Informationsvorlage - 2026/004
Grunddaten
- Betreff:
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Sachstand zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Landkreis Peine ab dem Schuljahr 2026/2027
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Jugendamt
- Beteiligt:
- Sozialmonitoring/Bildungsbüro
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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10.02.2026
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Sachverhalt
1. Eckdaten des Ganztagsausbaus
Im Oktober 2021 wurde das bundesweite Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) beschlossen, das zum 01.08.2026 in Kraft tritt. Der Rechtsanspruch wird im § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelt und gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird bis zum Schuljahr 2029/30 jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Die Erfüllung des Rechtsanspruchs richtet sich grundsätzlich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
Der Rechtsanspruch sieht einen Gesamtumfang von acht Zeitstunden an fünf Werktagen pro Woche während der Schulzeit, ebenso wie acht Zeitstunden pro Werktag während acht Ferienwochen vor. Für die Ferienzeit dürfen im Kalenderjahr maximal vier Wochen Schließzeit ohne Betreuungsangebot bleiben. Eine Pflicht, das Ganztagsbetreuungsangebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht.
Die Zuständigkeit für den schulischen Ganztag im Primarbereich liegt beim jeweiligen Schulträger. Die Organisation der rechtsanspruchserfüllenden Ferienbetreuung liegt in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und obliegt somit dem Landkreis.
Im Hinblick auf landesrechtliche Regelungen wird vorgesehen, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Festlegung der Schließzeit zu ermöglichen. Im Landkreis Peine wird geplant, die Ferienbetreuung für zwei Wochen in den Osterferien, vier Wochen in den Sommerferien und zwei Wochen in den Herbstferien anzubieten. Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich daraus die Verpflichtung, während der zweiwöchigen Herbstferien ein entsprechendes Angebot für anspruchsberechtigte Kinder vorzuhalten. Im Landkreis Peine besteht Konsens darüber, dass Ferienbetreuungsangebote nur wochenweise buchbar sein sollen.
Ausgehend von den Schülerstatistiken für das Schuljahr 2024/2025 und das Schuljahr 2025/2026 rechnet der Landkreis Peine mit ca. 1600 anspruchsberechtigten Erstklassenkindern zum Schuljahr 2026/2027.
Im Gegensatz zum schulischen Ganztag darf für die Ferienbetreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs ein Entgelt erhoben werden. Aktuell prüft das Rechtsamt, ob hierfür zwingend eine sozial gestaffelte Gebührenordnung vorzusehen ist. Bei der Ferienbetreuung gibt es keine Pflicht auf Schülerbeförderung.
Zur Umsetzung des Rechtsanspruchs während der Ferien wird geplant, in jeder kreisangehörigen Gemeinde mindestens einen Standort für die Ferienbetreuung anzubieten; in der Stadt Peine sollen zwei Standorte eingerichtet werden. Die Ausgestaltung von Ferienangeboten für Kinder der Förderschulen wird aufgrund der speziellen Bedarfe der Kinder gesondert betrachtet.
2. Bisherige Aktivitäten und Planungen
Der Landkreis Peine ist seit dem 01.01.2025 Mitglied im Verein Transferagentur Niedersachsen e.V.: Die Transferagentur Niedersachsen e.V. begleitet den Landkreis Peine bei der Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes in Form einer kommunalen Prozessberatung, u.a. haben dazu bereits zwei Werkstattformate (im März 2025 und im Juni 2025) stattgefunden, zu denen alle Gemeinden eingeladen waren.
Im März 2025 erfolgte die Antragsstellung im Förderprogramm „Ganztag in Bildungskommunen – Kommunale Koordination für Ganztagsbildung“ des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): Zur strukturellen Unterstützung hat der Landkreis Peine einen Stellenantrag zur Ganztagskoordination beim Projektträger eingereicht. Die Vollzeitstelle der Koordination für den inklusiven schulischen Ganztag ist seit dem 01.09.2025 besetzt und organisatorisch, aufgrund der gebietskörperschafts- und dezernatsübergreifenden Aufgabe, im Bildungsbüro verortet.
Es fanden diverse dezernatsübergreifende Austauschgespräche mit den Förderschulleitungen statt. Der Landkreis Peine ist Schulträger der Förderschulen.
Sowohl allgemein als auch in den verschiedenen Planungsformaten wird die Expertise des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung (RLSB) Braunschweig eingebunden. Dies erfolgt durch die Teilnahme von Fachdezernenten an den Werkstatt- und Abstimmungsterminen sowie einem engen Austausch mit dem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI) Peine.
Es erfolgten umfängliche Austausche mit möglichen Kooperationspartnern für die Ferienbetreuung.
Mit allen kreisangehörigen Gemeinden und der Stadt (Bürgermeisterin/Bürgermeister) wurden ausführliche Einzelgespräche zu Umsetzungsmöglichkeiten der Ferienbetreuung in den jeweiligen Gebietskörperschaften geführt.
