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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/148

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Beratungsfolge

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Im Budget enthalten:

ja/nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja/nein

Qualifizierte Mehrheit:

ja/nein

Relevanz

 

 

 

Gender Mainstreaming

ja/nein

Migration

ja/nein

Prävention/Nachhaltigkeit

ja/nein

Bildung

ja/nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

ja/nein

 

 

 

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Beschlussvorschlag

1.  Die Klinikum Peine gGmbH wird auf Grundlage des § 141 Abs. 1 S. 4 und S. 6 des  

   Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§

  190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) im Wege des Formwechsels in eine Anstalt öffentlichen Rechts umgewandelt. Sie tritt im Rechtsverkehr unter dem Namen „Klinikum Peine AöR“ auf und hat ihren Sitz in Peine.

 

2.  Alleiniger Träger der Klinikum Peine AöR ist der Landkreis Peine. Das Stammkaptal des formwechselnden Rechtsträgers, das allein durch die vom Landkreis Peine gehaltenen 500.000 Geschäftsanteilen im Nennwert von EUR 1,00 verkörpert wird, wird zum Stammkapital der Klinikum Peine AöR. Besondere Rechte bestehen nicht und werden nicht gewährt.

 

3.  Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Landkreis Peine als Träger und der Klinikum Peine AöR gelten die in der Satzung der Klinikum Peine AöR und die gesetzlichen Vorschriften. Dem als Anlage beigefügten Satzungsentwurf – einschließlich ggf. auf Hinweis des Finanzamtes oder der Kommunalaufsicht (im Rahmen der Prüfung nach § 152 NKomVG) oder aus sonstigen Gründen erforderlich werdender redaktioneller Änderungen – wird zugestimmt.

 

4.  Für die Mitglieder des bisherigen Aufsichtsrats der Gesellschaft endet mit 

     Wirksamwerden des Formwechsels ihre Amtsstellung, da keine Amtskontinuität besteht.   Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der AöR entspricht der des bisherigen Aufsichtsrats der gGmbH.

 

Als Mitglieder des Verwaltungsrats der Klinikum Peine AöR bestellt der Landkreis Peine folgende Personen:

 

- SPD/Grüne  Bettina Conrady

- SPD/Grüne  Frank Hoffmann (KT-Mitglied)

- SPD/Grüne  Christine Spittel (KT-Mitglied)

- SPD/Grüne  Christian Falk (KT-Mitglied)

- SPD/Grüne  Claudia Wilke (KT-Mitglied)

- CDU/FDP   Michael Kramer (KT-Mitglied)

- CDU/FDP   Jan Wouter van Leeuwen (KT-Mitglied)

- CDU/FDP   Andreas Leinz (KT-Mitglied)

 

Die künftigen Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten im Verwaltungsrat werden nach Wirksamkeit des Formwechsels durch Wahl gemäß den Satzungsregelungen bestimmt.

 

5. Die Vertreter/Vertreterinnen des Landkreises Peine in der Gesellschafterversammlung der

    Klinikum Peine gGmbH werden beauftragt und ermächtigt, den Formwechsel in der Gesellschafterversammlung der Klinikum Peine nach Maßgabe der als Anlage beiliegenden Beschlussvorlage zu beschließen.

 

6. Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, alle zur Umsetzung erforderlichen

    Maßnahmen einzuleiten (Unterzeichnung der Satzung, § 11 Abs. 1 S. 1 NKomVG; Verkündung/ Bekanntmachung der Satzung).

 

7. Die vorstehenden Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt, dass

         a. die Kommunalaufsicht nach Anzeige durch die Verwaltung innerhalb der Frist des §

             152 Abs. 1 NKomVG keine Einwände gegen die Umwandlung erhoben hat bzw. vor 

             Ablauf der Frist die Unbedenklichkeit der Umwandlung bestätigt,

         b. das zuständige Ministerium die Feststellung des Trägerwechsels durch Änderung

             des Bescheides nach § 8 Abs. 1 S. 3 KHG formlos in Aussicht stellt (§ 7 Abs. 2 S. 2

             NKHG),

         c. das zuständige Finanzamt das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen 

             der Gemeinnützigkeit der AöR formlos bestätigt.

