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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/187

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Beratungsfolge

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Im Budget enthalten:

ja

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

 

 

 

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 

 

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Beschlussvorschlag

1.  Dem doppischen Produkthaushaltsplan 2026 einschließlich der Änderungslisten vom 24.11.2025, Änderungen in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie ggfs. vorhandener weiterer Einzelentscheidungen wird zugestimmt.

 

2.  Dem Stellenplan einschließlich der Auswirkungen der Änderungsliste und ggfs. vorhandener weiterer Beschlüsse wird zugestimmt.

 

3.  Dem Investitionsprogramm/Investitionsförderprogramm einschließlich der Auswirkungen der Änderungsliste und ggfs. vorhandener weiterer Beschlüsse wird zugestimmt. Alle veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen und die damit verbundene Kreditaufnahme werden als unbedingt notwendig im Sinne des Krediterlasses angesehen.

 

4.  Der Beteiligungsbericht des Landkreises Peine 2025 wird zur Kenntnis genommen.

 

5.  Die Haushaltssatzung 2026 inklusive möglicher weiterer Auswirkungen zu den Beschlüssen zu 1. bis 5. wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Zu Beschlussvorschlag 1.:

 

Doppischer Produkthaushaltsplan 2026 Landkreis Peine:

 

Den Kreistagsabgeordneten wurde nach der Sitzung des Kreistages am 01.10.2025 der Entwurf eines doppischen Produkthaushaltes inklusive Vorbericht, Änderungen zum Stellenplan 2026, Investitionsprogramm/Investitionsförderungsprogramm von 2027 – 2029 und verschiedenen weiteren Anlagen zugeleitet.

Gegenüber den Ursprungsunterlagen haben sich durch die Beratungen in den Fachausschüssen bzw. durch Anträge der Fraktionen verschiedene Veränderungen ergeben. Diese finanziellen Auswirkungen sind in Änderungslisten zum Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie zu den Verpflichtungsermächtigungen enthalten, die den Unterlagen als Anlage 1 bis 3 beigefügt sind.

 

Änderungsliste Ergebnishaushalt (Anlage 1):

 

Zu lfd. Nrn. 1 und 2

Mit E-Mail vom 29.09.2025 hat das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie den Beschluss 01/2025 des Gemeinsamen Ausschusses zur gegenseitigen Beteiligung gem. § 22 Abs. 2 Nds. AG SGB IX/XII übersandt: Der Gemeinsame Ausschuss empfiehlt für das Jahr 2026 die Beteiligung des überörtlichen Trägers an den Aufwendungen der örtlichen Träger auf eine Höhe von 28,10 % festzulegen. Für 2026 berechnet sich die erwartete Beteiligung auf 31,60 %; der Korrekturwert für die Angleichung der Vorjahre beläuft sich auf - 3,50 %.

Der Fachdienst Soziales hat auf dieser Grundlage die Erstattungen durch das Land neu berechnet. Insgesamt ist mit 420.000 € weniger Erträgen zu rechnen.

 

Zu lfd. Nrn. 3 und 4

Gem. § 18 Abs.4 NKlimaG weist das Land den Kommunen zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen des § 18 Abs. 1 bis 3 NKlimaG zusätzliche Mittel für eine halbe Stelle EG 12 ab dem 01.01.2026 dauerhaft zu. Zu den Aufgaben gehören u.a. die Einführung eines Klimaschutzmanagements, um die Umsetzung der Klimaschutzkonzepte organisatorisch zu gewährleisten. Die anfallenden Personalkosten werden auf Grundlage der standardisierten Personalkostensätze erstattet, so dass kein zusätzlicher Aufwand entsteht.

 

Zu lfd. Nr. 5

Die Kreisumlage und die Schlüsselzuweisungen wurden zum 11.11. bzw. 19.11. nochmals mit den aktuellen Daten neu berechnet. Es handelt sich aber nach wie vor um vorläufige Berechnungsgrundlagen, sodass – wie im Vorbericht erwähnt – weiterhin ein Haushaltsrisiko vorhanden ist. Die Kreisumlage musste gegenüber dem Haushaltsentwurf um ca. 3,58 Mio. € nach unten korrigiert werden; außerdem ist von 2,14 Mio. € geringeren Schlüsselzuweisungen auszugehen. Die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises mussten mit einem Minus von 1.300 € ebenfalls leicht nachjustiert werden.

 

Zu lfd. Nr. 6

Der Regionalverband Großraum Braunschweig hat den Entwurf der Haushaltssatzung 2026 vorgelegt. Darin wird die vorläufige Verbandsumlage der Verbandsmitglieder mit knapp 18,3 Mio. € ausgewiesen. Der Umlageanteil für den Landkreis Peine erhöht sich auf ca. 2,0 Mio. €.

 

Zu lfd. Nr. 7

Aus dem Jugendhilfeausschuss kam die Anregung, dass dem Paritätischen Wohlfahrtsverband für das Projekt „JungRegio“ wie in den vergangenen Jahren ein Zuschuss i. H. v. 20.000 € aus dem Budget des Jugendamtes gewährt wird. Nach Rücksprache zwischen der Politik und dem Dezernat III wurde entschieden, sich an dem Vorjahreswert zu orientieren und die Mittel erneut in den Haushalt aufzunehmen.

