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Beförderung im freigestellten Schülerverkehr

Gemäß § 114 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) haben Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 114 Abs. 1 NSchG erfüllen und die wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung zur Schule befördert werden müssen, einen Anspruch auf Beförderung.
Bei einer selbst durchgeführter Beförderung mit dem eigenen Transportmittel haben Sie alternativ die Möglichkeit sich die anfallenden Fahrtkosten im Rahmen der für den Landkreis Peine erlassenen Schülerbeförderungsatzung erstatten zu lassen.

Organisiert wird im Landkreis Peine die Beförderung für die in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler mit Beförderungsunternehmen, die eigens für diese Aufgabe Fahrzeugkapazitäten bereitstellen und somit eine individuelle, reibungslose Beförderung der Schulkinder vom Wohnort zur Schule und umgekehrt gewährleisten.