 

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Sachverhalt

Der Landkreis Peine ist Alleingesellschafter der Klinikum Peine gGmbH (Klinikum). Das Klinikum erfüllt die kommunale Aufgabe der öffentlichen Krankenversorgung und Gesundheitsfürsorge.

 

Als eigenständige GmbH ist das Klinikum aktuell eine wirtschaftlich und organisatorisch selbstständige und grundsätzlich von dem Landkreis unabhängige Rechtsperson. Der Landkreis übt seinen Einfluss auf die Gesellschaft im Wesentlichen über den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung aus.

 

Es ist beabsichtigt, das Klinikum künftig in der Rechtsform als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zu führen.

 

  1. Allgemeines zur Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts

 

Die AöR hat als juristische Person des öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit und erfüllt die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben eigenständig. Im Vergleich zur GmbH ist die AöR trotz ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit eine öffentlich-rechtliche und keine Privatrechtsform.

Träger der Anstalt ist der Landkreis. Als Träger kann der Landkreis, ähnlich wie bislang als Gesellschafter der GmbH im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, Einfluss auf die Anstalt nehmen.

 

Die Institute der Gewährträgerhaftung und der Anstaltslast, d.h. der Haftung des Anstaltsträgers für die Verbindlichkeiten der Anstalt zum einen und die Pflicht des Anstaltsträgers, der Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, zum anderen, existieren in Niedersachsen zwar nicht (vgl. § 144 Abs. 1 und 2 NKomVG), dennoch besteht im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Anstalt des öffentlichen Rechts ein gegenüber der gGmbH erhöhtes Haftungsrisiko, da die Haftung des Trägers für die Anstalt nicht, wie bei der gGmbH für die Gesellschafter, auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. § 144 Abs. 2 S. 2 NKomVG hält zwar ausdrücklich fest, dass die Kommune nicht für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt hafte, soweit in der rechtswissenschaftlichen Literatur dennoch eine Durchgriffshaftung der Kommunen für ihre Gesellschaften diskutiert wird, gilt dies einerseits sowohl für die GmbH als auch die AöR, andererseits liegt hierzu noch keinerlei Rechtsprechung vor. Die gesetzlich geregelte Ausnahme von der Haftungsbefreiung bildet die Haftung der Kommune gegenüber dem Land Niedersachsen im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung für Leistungen, welche das Land gem. § 12 Abs. 2 InsO erbringt, vgl. § 144 Abs. 2 S. 3 NKomVG.

Die Aufnahme privater Dritter als Träger der Anstalt ist – im Vergleich zur kommunalen GmbH, bei der (Minderheits-) Gesellschafter auch private Dritte sein können – nicht möglich.

Die bestehende Beteiligung der Klinikum Peine gGmbH an der GDEKK GmbH bleibt unverändert bestehen, Gesellschafter ist dann die AöR.

 

      2. Gründe für die Umwandlung

 

Als Anstalt öffentlichen Rechts ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens wegen § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts unzulässig. Grundsätzlich gibt es bei einer AöR im Gegensatz zu einer GmbH keine Möglichkeit einer Insolvenz. Da es aber laut Gesetz in Niedersachsen keine Gewährträgerhaftung oder Nachschusspflicht der Kommune gibt, wäre im Fall der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit der weitere Prozess bezüglich der AöR ohne geordnetes Insolvenzverfahren zu regeln. Praktisch würde sich in einem solchen Fall, wie bei der GmbH auch, die Frage stellen, ob der Landkreis die von ihm getragene Anstalt untergehen lässt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Landkreis seinen Auftrag zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung (§ 1 NKHG) gleichwohl erfüllen muss. Handlungsoptionen gibt es bei beiden Unternehmensformen, jedoch bei der AöR ohne die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, wie bei der gGmbH.