3. Unterscheidung Schulbetrieb und Ferienangebote im Ganztag
Aufgrund der Verankerung im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII richtet sich der Rechtsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Das Land Niedersachsen hat sich mit den kommunalen Spitzenverbänden darauf verständigt, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter während der Schulzeiten in den Ganztagsgrundschulen umgesetzt werden kann. Der jeweilige Träger der Grundschulen/Schulen mit Primarbereich entscheidet selbstständig, an welchen Ganztagsgrundschulen der Rechtsanspruch umgesetzt wird. Das Land stellt personelle und finanzielle Ressourcen für die Ausgestaltung der Ganztagsgrundschulen bedarfsgerecht, d.h. auf der Grundlage der am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, zur Verfügung.
Die Organisation der Ferienbetreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs fällt nicht in den Geltungsbereich von Ganztagsgrundschulen, sondern obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Beim Landkreis Peine verbleibt demnach die Organisation und Umsetzung der rechtsanspruchserfüllenden Ferienbetreuung. Für die Herbstferien 2026 hat der Landkreis Peine dafür 190.000 € eingestellt.
4. Erste individuelle Abstimmungsgespräche mit den kreisangehörigen Gemeinden/der Stadt
Zur Vorbereitung und weiteren Planung wurden in den Monaten Oktober 2025 bis Januar 2026 mit allen kreisangehörigen Gemeinden/der Stadt (Bürgermeisterin/Bürgermeister) Abstimmungsgespräche zur jeweiligen Ist-Situation im Bereich des schulischen Ganztags sowie der bestehenden Ferienbetreuungsangebote geführt. Diese Gespräche haben deutlich gemacht, dass es sehr unterschiedliche Ausgangslagen in den Sozialräumen gibt und individuelle Lösungen in den Sozialräumen gewünscht werden und zu entwickeln sind.
Weitere Abstimmungsgespräche mit den Gemeinden/der Stadt sind in Planung.
5. Offene und zu prüfende Fragestellungen und Arbeitsschritte in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung und der Vergabestelle
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Ausgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Aufgabenübertragung nach
§ 13 Abs. 1 Nds. AG des SGB VIII
- Ausgestaltung einer Gebührenordnung und Prüfung einer Pflicht zur Sozialstaffelung
- Prüfung des Vergabeverfahrens an externe Bildungsanbieter für die Ferienzeiten
6. Nächste Schritte
Derzeit werden zwei organisatorische Varianten zur Umsetzung der Ferienbetreuung geprüft und weiterverfolgt. Einerseits wird die mögliche Übertragung der Aufgabe der Ferienbetreuung gemäß GaFöG auf die kreisangehörigen Gemeinden/die Stadt thematisiert. Hierzu wird aktuell ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Aufgabenübertragung vorbereitet. Bei dieser Variante würden die Gemeinden/die Stadt die Organisation der Ferienbetreuung übernehmen und für jedes tatsächlich teilnehmende, anspruchsberechtigte Kind eine pauschale Kostenerstattung und eine zusätzliche Verwaltungspauschale vom Landkreis Peine erhalten.
Für den Fall, dass der Landkreis die Organisation der Ferienbetreuung selbst durchführt, befindet sich zudem die potenzielle Beauftragung externer Bildungsanbieter in Klärung.
Unabhängig von der gewählten Organisationsform verbleibt die Gesamt- und Planungsverantwortung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser hat gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII insbesondere sicherzustellen, dass ausreichend bedarfsgerechte Angebote zur Erfüllung des Rechtsanspruchs zur Verfügung stehen.
Zudem befindet sich derzeit ein Gesetzentwurf zur weiteren Einbeziehung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII im Ganztag während der Schulferien, im laufenden Gesetzgebungsverfahren (erforderliche Qualifikation von Kooperationspartnern für die Ferienbetreuung).
Die endgültigen Rahmenbedingungen zur Umsetzung des GaFöG sind somit noch offen.
Am 05.03.2026 findet das dritte Werkstattformat mit der Transferagentur Niedersachsen statt. Hier soll ein „Markt der Möglichkeiten“ mit den am Ganztag beteiligten Stakeholdern stattfinden.
Die erforderlichen Kooperationsvereinbarungen, eine Gebührenordnung einschließlich möglicher Gebührenstaffelungen sowie die kreisspezifischen Regelungen zur konkreten Umsetzung des Rechtsanspruchs werden in nachfolgenden Sitzungen zum Beschluss vorgelegt.
Ressourceneinsatz
Für die Organisation der rechtsanspruchserfüllenden Betreuung während der Herbstferien 2026 wurden 190.000 € in den Haushalt eingestellt.
Wenn die Organisation des schulischen Ganztagsausbaus in den Förderschulen durch den Landkreis organisiert wird, ist mit zusätzlichem finanziellem Aufwand zu rechnen.
