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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/192

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Beratungsfolge

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Im Budget enthalten:

--

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

 

 

 

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Für die Kreiswahl am 13.09.2026 werden die folgenden Wahlbereiche festgelegt:

 

Wahlbereich I:  Edemissen/Wendeburg

Wahlbereich II: Lengede/Vechelde

Wahlbereich III:  Hohenhameln/Ilsede

Wahlbereich IV:  Peine-West

Wahlbereich V:  Peine-Ost

 

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Sachverhalt

Mit Verordnung vom 25.05.2025 hat die Niedersächsische Landesregierung festgelegt, dass die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen am 13.09.2026 stattfinden.

 

Die Kreiswahl wird in Wahlbereichen durchgeführt (§ 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG). Der Kreistag bestimmt die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche, sobald der Wahltag bestimmt worden ist und die Zahl der zu wählenden Abgeordneten feststeht.

 

Stichtag für die maßgebende Einwohnerzahl ist gemäß § 52 NKWG in Verbindung mit § 177 NKomVG der 30.06.2025. Demnach zählen zum Landkreis Peine 137.093 Einwohner. Die Zahl der zu wählenden Kreistagsabgeordneten beträgt damit im Landkreis Peine 50 (§ 46 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG), sodass die Anzahl der Wahlbereiche zwischen 4 und 8 liegt (§ 7 Abs. 4 NKWG).

 

Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 % nach oben oder unten betragen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl sollen die Grenzen der Gemeinden eingehalten werden (§ 7 Abs. 6 NKWG).

 

Der Landeswahlleiter hat mit Schnellbrief Nr. 1 vom 25.07.2025 auf die Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 16.12.2024 (StGH 5/23) hingewiesen. Oberstes Ziel muss der Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche sein. Auch ohne eine entsprechende kommunalrechtliche Gesetzesänderung ist sich an dem Urteil des Nds. Staatsgerichtshofes zu orientieren und insoweit Abweichungsrichtwerte zwischen den Wahlbereichen von mehr als 15% zu vermeiden.

 

Bei der Feststellung der durchschnittlichen Bevölkerungszahl eines Wahlbereichs ist die für die Wahl von der Landesstatistikbehörde ermittelte Einwohnerzahl maßgebend. Da amtliche Einwohnerzahlen für Gemeindeteile nicht ermittelt werden, muss für die Ermittlung der für den Größenvergleich der Wahlbereiche erforderlichen Bevölkerungszahl auf die gemeindeeigene Statistik zurückgegriffen werden, auch wenn diese mit der amtlichen Statistik nicht völlig übereinstimmen sollte. Dies führt zu einer geringen Abweichung der Einwohnerzahlen der Stadt Peine.

 

In der Anlage sind mehrere Varianten einer Aufteilung der Kreiswahlbereiche dargestellt. Letztlich ist nur eine Aufteilung auf 5 Wahlbereiche möglich.

 

Bei einer Aufteilung auf 4, 6 oder 7 Wahlbereiche können die örtlichen Verhältnisse bzw. Gemeindegrenzen nicht eingehalten werden, wenn die Toleranz von plus/minus 25 Prozent eingehalten wird, sodass diese Varianten der Wahlbereichseinteilung nicht möglich sind.

 

Insofern ist eine Aufteilung mit den folgenden Wahlbereichen notwendig:

Wahlbereich I:  Edemissen/Wendeburg

Wahlbereich II:  Lengede/Vechelde

Wahlbereich III:  Hohenhameln/Ilsede

Wahlbereich IV / V:  Stadt Peine

 

Bei der Aufteilung der Stadt Peine wären die in der Anlage dargestellten Varianten 1 und 2 möglich. In der Anzahl der Einwohner/innen und Einwohner unterscheiden sie sich nur gering.

 

Seitens der Verwaltung wird die Aufteilung in den Wahlbereich IV Peine-West und Wahlbereich V Peine-Ost entsprechend der Variante 1 vorgeschlagen. So besteht weiterhin die Aufteilung der Wahlbereiche wie zur Kommunalwahl 2021.

 

In Bezug auf den Antrag von KTA Belte vom 10.11.2025 (Anlage 3) wird Folgendes ausgeführt:

 

Zur Erreichung identischer Wahlbereiche beantragt Herr Belte diesbezüglich eine Abstimmung mit der Stadt Peine. Das von Herrn Belte angesprochene Urteil des Nds. Staatsgerichtshofes“ vom 16.12.2024 bezieht sich auf die Wahlprüfungsbeschwerde zur Landtagswahl 2022. Für die Landtagswahl 2027 wird eine gesetzliche Änderung die Abweichungen von der durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten je Wahlkreis von 25 % auf 15 % festsetzen. Wie oben erläutert, hat der Landeswahlleiter in seinem Schnellbrief Nr. 1 auf das v.g. Urteil verwiesen und um Berücksichtigung bei der Einteilung der Wahlbereiche gebeten. 

 

Die Stadt Peine wird für die folgende Wahlperiode, wie bei der Kommunalwahl 2021, 42 Ratsfrauen und Ratsherren wählen (§ 46 Abs. 1 NKomVG). Somit sind mindestens 3 und höchsten 6 Wahlbereiche gebildet. Wie zur letzten Kommunalwahl, werden voraussichtlich 3 Wahlbereiche gebildet werden.

 

Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass die Kreiswahlleitung keinen Einfluss auf die Einteilung der Wahlbereiche der Stadt Peine nehmen kann.

 

In Bezug auf die Einteilung der Kreiswahlbereiche 2021 ist festzustellen, dass für den Wahlbereich IV Peine-West 3 KTA aus der Kernstadt und 4 KTA aus den Ortschaften gewählt wurden. Für den Wahlbereich V Peine-Ost sind 4 KTA aus der Kernstadt und 3 KTA aus den Ortschaften vertreten.

 

Bei der Variante 1 (Peine-Ost-West) der Einteilung der Wahlbereiche kommt es zu Abweichungen von -4,01 für Peine-Ost und -6,64% für Peine-West. Demgegenüber ist bei der von Herrn Belte vorgeschlagenen Variante 2 (Peine-Kernstadt/Peine-Ortschaften) Abweichungen von -1,03 für Peine-Kernstadt und -9,62 für Peine-Ortschaften zu verzeichnen.

 

Es ist festzustellen, dass die Variante 1 im Gegensatz zur Variante 2 die Bildung von annähernd gleich großen Wahlbereichen nach § 7 NKWG genauer umsetzt. 

 

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Ziele / Wirkungen

Durch eine möglichst gleichmäßige Anzahl von Wahlberechtigten pro Wahlbereich soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Sitze auf die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises erfolgen.

 

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Ressourceneinsatz

Die finanziellen und personellen Mittel sind im Produkt 12101 – Wahlen – des Haushaltsplanes 2026 ausgewiesen.

 

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Schlussfolgerung

Durch die gewählte Einteilung wird die größtmögliche Erreichung des dargestellten Zieles ermöglicht.

 

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Anlagen

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