 

Zu lfd. Nr. 8

Für 2025 konnten tatsächlich deutlich weniger Kredite aufgenommen werden, als in der ursprünglichen Planung angenommen. Dies wirkt sich positiv auf den Zinsaufwand aus. Die Neuberechnung hat eine Verringerung des Ansatzes um ca. 1,1 Mio. € ergeben.

 

Änderungsliste Finanzhaushalt (Anlage 2):

 

Zu lfd. Nr.1 bis 8

Die zum Ergebnishaushalt dargestellten Auswirkungen führen auch im Finanzhaushalt zu entsprechenden Veränderungen bei den Einzahlungen bzw. Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

In der Folge verändert sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit im Gesamtbudget auf -46.456.700 €. Dieser Wert ist in der Anlage 4 – Gesamtbudget 0 – zum Finanzplan ausgewiesen.

 

Investive Ein-/Auszahlungen:

 

Zu lfd. Nr. 9

Nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz (NKHG) haben sich die Landkreise und kreisfreien Städte an der Förderung der Investitionen der Nds. Krankenhäuser zu beteiligen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe der neuen Berechnungsgrundlage ist erst im Dezember zu rechnen. Da der Runderlass vorab vom NLT zur Verfügung gestellt wurde, konnte der Ansatz für die investive Krankenhausumlage bereits vorsorglich angepasst werden. Es wird von ca. 1,1 Mio. € höheren Beträgen ausgegangen. Dies entspricht einer Erhöhung von 35%.

Des Weiteren fallen unter die Auszahlungen für Investitionstätigkeit bei dem Produkt 41101000 die Planungskosten für den Neubau des Klinikums. Die Geschäftsführung hat der Verwaltung mitgeteilt, dass für die nächste Planungsphase 22,3 Mio. € benötigt werden (Genehmigungs- und Ausführungsplanung). Diese Mittel wurden daher in den Haushalt aufgenommen. Hiervon stehen maximal 6,5 Mio. € für die Einreichung des Bauantrages zur Verfügung. Die Freigabe der restlichen Mittel i. H. v. 15,8 Mio. € bedarf eines gesonderten Kreistagsbeschlusses. Es ist beabsichtigt, dem Kreistag eine entsprechende Beschlussvorlage für die Sitzung im März 2026 vorzulegen.

 

In der Folge verändert sich der Saldo aus Investitionstätigkeit (Seite 91, Zeile 31 der Beratungsunterlagen) von -25.039.000 € auf -48.404.800 €. Auch dieser Wert ist der Anlage 4 – Gesamtbudget 0 – zu entnehmen.

 

Zu lfd. Nr. 10

Durch die zusätzlichen investiven Mittel für das Krankenhaus (vgl. Nr. 9) steigt auch die Kreditaufnahme in gleicher Höhe an.

 

Zu lfd. Nr. 11

Im Vergleich zur ursprünglichen Planung mussten tatsächlich deutlich weniger Kredite für 2025 aufgenommen werden (siehe auch Nr. 8). Der Ansatz für Kredite mit einer Laufzeit von unter fünf Jahren entfällt (178.900 €). Für Kredite mit einer Laufzeit von fünf Jahren und mehr konnte der Ansatz um ca. 1,8 Mio. € reduziert werden.

 

 

Änderungsliste Verpflichtungsermächtigungen (Anlage 3):

 

Hier ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Haushaltsentwurf.

 

Zu Beschlussvorschlag 2.:

 

Stellenplan (Anlage 5):

 

Der Gesamtstellenplan ist unter Berücksichtigung der mit dem Haushaltsplanentwurf vom 01.10.2025 auf den Seiten 41 bis 66 vorgeschlagenen Veränderungen zum Stellenplan 2025 erstellt worden und als Anlage 5 beigefügt. Gegenüber dem Entwurf wurden zusätzlich 0,5 Stellenanteile für die Klimaschutzagentur mit aufgenommen (siehe Erläuterung zur Änderungsliste lfd. Nr. 3 und 4). Soweit von den Vorschlägen abweichende Beschlüsse gefasst werden bzw. im Rahmen der Beratung weitere Stellenplanveränderungen beschlossen werden sollten, erfolgt eine entsprechende Anpassung des beigefügten Stellenplanes.

 

Zu Beschlussvorschlag 3.:

 

Investitionsprogramm/Investitionsförderprogramm (Anlage 6 und 7):

 

Gegenüber dem Haushaltsentwurf wurde zum einen der Ansatz für die investive Krankenhausförderung um 1.065.800 € angehoben und zum anderen zusätzliche Planungskosten für das Klinikum in Höhe von 22,3 Mio. € mit aufgenommen (siehe hierzu Erläuterungen zur Änderungsliste lfd. Nr. 9).

Es werden nur Auszahlungen für Investitionen berücksichtigt, die aus Sicht der Verwaltung unbedingt notwendig sind. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Landkreis Peine aufgrund seiner finanziellen Lage weiterhin gezwungen ist, sämtliche Investitionsbedarfe über Kredite zu finanzieren. Die hierfür erforderliche Kreditermächtigung soll nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Hierbei muss die Kommunalaufsicht eine Gesamtwürdigung des Haushalts vornehmen und in diesem Zusammenhang insbesondere berücksichtigen, ob die aus den Investitionen ergebenen Belastungen wie Zinsen, Abschreibungen, Unterhaltungskosten o.ä. auch in den Folgejahren getragen werden können. Maßgebliches Kriterium hierfür ist die Annahme der dauernden Leistungsfähigkeit nach § 23 S. 1 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO), die für den Landkreis Peine derzeit nicht mehr bestätigt werden kann. Daher ist die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme und damit einhergehend die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahmen nach Ziffer 1.4.2 des Runderlasses des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 13.12.2017 zur Kreditwirtschaft der kommunalen Körperschaften einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen (Krediterlass) gesondert zu begründen. Der Vorbericht wird um diese Begründungen, die sich zudem in der Anlage 8 befinden, ergänzt.

