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Neue Regeln für die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen

Am 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) als Artikel 1 der Mantelverordnung in Kraft getreten und ersetzt dadurch in weiten Teilen die Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel einer ressourcen-schonenden, kreislaufgesteuerten Bauweise.

Was sind Ersatzbaustoffe?

Es handelt sich dabei um mineralische Baustoffe, die als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen anfallen.

Sie sind nach einer Aufbereitung für einen Einbau in technische Bauwerke geeignet und können als einer der unter § 2 Nummer 18 bis 33 EBV genannten Stoffe deklariert werden.

Dazu gehören neben Recycling-Baustoff auch verschiedene Schlacken, Sande und Aschen.

Welche Anzeigepflichten bestehen gemäß § 22?

1.    Einbau von Ersatzbaustoffen außerhalb von Schutzgebieten

Der Einbau von folgenden mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihrer Gemische, ab einem Gesamtvolumen von 250 Kubikmeter, ist der unteren Abfallbehörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

  • Baggergut der Klasse F3 – BG-F3
  • Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3
  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3
  • Schlacken: HOS-2, SWS-1, SWS-2, GKOS
  • Kupferhüttenmaterial CUM-1, CUM-2
  • Gießereirestsand GRS
  • Aschen: SKA, SFA, BFA, HMVA-1, HMVA-2

Zu beachten sind hierbei die Vorgaben zu Mindesteinbaumengen für bestimmte Schlacken und Aschen in Abhängigkeit der Art der Baumaßnahme (§ 20 EBV) sowie die für Niedersachsen geltenden Hinweise zur Einstufung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt nach der Gefährlichkeit im Sinn der Abfallverzeichnis-Verordnung.

Link zur Verordnung.

2.    Einbau von Ersatzbaustoffen in Schutzgebieten

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten ist der unteren Abfallbehörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Die Anzeige hat unabhängig von der Einbaumenge zu erfolgen.

Eine Ausnahme bilden hier die in § 19 Absatz 6 Nummer 1 bis 5 genannten Stoffe.

3.    Abschluss der Maßnahme

Gemäß § 25 Absatz 1 Ersatzbaustoffverordnung hat der Verwender für mineralische Ersatzbaustoffe, die einer Voranzeige bedürfen, die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der unteren Abfallbehörde zu melden.

Die Meldung hat innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Übermittlung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Wie wird die Verwendung bzw. Maßnahme angezeigt?

Die Vor- und Abschlussanzeigen haben nach dem Muster in Anlage 8 – Voranzeige – zu erfolgen.

Dafür ist das hier zur Verfügung gestellte Formular Anzeige für den Einbau von Ersatzbaustoffen zu nutzen und einzureichen:

per E-Mail an:             Umwelt@landkreis-peine.de

oder per Post an:        Landkreis Peine, Fachdienst Umwelt, Burgstraße 1, 31224 Peine

Wer ist in der Pflicht Maßnahmen anzuzeigen?

  • Die Übermittlung der Voranzeige erfolgt durch den Verwender (jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke einbaut)
  • Die Dokumentation der Vor- und Abschlussanzeige ist vom Verwender an den Bauherrn und vom Bauherrn an den Grundstückseigentümer zu übergeben
  • Wird ein Bauwerk zurückgebaut, bei dem anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe eingesetzt wurden, so ist der Zeitpunkt des Rückbaus innerhalb eines Jahres der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  • Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls mitzuteilen.

Ersatzbaustoffkataster

Für alle Baumaßnahmen, bei denen anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe eingesetzt werden, ist die Eintragung in ein Kataster vorgeschrieben (§ 23 EBV).

Zuständige Behörde

Untere Abfallbehörde des Landkreises Peine – Einbau von Ersatzbaustoffen und mobile Aufbereitungsanlagen auf Baustellen

Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig – stationäre Aufbereitungsanlagen

Rechtsgrundlage:

Mantelverordnung vom 09.07.2021: Bundesgesetzblatt (BGBl). Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag

Weitere Informationen:

-  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (bmuv): Mantelverordnung
Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung