BAföG für Schüler*innen
Gibt es für mein Kind Unterstützung für eine Ausbildung?
Förderfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen ab Klasse 10, an Kollegs, Akademien und Hochschulen einschließlich der dort geforderten Praktika. Es werden Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten gefördert.
Betriebliche Ausbildungen, zum Beispiel in Betrieben des Handwerks, des Handels und überbetrieblichen Ausbildungsstätten, können nicht gefördert werden. Dieses gilt auch für den begleitenden Berufsschulunterricht.
Die Ausbildungsförderung, das sogenannte Schüler-BAföG, wird grundsätzlich bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss für die Dauer der Ausbildung geleistet (Förderungshöchstdauer).
Die Dauer der Förderung von Studierenden entspricht der Regelstudienzeit. Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist nur in bestimmten Ausnahmefällen (zum Beispiel Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung) möglich.
Unter besonderen Voraussetzungen ist die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss möglich. Nach einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer Ausbildung erfolgt eine weitere Förderung nur, wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag.
Auch für die Förderung einer Auslandsausbildung kann eine Unterstützung erfolgen. Hierfür sind aber bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt siebzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Welches Amt über die Förderung Ihrer Auslandsausbildung entscheidet, erfahren Sie im Internet unter: www.bafoeg.bmbf.de.
Wichtig:
Die Anträge auf Auslandsförderung sollten mindestens sechs Monate vor Beginn des geplanten Auslandsaufenthalts gestellt werden.
Wie wird die Höhe der Förderung bestimmt?
Zahlungen werden für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet.
Die Bedarfssätze sind für Schüler und Studierende jeweils als Pauschalen festgesetzt. Die Höhe richtet sich nach der Art der Ausbildung und ob der Auszubildende bei den Eltern wohnen kann oder gegebenenfalls eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist.
Das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden, ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner/innen und ihrer Eltern ist bei der Ermittlung des Förderbetrages zu berücksichtigen. Werden die im Gesetz festgelegten Freibeträge überschritten, wird es auf den jeweiligen Förderungsbetrag angerechnet.
Muss die Förderung zurückgezahlt werden?
Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.
Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später in niedrigen Raten zurückgezahlt wird.
Bitte beachten Sie, dass für Studenten-BAföG die jeweiligen Studentenwerke zuständig sind.
Datenschutzhinweis
Hinweisblatt zum Datenschutz
Online Antrag
Der Antrag auf Schüler-BAföG kann jetzt auch online gestellt werden.
Sollten Sie die eID-Funktion Ihres Personalausweises freigeschaltet haben, so können Sie den Antrag direkt elektronisch übermitteln.
Sollten Sie diese Funktion nicht nutzen, so können Sie den Antrag weiterhin online ausfüllen. Die Daten werden dann auf Plausibilität geprüft und dann können Sie den Antrag ausdrucken und wie gewohnt, unterschrieben an Ihre BAföG-Stelle übersenden.