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Erläuterung des Gewässerbegriffes

Was ist ein Gewässer?

Begriffsdefinitionen

Eigenschaft eines Gewässers

Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) ist die Gewässereigenschaft bei folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- Ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes oder aus Quellen wild abfließendes Wasser (oberirdisches Gewässer),

- Küstengewässer (im Landkreis Peine nicht relevant),

- das Grundwasser.

Oberirdische Gewässer

Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt:

Gewässer I. Ordnung

Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft. Dazu gehören auch die Binnenwasserstraßen. Im Landkreis Peine ist dies z.B. der Mittellandkanal.

Gewässer II. Ordnung

Gewässer mit überörtlicher Bedeutung. Diese Gewässer werden in einer gesonderten Verordnung der Bezirksregierung Braunschweig verzeichnet. Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sind Unterhaltungsverbände zuständig.

Solche Gewässer sind im Landkreis Peine z. B. die Fuhse und jeweils die Unterläufe der in sie einmündenden Beeke, Schölke, Schwarzwasser und Pisserbach sowie die Aue/Erse, der Dummbruchgraben, die Burgdorfer Aue und der Bruchgraben (Nebengewässer der Innerste).

Gewässer III. Ordnung

Gewässer, die nicht I. oder II. Ordnung sind.

Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt dem Eigentümer. Lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt die Gewässerunterhaltung dem Anlieger. Oblag die Unterhaltung am 15. Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.

Grundwasser

Grundwasser ist sämtliches unter der Erdoberfläche vorhandenes Wasser, soweit es nicht in Leitungen oder anderen künstlichen Behältnissen gefasst ist. Unerheblich ist hierbei, ob und wann es sich gebildet hat, ob es künstlich infiltriert wurde, in welcher Tiefe oder in welchem Horizont es zu finden ist oder mit welcher Fließgeschwindigkeit sich das Grundwasser bewegt.