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Erdwärmenutzung

Die Verwirklichung eines Vorhabens zur Erdwärmenutzung ist zwangsläufig mit Bohrungen oder – im Falle der Erdwärmekollektoren – einem Erdaushub verbunden. Solche Erdaufschlüsse unterliegen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltgesetz (WHG) einer Anzeigepflicht, falls sie sich auf das Grundwasser auswirken können, wovon in der Regel auszugehen ist.


Die Anzeige muss spätestens 1 Monat vor Beginn der Arbeiten bei der Unteren Wasserbehörde vorliegen.

Die Anzeige stellen Sie bitte online über den folgenden Link:

https://nibis.lbeg.de/bohranzeige/

Die Anzeige bietet der Unteren Wasserbehörde zunächst die Möglichkeit, aufgrund ihrer allgemeinen Überwachungsbefugnisse u. a. zusätzliche Auskünfte zu verlangen (§ 101 WHG) sowie durch Anordnungen die Durchführung der Arbeiten zu regeln (§ 100 Abs. 1 WHG).

Gleichzeitig wird geprüft, ob die geplanten Arbeiten sowie der spätere Betrieb der Anlage als Gewässerbenutzung im Sinne von § 9 WHG zu bewerten sind und sie deshalb gem. § 8 WHG einer Erlaubnis bedürfen.

Anlagen zur Anzeige

Weiterführende Informationen:

Sofern Sie sich erstmal grundsätzlich über das Thema Geothermie informieren möchten, empfehlen wir Ihnen sich die folgenden Seiten des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie anzusehen:

-       Fragen und Antworten zum Thema Geothermie

 -      Geothermie - geht das bei mir?

 -      NIBIS-Kartenserver

 -      Leitfaden zur Erdwärmenutzung in Niedersachsen