 

 

 

 

 

Zu Beschlussvorschlag 4.:

 

Beteiligungsbericht:

 

Gemäß § 151 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die Kommunen verpflichtet, jährlich einen Bericht über ihre Unternehmen und Einrichtungen in privatrechtlicher Form sowie über ihre Beteiligungen und kommunalen Anstalten zu erstellen und fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere Auskünfte über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse sowie die Zusammensetzung der Organe der jeweiligen Gesellschaften enthalten.

 

Eine Information zum Beteiligungsbericht erfolgte bereits am 17.11.2025 im AGFV (Vorlage 2025/117).

 

Der Beteiligungsbericht ist ebenso wie der Entwurf des Haushaltsplanes 2026 unter folgendem Link abrufbar:

 

https://www.landkreis-peine.de/Aktuelles/Haushalt

 

Der Beteiligungsbericht wird gem. § 1 Abs. 2 Nr. 10 KomHKVO als Anlage zum Haushaltsplan 2026 aufgenommen.

 

Zu Beschlussvorschlag 5.:

 

Haushaltssatzung:

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ergibt sich die beigefügte Haushaltssatzung (Anlage 9). Soweit sich Abweichungen gegenüber den vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen ergeben, wirken sich diese entsprechend auf die Haushaltssatzung aus. Die Satzung ist sodann entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für Veränderungen aufgrund von Maßnahmen, die zur Umsetzung in das Haushaltssicherungskonzept aufgenommen werden.

 

§1 der Haushaltssatzung – Haushaltsplan

Hier werden die Gesamtsummen von Ergebnis- und Finanzhaushalt ausgewiesen. Die Werte finden sich im beigefügten Ausdruck des Budgets 0 (Anlage 4) wieder.

 

§2 der Haushaltssatzung – Kreditermächtigung

Im Rahmen der Planungsunterlagen einschließlich Änderungsliste sind Kreditaufnahmen von 48.393.700 € vorgesehen. Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen unterliegt gemäß §120 Abs. der 2 Niedersächsisches (NKomVG) der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§3 der Haushaltssatzung – Verpflichtungsermächtigungen

Im Rahmen der Planungsunterlagen werden Verpflichtungsermächtigungen von 40.625.000 € vorgesehen (Seiten 254, 260 und 264 der Beratungsunterlagen).

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen unterliegt gemäß § 119 Abs. 4 NKomVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§4 der Haushaltssatzung – Liquiditätskredite

Zum Stichtag 31.12.2025 werden nach derzeitiger Prognose ca. 64,7 Mio. € als Liquiditätskredit in der Jahresbilanz 2025 auszuweisen sein. Legt man die Finanzplanung unter Berücksichtigung der Änderungsliste zugrunde, werden sich diese im Jahr 2026 um rd. 50,7 Mio. € auf 115 Mio. € erhöhen. Davon ausgehend, dass sich im Laufe des Jahres für notwendige Auszahlungen für Investitionen, die letztendlich am Jahresende durch die investive Kreditaufnahme ausgeglichen werden, immer wieder kurzfristige Liquiditätsengpässe ergeben können und aufgrund der weiterhin schwer einschätzbaren Entwicklung, wird gegenüber der Entwurfsplanung der derzeitige Höchstbetrag von 120 Mio. € um 20 Mio. € auf 140 Mio. € erhöht. Damit sollte die Zahlungsfähigkeit der Kreiskasse auch bei unvorhergesehen Auszahlungen jederzeit gegeben sein. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite liegt oberhalb eines Sechstels der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und bedarf damit gemäß § 122 Abs. 2 NKomVG der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

§5 der Haushaltssatzung – Kreisumlage

Soweit die sonstigen Finanzmittel eines Landkreises nicht ausreichen, haben diese nach § 111 Abs. 5 NKomVG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und im Übrigen über die Kreisumlage zu beschaffen. Die Ermächtigung zur Erhebung der Kreisumlage findet sich in § 15 Abs. 1 Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz (NFAG). Demnach ist diese zu erheben, soweit die anderen Erträge eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken. Der aus haushaltrechtlicher Sicht erforderliche und damit durch Kreisumlage zu deckende Bedarf ergibt sich aus § 110 Abs. 4 NKomVG. Nach Anpassung der Plandaten aufgrund der Änderungsliste sind im Ergebnishaushalt für das Jahr 2026 Aufwendungen in Höhe von insgesamt rd. 466,6 Mio. € vorgesehen. Demgegenüber stehen ohne Berücksichtigung der errechneten Kreisumlage von rd.126,4 Mio. € Erträge in Höhe von rd. 284,1 Mio. €. Es besteht daher ein Bedarf von rd. 182,5 Mio. €, um den Ergebnishaushalt in Erträgen und Aufwendungen auszugleichen, sowie es § 110 Abs. 4 S. 2 NKomVG fordert. Die errechnete Kreisumlage reicht demnach nicht aus, um den Ergebnishaushalt auszugleichen. Es verbleibt ein Fehlbetrag von rd.56,0 Mio. €. Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes gelingt nicht.

