (Peine-Ost-West) der Einteilung der Wahlbereiche kommt es zu Abweichungen von -4,01 für Peine-Ost und -6,64% für Peine-West. Demgegenüber ist bei der von Herrn Belte vorgeschlagenen Variante 2 (Peine-Kernstadt/Peine-Ortschaften) Abweichungen von -1,03 für Peine-Kernstadt und -9,62 für Peine-Ortschaften zu verzeichnen.
Im Hinblick auf die anzustrebende vergleichbare Größe der Wahlbereiche kann neben der Bevölkerung insgesamt auch die Zahl der Wahlberechtigten betrachtet werden.
Bei der Variante 1 (Peine-Ost-West) der Einteilung der Wahlbereiche kommt es zu Abweichungen von -0,05 für Peine-Ost und -0,05% für Peine-West. Demgegenüber liegen die Abweichungen bei der Variante 2 bei +/-12,79%.
Die Variante 1 a (Aufteilung Nord/Süd) weist bei gleicher Betrachtung der Wahlberechtigten eine Abweichung von +/- 2,19% und damit eine höhere Abweichung aus. Die Variante 1a ist nicht Teil des Antrages von Herrn Belte und wird lediglich rein rechnerisch zum Vergleich in Anlage 4 dargestellt.
Es ist festzustellen, dass auch bei dieser Betrachtung die Variante 1 (Aufteilung Ost/West) im Gegensatz zur Variante 1a (Aufteilung Nord/Süd) und der von Herrn Belte beantragten Variante 2 (Aufteilung Kernstadt/Ortschaften) die Bildung von annähernd gleich großen Wahlbereichen nach § 7 NKWG genauer umsetzt (Anlage 5) und damit dem Grundsatz der Wahlgleichheit besser berücksichtigt.
Zusammenfassung:
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Gebiet des Landkreises Peine entsprechend der Variante 1 mit der Einteilung der Stadt Peine in Ost und West zu beschließen und den o.g. Antrag von Herrn Belte zurückzuweisen.
Alle in § 7 Abs. 6 NKWG genannten Anforderungen hat die Verwaltung bei ihren Erwägungen zu dem vorgelegten Vorschlag berücksichtigt, indem die Gemeindegrenzen eingehalten sowie die räumlichen Zusammenhänge gewahrt werden und das Hauptaugenmerk darüber hinaus auf die Einrichtung möglichst gleich großer Wahlbereiche gelegt wurde. Hierbei wurden sowohl die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner als auch der Wahlberechtigten in Bezug auf die Stadt Peine und den Antrag von Herrn KTA Belte betrachtet.
Die vorgeschlagene Einteilung entspricht der Wahlbereichseinteilung zur Kommunalwahl 2021, die bereits damals die rechtlichen Anforderungen bestmöglich umsetzte.
Ziele / Wirkungen
Die Wahrung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber durch die Festlegung von annähernd gleich großen Wahlbereichen.
Den Wählern in den verschiedenen Wahlbereichen eines Wahlgebietes soll durch eine jedenfalls annähernd gleiche Stimmkraft der gleiche Einfluss auf die Zusammensetzung der Vertretung gewährleistet werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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77,9 kB
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2
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218,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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3,1 MB
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4
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(wie Dokument)
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121,3 kB
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5
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(wie Dokument)
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4,6 MB
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