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Gewässerunterhaltung

Die Unterhaltung der Gewässer ist eine gesetzliche Pflicht.

Die regelmäßige Gewässerunterhaltung ist somit für die Aufrechterhaltung der notwendigen Entwässerung (Vorflut) zwingend erforderlich und nicht zuletzt aus diesem Grund gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine öffentlich rechtliche Verbindlichkeit.

Neben der Abführung des Wassers haben die Fließgewässer eine wichtige Rolle aus naturschutzfachlicher Sicht. So geben die Fließgewässer einer umfangreichen Flora und Fauna ein Zuhause. Daher ist den Belangen des Naturhaushaltes bei der Unterhaltung Rechnung zu tragen.

Der Umfang der Unterhaltung ist in § 61 Niedersächsiches Wassergesetz (NWG) festgelegt. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind danach insbesondere: Die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer, - die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze, - die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit anderenfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist, die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.

Wer unterhaltungspflichtig ist, richtet sich nach der Gewässerordnung. Mehr dazu finden Sie unter dem Begriff "Erläuterung des Gewässerbegriffes".

In Niedersachsen gibt es ein weitverzweigtes Netz von Flüssen, Bächen und Gräben. Diese Gewässer haben die Aufgabe, das anfallende Niederschlagswasser, welches nicht verdunstet, versickert oder von den Pflanzen während der Vegetationsperiode benötigt wird, in die Nordsee abzuführen. Damit die schadlose Abführung dieses Wassers reibungslos funktioniert, müssen die Gewässer regelmäßig von Pflanzen, Sandablagerungen und anderen Abflusshindernissen (zum Beispiel umgestürzte Bäume) gesäubert (unterhalten) werden.