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Jagdrecht

Grundlage des Jagdrechts sind das Bundesjagdgesetz und die ergänzenden Vorschriften in den Landesjagdgesetzen und deren Ausführungsbestimmungen.

Die beiden Säulen des Jagdwesens sind das Reviersystem und die dem Jagdrechtinhaber obliegende Hegepflicht.

Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Es bedeutet die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

Die Hege soll einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen erhalten und dafür sorgen, dass die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft nicht durch überhöhte Wildbestände und Wildschäden beeinträchtigt wird.

Die Untere Jagdbehörde nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:

  • Durchführung der Jägerprüfung
  • Erteilung von Jagdscheinen
  • Überprüfung der Existenz von Jagdbezirken
  • Aufsicht über Jagdgenossenschaften
  • Anzeige von Jagdpachtverträgen
  • Bestätigung/ Festsetzung von Abschussplänen
  • Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken
  • Aufhebung der Schonzeit in begründeten Fällen

Hinweis:

Die waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse sind nach Ausstellung persönlich von dem/der Antragsteller/in abzuholen. Ebenso sind jegliche weiteren waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten (u.a. Ein-/Austragungen von Waffen, Verlängerung von Jagdscheinen usw.) persönlich vorzunehmen.
Ist dies in Einzelfällen nicht möglich, so kann eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht der/des Antragstellers/in die Erlaubnis stellvertretend abholen und/oder die waffen-, jagd- und sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten klären.