 

Für den Haushaltsausgleich insgesamt wäre allerdings nicht nur ein ausgeglichener Ergebnishaushalt erforderlich. Vielmehr ist ein Haushaltsüberschuss im Ergebnishaushalt immer notwendig, um eine Eigenfinanzierungsrate und die Kredittilgung zu erwirtschaften und somit die Vorgaben des § 110 Abs. 4 Satz 3 NKomVG zu erfüllen, wonach neben dem Ausgleich des Ergebnishaushalts auch die Liquidität der Kommune sowie die Finanzierung ihrer Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherzustellen sind. Wird dieses Ziel nicht erreicht, entsteht im Finanzhaushalt eine Unterdeckung, die nur über neue Liquiditätskredite ausgeglichen werden kann. Eine Unterdeckung im Finanzhaushalt führt zudem dazu, dass eine dauernde Leistungsfähigkeit des Landkreises nach § 23 KomHKVO nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden kann.

Die Kredittilgung ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KomHKVO im Finanzhaushalt im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erwirtschaften. Dieses gelingt laut Entwurf des Haushalts 2026 nicht. Vielmehr wird im Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ein Fehlbetrag von rd. 46,5 Mio. € ausgewiesen, der in der Konsequenz ebenso über Liquiditätskredite zu decken ist, wie der ausgewiesene Tilgungsbetrag von rd. 9,3 Mio. €. Mithin ist im Jahr 2026 von einer Neuaufnahme von Liquiditätskrediten von rd. 50,7 Mio. € auszugehen. Nur mithilfe dieser sowie mit den bereits voraussichtlich vorhandenen Liquiditätskrediten von rd. 64,9 Mio. € zum Jahresende 2025 wird der Landkreis seinen Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nachkommen können. Mithin besteht hieraus ein Bedarf von rd. 115,0 Mio. €, dessen Deckung erforderlich ist, um die Liquidität des Landkreises sicherzustellen.

Ebenso gelingt es im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit nicht, eine Eigenfinanzierungsrate für Investitionen zu erwirtschaften. Für die Investitionsplanung bedeutet dies, dass von den veranschlagten Auszahlungen für Investitionstätigkeit von rd. 52,2 Mio. € nur die Fördermittel von rd. 3,8 Mio. € in Abzug gebracht werden. Damit verbleibt ein Investitionsbedarf von rd. 48,4 Mio. €, welcher lediglich über die Neuaufnahme von Krediten gedeckt werden kann. Nur damit kann der Landkreis seine Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sicherstellen.

Es ist also festzustellen, dass die geplante Beibehaltung des Kreisumlagehebesatzes in Höhe von 58,1 v.H. tatsächlich nicht ausreicht, um den Finanzbedarf des Landkreises insbesondere denjenigen des Ergebnishaushaltes zu decken. Jedoch sind bei dem durch den Kreistag vorzunehmenden Gesamtabwägungsprozess hinsichtlich der Angemessenheit des Umlagesatzes ebenfalls die Finanzbedarfe der Kommunen zu berücksichtigen.

Um diese zu ermitteln, wurde wie folgt vorgegangen: Am Tag nach der Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2026 in den Kreistag wurde dieser den kreisangehörigen Kommunen mit Schreiben vom 02.10.2025 übersandt (Anlage 10). In diesem Schreiben wurde den Kommunen gemäß § 15 Abs. 3 S. 3 NFAG Gelegenheit gegeben, sich bis zum 04.11.2025 zur vorgesehenen Festsetzung des Umlagesatzes zu äußern und ihrerseits ihre Finanzbedarfe darzulegen. Zudem wurden mit Schreiben vom 02.10.2025 mittels eines durch den Landkreis entwickelten Formulars umfassende Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen abgefragt.

 

Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben bis zum 04.11.2025 bis auf die Gemeinde Edemissen alle kreisangehörigen Kommunen Gebrauch gemacht. Die Stellungnahmen sind dieser Vorlage als Anlage 11 beigefügt. Von der Vorlage der Haushaltsplanentwürfe der kreisangehörigen Kommunen, die ihrerseits mehrere 100 Seiten umfassen, wird abgesehen. Sie können jedoch bei Bedarf jederzeit eingesehen werden. Aus Sicht des Landkreises ist dazu Folgendes zu erwidern:

 

1. Vorbemerkung:

Für eine Betrachtung der Aufwendungen zur Aufgabenerledigung des Landkreises sind die Wirkungen aus dem Verwaltungsverbund Landkreis / Kommunen zu beachten. Landkreise erledigen als Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt. Landkreise handeln insoweit nicht eigennützig, denn sie haben keinen Selbstzweck. Sie sind jedoch Kostenträger zur Erledigung der Aufgaben, die im Wesentlichen der örtlichen Gemeinschaft in den Kommunen dienen. Hierzu gehören aus finanzieller Sicht vor allem die umfangreichen Leistungen im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe.

Der Landkreis als Schulträger, Ordnungs- und Gesundheitsverwaltung, Umwelt-, Bau- und Verkehrsbehörde usw. handelt stets im örtlichen Interesse, indem er auf Kreisebene für eine grundsätzliche, übergreifende und gleichmäßige Einhaltung der betroffenen Rechtssysteme zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner sorgt.

