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Gewässerausbau

Anlegen von Teichen, Bächen und so weiter

Genehmigung erforderlich!

Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) bedarf der vorherigen Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG).
In der Regel wird ein Planfeststellungsverfahren dazu nötig (s. §§ 108 und 109 NWG).

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist auch die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Im Auftrag des Antragstellers/der Antragstellerin werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Menschen, Tiere und Pflanzen, Kultur- und sonstige Sachgüter durch Gutachter nach festgelegten Kriterien untersucht.

Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn

  • es sich um einen naturnahen Ausbau bei Teichen oder ähnliche Ausbaumaßnahmen oder um die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen oder ähnliche naturnahe Umgestaltungen handelt,
  • das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter haben kann und daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Von einem Gewässerausbau spricht man demzufolge nicht nur, wenn ein Gewässer hergestellt wird, sondern auch, wenn es in seiner Gestalt verändert oder verfüllt wird.
Das gilt sowohl für natürliche als auch für künstliche Gewässer.

Auch für die Gewinnung von Sand und Kies im Nassabbau ist eine vorherige Planfeststellung erforderlich. Näheres dazu finden Sie unter dem Begriff “Bodenabbau“.