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Einreiseinformationen

Für die Einreise in das Bundesgebiet benötigen ausländische Staatsangehörige regelmäßig einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums, das bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Heimatland beantragt werden muss.

Staatsangehörige bestimmter Länder (so genannte Positivstaaten) sind hiervon befreit, wenn sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken ohne Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten wollen. Alle anderen Staaten werden als Negativstaaten bezeichnet. Bei deren Staatsangehörigen besteht generell Visumspflicht. Es wird durch die deutsche Auslandsvertretung unter anderem geprüft, ob während des Besuchsaufenthaltes der Lebensunterhalt ausreichend gedeckt ist und Krankenversicherungsschutz vorliegt.

Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist die Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss unabhängig von der Staatsangehörigkeit ebenfalls ein Visum zum Daueraufenthalt (z.B. Familiennachzug, Eheschließung, Studium) beantragt werden.

Generell muss das Visum vor der Einreise beantragt werden. Ausgenommen hiervon sind die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis auch nach ihrer Einreise im Bundesgebiet beantragen.

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes. Dasselbe gilt für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes: Island, Liechtenstein und Norwegen. Sie müssen sich nach der Einreise lediglich im Rathaus ihres Wohnsitzes anmelden.

Informationen über die Einreisebestimmungen und eine Liste der Staaten, die ein Visum zur Einreise benötigen, erhalten Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amts.