Die Erstellung, der Erhalt und die Weiterentwicklung von Infrastrukturen im Kreisgebiet wie bspw. Kreisstraßen, Schülerbeförderung, Kreisentwicklung, Schulbauten und Sporthallen sowie Investitionsförderungsmaßnahmen sind notwendige und politisch gewollte Ergebnisse der Betätigung des Landkreises. Der Haushalt des Landkreises Peine ist insbesondere durch derartige Entwicklungen und Gegebenheiten und den damit zusammenhängenden Finanzströmen geprägt. Ein ausgeglichener Kreishaushalt liegt damit auch im Interesse der kreisangehörigen Kommunen.

 

2. Grundsätzliches:

a) Das OVG Sachsen-Anhalt hat zum Anhörungsrecht der Kommunen festgestellt, dass verfahrensrechtliche Anforderungen sich aus Landesgesetzen ergeben müssten. Für Niedersachsen gilt § 15 Abs. 3 S. 3 NFAG, der lediglich festgelegt, dass die kreisangehörigen Kommunen rechtzeitig vor der Festsetzung der Umlage (in der Haushaltssatzung) zu hören sind. Zudem hat das Nds. Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 29.03.2021 Handlungsempfehlungen für das Verfahren zur Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes nach § 15 NFAG formuliert. Demnach sollte u.a. das Anhörungsverfahren zeitgleich mit der politischen Befassung eingeleitet werden und dazu ein möglichst vollständiger Haushaltsplanentwurf, zumindest aber die Eckdaten wie wesentliche Aufwandssteigerungen, neue Aufgaben, zusätzliche Stellen, geplanter Hebesatz sowie aktuelle Jahresergebnisse vorliegen. Des Weiteren sollte die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Werktage betragen, die schriftliche Form wird empfohlen aber auch ein mündlicher Erörterungstermin ist denkbar. Nach Ende der Anhörungsfrist ist für die Gremien ein Entscheidungsvorschlag vorzubereiten und das Anhörungsverfahren zu dokumentieren. Eine individuelle Beantwortung aller vorgetragenen Einwände gegenüber den kreisangehörigen Kommunen ist nicht notwendig. Die konkrete Gestaltung des Verfahrens obliegt den Landkreisen, wobei sich der Landkreis Peine aber an diesen Handlungsempfehlungen orientiert hat.

 

Die Stellungnahmen der Kommunen wurden individuell geprüft und betrachtet. Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich hier allerdings keine neuen Aspekte. Eine nähere Auseinandersetzung mit den wesentlichen Argumenten der Gemeindeseite ist als Anlage 12 zu dieser Vorlage beigefügt. Der Kreistag wird zur Vorbereitung seines Beschlusses zur Haushaltssatzung 2026 im Rahmen dieser Vorlage entsprechend informiert. Weiterhin wird hiermit die Gesamtwürdigung der Stellungnahmen mit einem Entscheidungsvorschlag zur Kreisumlage seitens der Verwaltung dargestellt.

 

b) Das Anhörungsrecht der Kommunen beinhaltet nicht, dass der Landkreis sich vor der Haushaltsaufstellung aktiv mit der finanziellen Lage der Kommunen auseinanderzusetzen hat. So müssen die kreisangehörigen Kommunen ihre Finanzlagen selbst darstellen und auf Besonderheiten hinweisen. Insbesondere auch durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 29.05.2019 und 27.09.2021 sowie des OVG Saarlouis vom 12.11.2019 ist ergänzend klargestellt, dass das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen dann verletzt ist, wenn deren finanzielle Mindestausstattung durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird. Allein eine aktuelle defizitäre Haushaltsstruktur rechtfertigt die Annahme einer solchen Unterschreitung allerdings noch nicht. Das bedeutet auch, dass aus einer Vielzahl von Faktoren, die die Finanzlage der Gemeinden beeinflussen, nicht die Kreisumlage als Belastung in den Vordergrund geschoben werden kann. Vielmehr trifft auch jede Kommune die Verpflichtung, alles Erdenkliche zu tun, um die eigene Finanzlage positiv zu beeinflussen. Dazu gehören neben notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen auch die Gestaltungsmöglichkeiten bei den Realsteuerhebesätzen.

 

c) Weiterhin darf der Landkreis seine eigenen finanziellen Belange gegenüber denen der Kommunen nicht einseitig und rücksichtslos bevorzugen. Es gilt hierbei der Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der Kommunen und des Landkreises. Eine derartige Verletzung lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Vorbemerkung nicht vorwerfen. Klarstellend ist auch die Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Kreisumlagefestsetzung die Entscheidung des Landkreises über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raumes zwischen Kommunen und Landkreis darstellt. Es gehe dabei nicht darum, dem kommunalen Raum Finanzmittel zu entziehen, sondern um den Ausgleich der konkurrierenden finanziellen Interessen. Der Landkreis hat ebenso wie die Gemeinden einen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung.

Das OVG Sachsen-Anhalt hat hierzu ergänzend festgestellt, dass der Landkreis bei seiner Abwägungsentscheidung nicht nur die finanzschwächste Gemeinde zu betrachten hat, sondern einen Querschnitt von allen kreisangehörigen Kommunen. Die Beschaffung der notwendigen Informationen obliegt dem Landkreis. Für die erforderliche Querschnittsbetrachtung bedarf es keiner Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen. Vielmehr genügt der Rückgriff auf bereits zusammengetragene und gesicherte Daten zur Haushalts- und Finanzsituation aller kreisangehörigen Kommunen, anhand derer sich im Rahmen einer Gesamtschau die Entwicklung des gemeindlichen Finanzbedarfs generell einschätzen lässt.