 

Neben einem eindeutigen Commitment an die Beschäftigten des Klinikums und die Gesundheitsversorgung im Raum Peine ergeben sich insbesondere auch Vorteile im Hinblick auf den Ersatzneubau des Klinikums (TOP Ö 14, Sitzung vom 24. April 2024). So findet insbesondere die Regelung zur Bauhandwerkersicherung gem. § 650f Abs. 1 bis 5 BGB keine Anwendung (§ 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Die innere Organisation (hierzu auch Ziffer 3) wird durch die Zusammenfassung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats im Organ „Verwaltungsrat“ gestrafft und ermöglicht verkürzte Entscheidungswege.

 

Da die AöR Dienstherrenfähigkeit besitzen wird, ergeben sich für das Klinikum in personalrechtlicher Hinsicht in der Rechtsform der AöR neue Möglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Personalgewinnung. Wesentlicher Vorteil der AöR im Vergleich zur gGmbH ist die Option, dass der AöR hoheitliche Aufgaben, wie z.B. Aufträge des Gesundheitsamtes, übertragen werden könnten. Zudem ergeben sich Erleichterungen in der Zusammenarbeit mit dem Landkreis Peine aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rechtsform der AöR.

Auch genießt die öffentliche Rechtsform der AöR bei Kreditgebern in der Regel ein besseres Ansehen als die GmbH.

 

      3. Innere Organisation der AöR

 

Organe der AöR sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

 

3.1 Vorstand

Der Vorstand leitet die AöR und übernimmt damit die Aufgabe, die aktuell die Geschäftsführung der GmbH ausübt. Hinsichtlich der Besetzung ist in der Satzung der Klinikum Peine AöR vorgesehen, dass der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht, die vom Verwaltungsrat bestellt wird/werden.

Wie in der gGmbH auch, berichtet der Vorstand in regelmäßigen Abständen dem Verwaltungsrat.

 

3.2 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat vereint hinsichtlich seiner Funktion, der Besetzung und der Organisation im Wesentlichen die GmbH-Organe Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung. In den Verwaltungsrat entsendet der Landkreis seine Vertreter/Vertreterinnen; er nimmt über sie Einfluss auf die Anstalt.

 

Der Verwaltungsrat setzt sich nach dem aktuellen Satzungsentwurf wie folgt zusammen:

 

       Landrat/Landrätin als Vorsitzender/Vorsitzende (alternativ kann mit dessen

            Zustimmung eine andere Person vom Kreistag gewählt werden)

       8 weitere, vom Kreistag zu bestimmende Mitglieder

       2 Beschäftigtenvertreter/-vertreterinnen 

 

Die Einzelheiten zur Besetzung regelt die Satzung der AöR.

Für den Erlass von Satzungen und die Beteiligung an anderen Unternehmen sind die Verwaltungsratsmitglieder an die Beschlüsse des Kreistages gebunden (§ 145 Abs. 3 S. 4 NKomVG).

 

Mitbestimmungsrechtlich wird das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung mehr finden. Stattdessen gelten die Regelungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes.

Wesentliche Nachteile ergeben sich für die Belegschaft daraus nicht, weil Betriebsrat und Personalrat vergleichbare Aufgaben und Aufträge haben. Die Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte sind grundsätzlich ähnlich ausgestaltet. Abweichende Regelungen gibt es bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in den Bereichen der Betriebsorganisation und der Arbeitszeitregelungen.

 

Die Mitgliedschaft der AÖR im KAV Niedersachsen bleibt bestehen. Für alle Beschäftigten bleiben die tarifvertraglichen Regelungen erhalten. Ein Vorteil ergibt sich durch eine höhere Arbeitsplatzsicherheit aufgrund der fehlenden Insolvenzfähigkeit der AÖR.

Wie bisher auch werden zwei Beschäftigte im Verwaltungsrat vertreten sein.

