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Kennzeichenübernahme


Nach einer Abmeldung in der Zulassungsstelle Peine können Sie das Kennzeichen des bisherigen Fahrzeugs sofort für das nächste Fahrzeug übernehmen.

Folgendes ist allerdings dabei zu bedenken:

  • Bei dem alten Kennzeichenschild muss es sich bereits um ein Euro-Kennzeichen handeln. Sind Sie noch im Besitz eines älteren Schildes, können Sie zwar die gleiche Buchstaben-/Zahlenkombination verwenden, müssen aber neue Euro-Schilder anfertigen und siegeln lassen.

  • Das neue Fahrzeug muss auf denselben Halter zugelassen werden, auf den auch das bisherige Fahrzeug zugelassen war. Soll das neue Fahrzeug auf einen anderen Halter zugelassen werden, muss der bisherige Halter schriftlich sein Einverständnis geben, dass "sein" Kennzeichen dafür verwendet werden darf.

  • Bei der Zuteilung des Kennzeichens für das neue Fahrzeug wird die Gebühr für eine Wunschkennzeichenzuteilung (10,20 €) fällig.

  • Besonders kleine Kennzeichenkombinationen (PE +1 Buchstabe + 1 Zahl) oder besondere Kennzeichenformate, die per Ausnahmegenehmigung zugeteilt wurden, sind stets Einzelfallentscheidungen! Eine Weiterverwendung am Nachfolgefahrzeug ist nur dann möglich, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, was letztlich nur durch Vorführung Ihres Fahrzeugs festgestellt werden kann.

  • Für die sofortige Wiederverwendung des Kenneichens muss die Abmeldung des bisherigen Fahrzeugs in der Zulassungsstelle Peine erfolgen. Wird das Fahrzeug bei einer anderen Zulassungsstelle ab- oder umgemeldet, kann das Kennzeichen erst wieder zugeteilt werden, wenn die Datenübermittlung erfolgt ist (ca. 1-2 Tage).

  • Ist das bisherige Kennzeichen bereits einem Nachfolgefahrzeug zugeteilt worden, darf das abgemeldete Fahrzeug ab dem Moment der Außerbetriebsetzung nicht mehr mit den bisherigen Kennzeichen im Straßenverkehr bewegt werden. Dies sollten Sie beim Besuch der Zulassungsstelle unbedingt bedenken! Es ist also anzuraten, dass Sie Ihr bisheriges Fahrzeug vorab an seinen Bestimmungsort bringen, weil die Überführung ansonsten nur mit Kurzzeitkennzeichen, Roten Kennzeichen oder einem Trailer möglich ist.

  • Die Regelung, dass man sein Fahrzeug nach der Abmeldung noch bis zum Ablauf des Tages zum endgültigen Zielort fahren darf, gilt nur dann, wenn sich die entstempelten Schilder am Fahrzeug befinden.

  • Ebenso ist es nicht erlaubt, die Schilder des noch zugelassenen bisherigen Fahrzeugs am Nachfolgefahrzeug anzubringen und damit zur Zulassungsstelle zu fahren.

  • Ein Fahrzeug darf auch nicht ganz ohne Kennzeichen bewegt werden. Die weit verbreitete Meinung, dass man ohne Kennzeichenschilder zur Zulassungsstelle fahren darf, wenn man im Besitz einer EVB-Nummer der Versicherung ist, ist falsch!