Demnach ist eine individuelle Betrachtung der gemeindlichen Finanzlagen als eine freiwillige Leistung des Landkreises zu sehen, die dem guten Umgang miteinander geschuldet ist, aus dem sich aber kein erweiterter Anspruch ableiten lässt.

Für die Meinungsbildung des Kreistages im Rahmen seiner Entscheidung über den Kreisumlagehebesatz ist eine derartige detaillierte und individuelle Auseinandersetzung mit den gemeindlichen Stellungnahmen gem. § 15 Abs. 3 NFAG insoweit nicht erforderlich.

 

3. Planungsgrundlagen und Ergebnisse:

Der Haushaltsentwurf des Landkreises wurde im Rahmen von Änderungslisten aktualisiert. Gegenüber dem Entwurf wird der endgültige Haushalt ein um 5,4 Mio. € schlechteres Jahresergebnis ausweisen. Wesentlich für die Veränderungen sind die Neukalkulation der Zinsbelastungen für Liquiditätskredite sowie die Anpassung der Erträge aus der Kreisumlage und den Schlüsselzuweisungen. Hinzu kommen geringfügige weitere Veränderungen durch politische Beschlüsse.

Die Entwicklung der FAG-Leistungen unterliegt, wie im Vorbericht aufgeführt, noch Unsicherheiten. Insofern wird es zu Abweichungen gegenüber der jetzigen Einschätzung kommen. Die noch nicht rechtskräftige Veränderung in der Binnenverteilung zu Lasten der Landkreise ist allerdings bereits in den Zahlen berücksichtigt.

Die Festsetzung der FAG-Leistungen wird im Frühjahr nächsten Jahres erfolgen. Sie bleibt abzuwarten und kann seitens des Landkreises nicht beeinflusst werden.

Hieraus wird u.a. ersichtlich, dass die Planungssicherheit des Kreishaushalts auch auf externen Faktoren beruht bzw. maßgeblich von Dritten beeinflusst wird. Erforderliche Anpassungen der Planzahlen müssen dann ggfs. über einen Nachtragshaushalt vorgenommen werden.

Mit dem Jahresabschluss 2022 konnte letztmalig ein positives Ergebnis in Höhe von 1,7 Mio. Euro erzielt werden. Es fiel allerdings schon deutlich geringer aus als ursprünglich geplant.

Für 2023 und 2024 gab es ein Defizit von 3,9 bzw. 18,0 Mio. Euro. Trotz der zunehmenden Dramatik in der negativen Entwicklung wurde der Hebesatz im vergangenen Jahr nicht erhöht. In der mittelfristigen Planung werden für die Jahre 2027 bis 2029 auf Basis der jetzigen Finanzlage zudem weitere jährliche Defizite zwischen 67 bis 72,5 Mio. € erwartet.

Trotz der sich abzeichnenden finanziellen Einbußen beim Landkreis beabsichtigt dieser, seine Kreisumlagehebesätze in 2026 unverändert bei 58,1 Umlagepunkten zu belassen.

Damit kann der Fehlbetrag des Landkreises nicht im Entferntesten - wie im NKomVG und NFAG vorgesehen - durch die Kreisumlage gedeckt werden. Das verbleibende Defizit trägt der Landkreis auch in Anerkennung der angespannten Haushaltslage bei den kreisangehörigen Kommunen.

 

4. Abwägung / Würdigung:

a) Die Kreisumlage ist das gesetzlich vorgesehene Hauptfinanzierungsinstrument der Landkreise und daher von der Höhe und von der Beeinflussbarkeit die wichtigste Einnahmequelle, um die Jahresergebnisse des Kreishaushaltes nennenswert zu steuern.

Mit der Kreisumlage schöpft der Landkreis über den Hebesatz einen Anteil der Steuereinnahmen der Gemeinden sowie deren Landeszuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ab (Realsteuern, Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer, Schlüsselzuweisungen). Bei Beibehaltung der Hebesätze entspricht daher die Entwicklung des Kreisumlageaufkommens genau der Entwicklung der gemeindlichen Einnahmen.

Allgemeinen Forderungen der kreisangehörigen Kommunen zur Senkung des Hebesatzes aufgrund ihrer eigenen angespannten Finanzlagen muss grundsätzlich entgegengestellt werden, dass jede Kommune ihren Finanzbedarf auch aus einer Erhöhung ihrer Steuersätze bzw. der Ausschöpfung von Konsolidierungsmöglichkeiten decken könnte. Dies wäre im Falle eines Rechtsstreits auch konkret zu prüfen. Das Haushaltsrecht sieht jedenfalls nicht vor, dass die Landkreise durch niedrige Kreisumlagehebesätze ihre Finanzlage schwächen und erhebliche Defizite hinnehmen, um dadurch die kommunale Ebene zu entlasten und eine Steuerdiskussion vor Ort zu vermeiden. Das gilt auch, wenn im Einzelfall örtliche Hebesätze bereits über dem Landesdurchschnitt liegen. Selbstverständlich hat dies alles in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Gemeinde- und Kreisebene zu geschehen.

Mit Blick auf die Kostenstrukturen bei den kreisangehörigen Kommunen sowie beim Landkreis ist festzustellen, dass die finanziellen Auswirkungen durch Inflation sowie durch höhere Personalkosten nach dem Tarifabschluss die Kreis- und Gemeindeebene gleichermaßen belasten. Allerdings stellen insbesondere die Aufwendungen für Sozial- und Jugendhilfe sowie die Sicherstellung des ÖPNV Belastungen dar, die lediglich die Landkreis, nicht aber die Gemeindeebene betreffen.

