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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/172

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Beratungsfolge

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Im Budget enthalten:

nein

Kosten (Betrag in €):

0 €

Mitwirkung Landrat:

ja

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

 

 

 

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

nein

 

 

 

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Beschlussvorschlag

1. Die zum 01.01.2025 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für Einsätze und Leistungen der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) des Landkreises Peine vom 18.12.2024 wird aufgehoben. Der entsprechende Beschluss vom 18.12.2024 wird ebenfalls aufgehoben.

2. Die Satzung vom 26.02.1997 tritt rückwirkend für das Jahr 2025 wieder in Kraft.

3. Für entgeltliche Leistungen und freiwillig erbrachte Leistungen der Kreisfeuerwehr und der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) werden ab 01.01.2026 Gebühren bzw. Kostenersatz auf der Grundlage der vorliegenden Gebührensatzung und des zugehörigen Gebühren- und Kostentarifes erhoben.
  

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Sachverhalt

Im vergangenen Jahr hat das von der Verwaltung beauftragte Institut für Public Management (IPM) die Kalkulation der aktuellen Gebühren und Kostenersatzsätze für die FTZ vorgenommen und abgeschlossen (Kalkulationszeitraum 2024-2026). Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2024 den Erlass der Satzung zu Beschlussvorschlag Nr. 1 beschlossen. Diese ist zum 01.01.2025 in Kraft getreten.

Mit Inrechnungstellung der ersten Leistungen im Jahr 2025 wurden seitens der kreisangehörigen Gemeinden erste kritische Stimmen laut, dass die Kostensätze der einzelnen Leistungen zu hoch seien. Die Verwaltung hat daraufhin weitere Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Die Gemeinden und die Stadt Peine äußerten im Verlauf Bedenken an der Richtigkeit der Kalkulation bzw. an der Rechtmäßigkeit der Satzung. Im Rahmen der Ordnungsamtsleitungssitzung im Juni 2025 wurde angeregt, die Satzung – vor Einlegung etwaiger Rechtsmittel durch die kreisangehörigen Gemeinden – überprüfen zu lassen.

 

Das Rechnungsprüfungsamt (RPA) hat die Satzung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2025 einer Prüfung unterzogen. Dabei wurden Fehler in der Kalkulation festgestellt.

Die Leistungen der FTZ und der Kreisfeuerwehr sind einzeln zu bewerten und zu betrachten. Aus diesem Grund wurden zwei Kalkulationen („FTZ_LK_Peine“ sowie „FFW_LK_Peine“) erstellt.

Das RPA hat im Rahmen der Prüfung folgende Fehler in der Kalkulation festgestellt:

  • Die Verteilung der Vorkostenstellen auf die Kreisfeuerwehr und die Leistungen der FTZ ist zum Teil unterblieben.
  • In der Kalkulation der FTZ und der Kreisfeuerwehr wurden unterschiedliche Flächen zugrunde gelegt. Dies führte zu einer fehlerhaften bzw. nicht verursachungsgerechten Verteilung der Vorkostenstellen auf die einzelnen Leistungen.
  • Die kalkulatorischen Abschreibungen einzelner Anlagegüter wurden doppelt berücksichtigt.

Die festgestellten Mängel wurden dem IPM mit der Aufforderung um Korrektur bzw. Neukalkulation aufgezeigt. In engem Austausch mit dem RPA hat das Institut die Kalkulation angepasst.

Darüber hinaus werden mit der Neukalkulation die Gemeinkosten der FTZ (entspricht einem Flächenanteil von 880,09 m² (bzw. 34,12 %) an einer Gesamtfläche von 2.579,09 m²) nicht auf die Leistungen der FTZ umgelegt, sondern in voller Höhe durch den Landkreis getragen.

Die Personalkosten der Mitarbeitenden der FTZ werden (in voller Höhe) berücksichtigt und den einzelnen Gebühren / Positionen zugerechnet.

Die Leistungen werden nur in Rechnung gestellt, sofern sie in Anspruch genommen werden. Beispielsweise werden die Kosten für die Schlauchwäsche im Schlauchverband nicht gemäß der Gebührensatzung abgerechnet. Diese Kosten trägt der Landkreis Peine zu 100 %.

Insoweit findet keine Vollkostendeckung statt.

Die laufenden Unterhaltungskosten (z.B. Reparaturkosten für die Fahrzeughallen, etc.) wurden bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt. Diese Kosten hat der Landkreis nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz zu tragen. 

Mit der Neukalkulation fallen die Gebühren und Kostenersatzsätze insgesamt geringer aus. Die Satzung und die neuen Gebührensätze sollen zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Gebührensatzung aus dem Jahr 1997 können die Leistungen aus dem Jahr 2025 mit den Gemeinden und der Stadt abgerechnet werden.

Das Ergebnis der Prüfung sowie die korrigierte Kalkulation wurde den Gemeinden und der Stadt Peine am 03.11.2025 vorgestellt und erörtert. Ebenfalls wurde über die Abwicklung des Jahres 2025 gesprochen. 

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Ziele / Wirkungen

Gewährleistung von Rechtssicherheit bei der Erhebung von Gebühren und Kostenersatz sowie Deckung derjenigen Kosten, die im Zuge der Leistungserbringung in der FTZ und durch die Kreisfeuerwehr entstehen und für die eine Erhebung von Gebühren bzw. Kostenersatz zulässig ist.

 

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Ressourceneinsatz

Die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz verfolgt das Ziel der Kostendeckung im Sinne des § 2 NKAG; die entstandenen Aufwendungen sollen mit den erzielten Erträgen ausgeglichen werden. Insoweit gibt es keine direkten Auswirkungen auf den Ergebnishaushalt. Kostenüber- und -unterdeckungen sollen gem. § 2 NKAG binnen eines Zeitraums von drei Jahren ausgeglichen werden. Die Gemeinkosten der FTZ werden durch den Landkreis getragen. 

 

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Schlussfolgerung

 entfällt

 

 

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Anlagen

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