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Unterhalt für Ihr Kind

Das Jugendamt als Beistand des Kindes oder Jugendlichen

Sie finden nach einer Trennung oder Scheidung keine gemeinsamen Lösungen zu Fragen der Personensorge oder Unterhaltsansprüchen?

Dann haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Auch junge Volljährige können – bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt werden.
Nach der Geburt Ihres Kindes werden nicht verheiratete Mütter über die Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamts, von der Vaterschaftsanerkennung bis zum Unterhaltsvorschuss  informiert.
Das Jugendamt übernimmt – auf Antrag eines Elternteils – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft.

Beistandschaft / Vormundschaft

Wenn Eltern sich in Fragen zur Personensorge und Unterhalt nicht einigen können haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

Jugendamt als Beistand des Kindes oder Jugendlichen

Gelingt es Eltern, zum Beispiel nach einer Trennung oder Scheidung nicht, einvernehmliche Lösungen zu Fragen der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu finden, haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

Auch junge Volljährige können – bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres – bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen beraten und unterstützt werden.

Nach einer Geburt werden nicht verheiratete Mütter über die Unterstützungsmöglichkeiten des Jugendamtes, von der Vaterschaftsanerkennung bis zum Unterhaltsvorschuss, informiert.

Das Jugendamt übernimmt – auf Antrag eines Elternteils – auch die gesetzliche Vertretung des Kindes im Rahmen einer Beistandschaft.

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes oder des Jugendlichen für folgende Aufgaben:

1. die Feststellung der Vaterschaft und/oder
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.

Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Der Beistand kann mit der Klärung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes beauftragt werden. Die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils wird dadurch nicht eingeschränkt. Eine Beistandschaft endet durch schriftliche Erklärung des Antragstellers oder mit Volljährigkeit des Kindes.

Jugendamt als Amtsvormund

Als Vormund tritt das Jugendamt auf, wenn das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt sind oder einzelne Teile der elterlichen Sorge dem Jugendamt übertragen werden. Die Vertretung des Kindes erfolgt auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung.

Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung

Für Kinder ist es von großer Bedeutung zu wissen, wer ihre Eltern sind. Wenn die Vaterschaft rechtlich geklärt ist, sind damit viele Rechtswirkungen verbunden, zum Beispiel bei der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht, beim Unterhalt sowie bei Erb-, Renten- und Krankenversicherungsansprüchen des Kindes.

Die Vaterschaftsfeststellung kann auf dem Weg der freiwilligen Anerkennung durch den Kindsvater mit Zustimmung der Mutter oder im gerichtlichen Verfahren erfolgen.

Die Beurkundung zur Anerkennung der Vaterschaft erfolgt nach Terminvereinbarung im Jugendamt.

Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass), wenn die Mutter zur Beurkundung der Zustimmung anwesend ist
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Geburtsurkunde des Kindes 
  • wenn das Kind noch nicht geboren ist bringen Sie bitte den Mutterpass und die Geburtsurkunde der Mutter mit.

Beurkundung der Sorgeerklärung

Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dieses Fürsorge- und Schutzverhältnis lässt sich rechtlich in zwei Bereiche aufteilen:

  • Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes.
  • Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.

Eine nichtverheiratete Mutter hat nach der Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie ist alleinige gesetzliche Vertreterin des Kindes.

Nichtverheiratete Eltern können vor oder nach der Geburt ihres Kindes auf freiwilliger Basis die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Diese Sorgeerklärung muss beurkundet werden.

Die Urkundsperson stellt die Sorgeerklärung aus und belehrt über deren Rechtswirkung. In Einzelfällen kann vorher eine Beratung zur Gesamtproblematik Sorgeerklärung durch den/die zuständigen Bezirksozialarbeiter erfolgen.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
  • Wenn das Kind noch nicht geboren ist, Mutterpass und vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung.

Um Ihre individuelle Beurkundung ohne lange Wartezeiten zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen unbedingt eine telefonische Terminabsprache mit Ihrem zuständigen Mitarbeiter (siehe Zuständigkeit der Mitarbeiter).

Unterhaltsansprüche

Beide Eltern sind ihrem Kind gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Geldzahlung ("Barunterhalt") verpflichtet.

Grundsätzlich haben Kinder bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Anspruch auf Unterhalt. Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab.

Unterhaltsansprüche von Kindern und betreuenden nichtehelichen Elternteilen können per Urkunde rechtsverbindlich und in vollstreckbarer Form geregelt werden.

Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • letzter Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Urkunde)
  • Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt oder Rechtsanwalt.

Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit den zuständigen Mitarbeitern.

Wahlweise kann die Beurkundung von Unterhaltsansprüchen auch gebührenfrei beim Amtsgericht oder gebührenpflichtig beim Notar erfolgen.