 

b) Bei der Festsetzung der Kreisumlage reicht es zunächst, wenn der Finanzbedarf des Landkreises mit dem seiner Kommunen zumindest grob abgewogen wird.

Als Grundlage für den im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2026 erforderlichen Abwägungsvorgang zwischen Kreis- und Gemeindeinteressen hat der Landkreis Peine von allen kreisangehörigen Kommunen mittels eines Abfrageformulars umfassende Finanzdaten abgefordert.

Die Ergebnisse der Abfrage sind insgesamt, zusammen mit den jeweiligen Vergleichszahlen des Landkreises, aus der anliegenden Aufstellung (Anlage 13) ersichtlich. Die Zahlen der vergangenen Haushaltsjahre sind insoweit relevant, weil sich aus ihnen die maßgeblichen Bilanzpositionen „Überschussrücklage“ und „Fehlbeträge aus Vorjahren“ ergeben. Auf der Basis der erhobenen Daten hat der Landkreis eine entsprechende Analyse und allgemeingültige Bewertung vorgenommen.

Die zum Teil noch vorläufigen Rechnungsergebnisse 2023 und 2024 der insgesamt sieben kreisangehörigen Kommunen weisen in Summe im Ergebnishaushalt Überschüsse von rd. 9 Mio. € (2023) bzw. rd. 4,6 Mio. € (2024) aus, wobei gegenüber den Vorjahren rückläufige Ergebnisse zu verzeichnen sind. Der geprüfte Jahresabschluss des Landkreises weist für 2023 ein Defizit von 3,9 Mio. € aus. Der Jahresüberschuss 2024 liegt bei einem Defizit von 18,0 Mio. €.

Jeweils sechs Kommunen konnten das Jahr 2023 und fünf Kommunen das Jahr 2024 mit einem positiven Jahresergebnis abschließen, wobei die Stadt Peine angibt, durch die Abschlussbuchungen in 2024 noch tiefer in ein Defizit zu rutschen.

 

Bei den Planzahlen für das Haushaltsjahr 2025 sehen alle sieben Haushaltspläne der kreisangehörigen Kommunen keinen ausgeglichenen Haushalt vor. Dies war bei den Planansätzen allerdings auch schon für 2024 der Fall. Lediglich 2 Kommunen prognostizieren für 2025 noch ein positives Jahresergebnis.

Für das Haushaltsjahr 2026 sehen alle Haushaltspläne ein Defizit vor, die allerdings bei vier kreisangehörigen Kommunen durch vorhandene Überschüsse aus Vorjahren ausgeglichen werden können.

Die Gemeinden Edemissen und Hohenhameln sowie die Stadt Peine sind zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet.

In Summe weisen die Ergebnishaushalte 2026 der kreisangehörigen Kommunen ein Defizit von rd. 60,5 Mio. € aus. Das Defizit im Haushaltsplan 2026 des Landkreises beträgt rd. 56,0 Mio. €. Dabei schwankt das Verhältnis der Defizite zu den ordentlichen Erträgen bei den Kommunen zwischen 2,4% und 27,4%. Beim Landkreis Peine beträgt die Defizitquote 13,7%.

Im Finanzhaushalt werden Zufluss und Abfluss von Bar- und Buchgeld dargestellt, also alle zahlungswirksamen Finanzvorfälle des jeweiligen Haushaltsjahres. Die vorläufigen Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit betrugen bei den kreisangehörigen Kommunen insgesamt rd. 11,5 Mio. Euro (2023) bzw. 32,1 Mio. Euro (2024). In 2024 ist allerdings bei der Gemeinde Hohenhameln hier ein Sondereffekt durch eine außergewöhnlich hohe Gewerbesteuernachzahlung (ca. 20 Mio. Euro) zu berücksichtigen. Der Landkreis erzielte 2023 einen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit von rd. 12,1 Mio. Euro und in 2024 einen negativen Saldo von rd. 12,9 Mio. Euro.

Die Planzahlen für 2025 sahen bei allen sieben Kommunen negative Salden aus laufender Verwaltungstätigkeit vor. In Summe ergab sich für die Gemeinden ein negativer Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit von rd. -43,7 Mio. €. Auch der Landkreis wies einen negativen Saldo von rd. 26,6 Mio. € aus. Für 2026 verschlechtert sich die Lage weiter. Alle sieben kreisangehörige Kommunen planen einen negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (in Summe rd. -65,6 Mio. €). Der Landkreis weist ebenfalls einen negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit von rd. 46,5 Mio. € aus. Negative Salden sind ein Indikator dafür, dass die betroffenen Kommunen nicht in der Lage sind, die ordentliche Tilgung von Krediten aus Zahlungsmittelüberschüssen zu finanzieren.

Die investive Verschuldung der kreisangehörigen Kommunen betrug zum 31.12.2024 in Summe rd. 128,9 Mio. Euro. Die Pro-Kopf-Verschuldung aller kreisangehörigen Kommunen lag damit bei 939 Euro. Demgegenüber betrug die investive Verschuldung des Landkreises rd. 130,9 Mio. Euro (Pro-Kopf-Verschuldung: ca. 943 Euro).