 

    4. Sonstige Veränderungen bzw. Vor- und Nachteile der AöR im Vergleich zur GmbH

 

Im Übrigen ergeben sich – insbesondere in organisatorischer Hinsicht - im Vergleich zur bisherigen gGmbH keine Veränderungen.

Auch Risiken sind mit der Umwandlung grundsätzlich nicht verbunden, soweit die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung, auf der eine Reihe von Steuerbegünstigungen beruhen, erhalten bleibt und die Kommunalaufsicht für die AöR kein höheres Stammkapital fordert, als aktuell bei der gGmbH gebunden ist. Beide Themen werden im Vorfeld der Umwandlung abgestimmt: der Erhalt der Gemeinnützigkeit mit dem zuständigen Finanzamt (§ 60a Abgabenordnung) und die Höhe des Stammkapitals mit der Kommunalaufsicht (§ 152 NKomVG).

 

Aufgrund des in Ziffer 7. formulierten Beschlussvorschlags werden die Beschlüsse zur Umsetzung der Umwandlung erst wirksam, wenn das Finanzamt das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit formlos festgestellt und die Kommunalaufsichtsbehörde keine Einwände gegen die Umwandlung erhoben bzw. die Unbedenklichkeit der Umwandlung bestätigt hat.

 

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der AöR gibt es für diese zwar grundsätzlich kein geordnetes Insolvenzverfahren (wie bei der GmbH), genauso wie bei der GmbH stellt sich dem Landkreis in einem solchen Fall aber die Frage, ob und wie er künftig seinen Auftrag zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung (§ 1 NKHG) erfüllen will und ob er vor diesem Hintergrund die AöR untergehen lässt.

 

In der AöR ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

 

    5. Umsetzung der Umwandlung

 

Die Umwandlung erfolgt im Wege eines Formwechsels durch Gesamtrechtsnachfolge auf der Grundlage des § 141 Abs. 1 S. 4 NKomVG, d.h. es ändert sich lediglich das Rechtskleid des Klinikums. Eine Übertragung von Vermögensgegenständen o.ä. ist nicht erforderlich. Sämtliche Verträge bestehen unverändert fort.

Soweit für einige Verträge - insbesondere mit Banken - ggf. Sonderkündigungsrechte für den Fall der Umwandlung bestehen, finden im Vorfeld der Umwandlung Gespräche mit dem jeweiligen Vertragspartner statt.

 

Mit der Umwandlung selbst soll kein steuerlicher Aufwand verbunden sein; der Formwechsel erfolgt danach steuerneutral. Die vorläufige steuerliche Stellungnahme der KPMG ist als Anlage beigefügt. Die Stellungnahme ist mit der Einschränkung zu sehen, dass hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen aus dem Rechtsformwechsel keine verbindlichen Auskünfte beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. Das steuerliche Risiko ergibt sich mit Ausnahme für die Grunderwerbsteuer aus der Stellungnahme. Sollte das zuständige Finanzamt Peine zu dem Ergebnis kommen, dass der Formwechsel Grunderwerbsteuer auslöst, beträgt die Steuerlast hieraus ca. 1.100.000,00 €. Allerdings schätzt die KPMG dieses Eintrittsrisiko mit unter 10% ein. Im Vergleich zu den Vorteilen des Rechtsformwechsels sind die steuerlichen Risiken als vertretbar anzusehen.

 

Die Bilanz der GmbH wird nach der Umwandlung fortgeführt; es bedarf hier keiner Eröffnungs- oder Schlussbilanzen.

 

Die Umwandlung ist zur Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim anzumelden.

 

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Ziele / Wirkungen

Durch den Rechtsformwechsel sollen im Wesentlichen Mittel für die Baubürgschaft eingespart werden.

 

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Ressourceneinsatz

Die Kosten für den Formwechsel trägt das Klinikum.

 

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Schlussfolgerung

Der Formwechsel ist entsprechend zu beschließen.

 

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Anlagen

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