Zulassungsbescheinigung Meldung - wegen Verlust
Leistungsnummer: 99036011036002
Öffnungszeiten
Sie wollen unseren Fachdienst besuchen, um hier Ihre Angelegenheiten bearbeiten zu lassen.
Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Hierbei möchten wir Sie bitten, die Vorsprachen zu den folgenden Öffnungszeiten zu planen:
Montag und Mittwoch
von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag
von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (In der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Zulassungsstelle nur nach Terminvereinbarung!)
Donnerstag
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Wichtiger Hinweis:
Die Führerscheinstelle ist zu den genannten Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu erreichen!
Etwa eine viertel Stunde vor Beginn der Öffnungszeiten können Bedienungsmarken gezogen werden. Mit diesen Marken ist eine Einhaltung der Reihenfolge bei den Aufrufen gewährleistet, wir bitten Sie für diesen Umstand um Ihr Verständnis. Eine geregelte Reihenfolge ist aber sicher auch in Ihrem Interesse...
Ausserhalb der oben genannten Öffnungszeiten stehen Ihnen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach fernmündlicher Absprache auch gerne zur Verfügung. Aufgrund von jeweils notwendigen EDV- und Kassenabschlußarbeiten können jedoch die Bereiche "Führerscheinwesen" und "Zulassungswesen" in der Regel keine Vorgänge wie Zulassungen, Anträge auf neue Führerscheine und ähnliches, vornehmen.
Auch hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
Volltext
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung I oder II werden von der zuständigen Stelle Ersatzunterlagen ausgestellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Gebühren fallen an?
Zulassungsbescheinigung Teil I : 15,40 €
Zulassungsbescheinigung Teil II: 59,50 €
Frist
Die Ausstellung und Aushändigung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt nach Ablauf der Aufbietungsfrist, in der Regel ca. 6 Wochen nach Antragstellung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Verlust bzw. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist eine Bevollmächtigung nicht möglich. Die eingetragene Halterin/der eingetragene Halter muss persönlich bei der zuständigen Stelle vorsprechen, um die eidesstattliche Erklärung abzugeben.
Erforderliche Unterlagen
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein):
- Zulassungsbescheinigung II oder alter Fahrzeugbrief
- eidesstattliche Erklärung über den Verlust
- gültiger Bericht der Hauptuntersuchung (HU)
-
gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
- bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
-
eine Vollmacht, wenn eine beauftragte Person die Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt
- die bevollmächtigte Peron muss sich ausweisen
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):
- Zulassungsbescheinigung I oder alter Fahrzeugschein
- eidesstattliche Erklärung über den Verlust
- Wurde die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief bei der Zulassung nicht an die Halterin/den Halter persönlich ausgehändigt, wird noch eine Bescheinigung der bevollmächtigten Person (z.B. Autohaus) benötigt, dass die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief inzwischen an die Halterin/den Halter ausgehändigt wurde.
-
gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin/ des Fahrzeughalters
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!
- bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- bzw. Handelsregister
- Die Zulassungsbescheinigung II/der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.
Handelt es sich um einen Diebstahl, ist der Polizei eine Bescheinigung über die Anzeigenerstattung vorzulegen.
Kosten
Die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung ist gebührenpflichtig.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
AG Kommunenredaktion