Zum 31.12.2024 hatten drei kreisangehörige Gemeinden einen Liquiditätskredit aufgenommen. Der Landkreis hatte zum Stichtag 31.12.2024 Liquiditätskredite von 23 Mio. € aufgenommen. Die Pro-Kopf-Verschuldung hieraus lag bei 166 Euro.

Überschussrücklagen sind Teil der Nettoposition, also des Eigenkapitals einer Kommune. Ihnen werden die erwirtschafteten Jahresüberschüsse zugeführt, sofern diese nicht vorrangig zur Verrechnung von Fehlbeträgen aus Vorjahren verwendet werden müssen. Das Vorhandensein einer solchen Rücklage weist also darauf hin, dass eine Kommune in der Vergangenheit Jahresüberschüsse erzielen konnte.

Überschussrücklagen sind nicht mit liquiden Mitteln gleichzusetzen. Insgesamt gaben sechs kreisangehörige Gemeinden an, in ihren vorläufigen Jahresabschlüssen 2024 bzw. entsprechend hochgerechnet zum 31.12.2025 Überschussrücklagen mit einem Gesamtvolumen von rd. 77,1 Mio. Euro ausweisen zu können. Die Stadt Peine machte hierzu keine Angabe.

Der Landkreis wird zum 31.12.2025 eine Überschussrücklage von rd. 12,0 Mio. € bilanzieren. Dieser stehen allerdings die Fehlbeträge der letzten Jahre in Höhe von 21,8 Mio. € gegenüber.

Die Steuerkraft der kreisangehörigen Kommunen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Von 2023 bis 2025 hat sie sich deutlich von 134,8 Mio. € auf 145,9 Mio. € erhöht. Insgesamt bewegt sich die Finanzlage der Kommunen auf einem angespannten Niveau in unterschiedlicher Ausprägung. Dies gilt jedoch grundsätzlich sowohl für die kreisangehörigen Kommunen als auch für den Landkreis und zeigt insoweit keine extremen Abweichungen oder Besonderheiten.

 

c) Auch wenn die einzelnen Kommunen unterschiedliche Finanzdaten aufweisen, ist nicht ersichtlich, dass die finanzielle Mindestausstattung von einzelnen kreisangehörigen Kommunen durch die Erhebung der Kreisumlage unterschritten wird. Der Kernbereich dieser Garantie ist dann verletzt, wenn eine Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Eine Unterschreitung der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung ist bei den kreisangehörigen Kommunen nicht erkennbar. Alle Gemeinden sehen Ansätze für freiwillige Leistungen vor, die allerdings in ihrer relativen Höhe zu den Gesamtaufwendungen in den einzelnen Gemeinden von 1,55% bis 13,09% stark schwanken.

 

d) Auch stellt der Landkreis seinen Finanzbedarf zur Deckung der Aufgaben nicht einseitig über den der kreisangehörigen Kommunen, da im Vergleich, wie dargestellt, ähnliche Entwicklungen und Aufwandsstrukturen auf beiden Ebenen vorliegen und eine besondere Berücksichtigung bzw. Behandlung der Gemeindeseite insgesamt nicht angezeigt ist. Freiwillige Leistungen des Landkreises sind vor allem auf politische Beschlüsse zurückzuführen, die im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch hinsichtlich der Größenordnung im Vergleich zu denen der Gemeindeseite nicht zu beanstanden sind. Ein Überprüfungsrecht einzelner Ansätze im Kreishaushalt steht den kreisangehörigen Kommunen dabei nicht zu (OVG Saarlouis).

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Kreisumlagehebesatz für den Haushalt 2026 bei 58,1 % für alle Kommunen zu belassen. Unter Abwägung dieser sowie aller weiteren genannten Faktoren und Aspekte ist dieser durchaus angemessen.

 

Den kreisangehörigen Kommunen wurde im Rahmen der Anhörung gem.§ 15 NFAG Gelegenheit gegeben, sich zum vorgesehenen Hebesatz von 58,1 % zu äußern. Durch das Nieders. Innenministerium als Kommunalaufsichtsbehörde und nach den Empfehlungen des NLT wird darauf hingewiesen, dass eine erneute Anhörung durchzuführen wäre, falls der Kreistag in seiner Entscheidung über die Haushaltssatzung zu einem anderen Ergebnis kommt, als es der Verwaltungsvorschlag vorsieht. Erst nach erneuter Anhörung der kreisangehörigen Kommunen könnte der Haushaltsbeschluss erfolgen.

 

§ 6 der Haushaltssatzung - Unerheblichkeit nach § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG.

Der Betrag, bis zu dem Aufwendungen und Auszahlungen als unerheblich angesehen werden und damit der Entscheidung des Landrates unterliegen, hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

 

§ 7 der Haushaltssatzung - Unerheblichkeit nach § 12 KomHKVO

Der Betrag, bis zu dem Investitionen als unerheblich gelten, hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

 

 

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Ziele / Wirkungen

Ziele und Wirkungen sind in den einzelnen Produktbeschreibungen dargestellt.

 

 

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Ressourceneinsatz

Die finanziellen und personellen Mittel sind in den Produktbeschreibungen dargestellt.

 

 

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Schlussfolgerung

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan nebst Anlagen sind wie vorgelegt zu beschließen. Sollten sich noch weitere Veränderungen bis zur Kreistagssitzung ergeben, wird eine Ergänzungsvorlage erstellt. Die Auswirkungen einer solchen Vorlage sind sodann im Haushaltsplan und der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.

 

 

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Anlagen

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